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Wiki zum Rechtsthema Gläubiger

Informationen zu Gläubiger
Als Gläubiger bezeichnet man eine natürliche oder auch juristische Person, die einen berechtigten Anspruch an einen Schuldner hat. Dies begründet sich auf § 241 Abs. 1 Satz 1 BGB. Man bezeichnet diese Konstellation auch als Schuldverhältnis. Ein Gläubiger muss, um seine Ansprüche an einen Schuldner durchsetzen zu können, diese entsprechend geltend machen.

Gläubiger, die die Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Titel gegen einen Schuldner betreiben, bezeichnet der Gesetzgeber als Vollstreckungsgläubiger. Im Rahmen eines gegenseitigen rechtlichen Vertrages sind Gläubiger gleichermaßen auch Schuldner, da gegenüber dem Vertragspartner nicht nur eine Forderung, sondern ebenso eine Leistungspflicht und demnach eine Schuld besteht.
Gläubiger im Insolvenzverfahren
Wird durch einen Schuldner das Insolvenzverfahren eröffnet, treten in diesem alle Gläubiger als der Interessengemeinschaft auf, deren Hauptorgan gemäß 74 InsO die Gläubigerversammlung ist, welche im Wesentlichen Entscheidungen in Bezug auf die Insolvenz trifft. Drüber hinaus ist es möglich, einen Gläubigerausschuss einzusetzen. Dieser hat die Aufgabe, den Insolvenzverwalter in seiner Tätigkeit zu überwachen und auch zu unterstützen. Die Grundlagen hierzu finden sich in § 69 InsO, wo die Tätigkeit des Gläubigerausschusses wie folgt definiert wird:

»Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Sie haben sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie die Bücher und Geschäftspapiere einsehen und den Geldverkehr und -bestand prüfen zu lassen«.
Gläubiger nach Abtretung
Ein Gläubiger kann auch anspruchsberechtigte Personen sein, die diesen Anspruch aufgrund einer rechtswirksamen Abtretung erhalten haben. Dieser Form des Anspruchserwerbs findet sich in § 398 BGB, welcher besagt, dass eine

»Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers«.

Das bedeutet, dass durch eine Abtretungserklärung eine berechtigte Forderung an eine andere Person weitergegeben werden kann, sofern kein Abtretungsverbot gemäß § 399 BGB vorliegt, welche besagt,

»eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist«

oder auch ein Verbot gemäß § 400 BGB:

»Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.«

Es versteht sich von selbst, dass nur eine Forderung abgetreten werden kann, wenn diese berechtigt ist.

Verwandte "Gläubiger" Rechtsbegriffe

Insolvenzrecht, Insolvenzplan, Insolvenzverwalter, Schulden, Insolvenz, Insolvenzverfahren, Nachlassinsolvenz, Privatinsolvenz, Verbraucherinsolvenz, Insolvenzantrag, Insolvenzverschleppung, Pfändungstabelle, Restschuldbefreiung, Überschuldung, Bankrott, Konkurs, Unternehmensinsolvenz, Konkursverfahren, Schuldenbereinigungsplan, Sozialplan, Verfügungsrecht
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Gläubiger - Ihr Gläubiger Informationstipp

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