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Wiki zum Rechtsthema Insolvenzverfahren
Informationen zu Insolvenzverfahren
Ein Antrag auf die Einleitung eines Insolvenzverfahrens wird immer dann gestellt, wenn ein Schuldner und damit eine natürliche oder juristische Person zahlungsunfähig sind. Zahlungsunfähig bedeutet, dass der Schuldner aufgrund dauerhaft fehlender Liquidität nicht zahlen kann. Ist die Zahlung lediglich stockend, was zumeist kurzfristig ist, gilt der Schuldner damit nicht als zahlungsunfähig.
Die Insolvenz zeigt sich ebenso in einer akuten Zahlungsunfähigkeit sowie auch dann, wenn diese oder eine Überschuldung droht. Ein Insolvenzverfahren kann zwei verschiedene Arten der Insolvenz umfassen. Dies sind zum einen die Regelinsolvenz und zum anderen die Verbraucherinsolvenz, die allgemein auch als Privatinsolvenz bekannt ist. Um ein Insolvenzverfahren müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Die Insolvenz zeigt sich ebenso in einer akuten Zahlungsunfähigkeit sowie auch dann, wenn diese oder eine Überschuldung droht. Ein Insolvenzverfahren kann zwei verschiedene Arten der Insolvenz umfassen. Dies sind zum einen die Regelinsolvenz und zum anderen die Verbraucherinsolvenz, die allgemein auch als Privatinsolvenz bekannt ist. Um ein Insolvenzverfahren müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren
Die Regelinsolvenz kommt für Unternehmen in Betracht, die zahlungsunfähig sind. Voraussetzung für das Einleiten der Insolvenz ist, dass eine selbständige Tätigkeit vorgelegen hat und gerechtfertigte Ansprüche von mehr mindestens 20 Gläubigern bestehen. Ebenso sollten Forderungen aus Arbeitsverhältnissen vorliegen wie beispielsweise Gehaltsforderungen oder Forderungen der Sozialversicherungsbeiträge. Können diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, so ist es natürlichen Personen möglich, stattdessen eine Verbraucherinsolvenz einzuleiten.
Diese setzt voraus, dass Versuche der Einigung mit dem Gläubiger dem Antrag auf Insolvenz vorausgegangen sind, die innerhalb einer 6-monatigen Frist erfolgen müssen. Das Insolvenzverfahren hat generell die Zielsetzung, die Situation in geordnete Bahnen zu lenken oder auch die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wiederherzustellen.
Diese setzt voraus, dass Versuche der Einigung mit dem Gläubiger dem Antrag auf Insolvenz vorausgegangen sind, die innerhalb einer 6-monatigen Frist erfolgen müssen. Das Insolvenzverfahren hat generell die Zielsetzung, die Situation in geordnete Bahnen zu lenken oder auch die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wiederherzustellen.
Antrag auf die Eröffnung der Insolvenz
Dem Insolvenzverfahren muss grundsätzlich ein Antrag vorausgehen, der dem zuständigen Amtsgericht in seiner Form als Insolvenzgericht vorgelegt und durch dieses geprüft werden muss. Dies regeln §§ 2 und 3 InsO. Der Antrag kann durch den Schuldner selbst erfolgen sowie auch durch Gläubiger oder einen Erben, wenn es sich dabei um die Insolvenz handelt, die in Bezug zu dem Nachlass eines Verstorbenen steht. Das Insolvenzgericht prüft dann, ob die Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens gegeben sind. Ist dies nicht der Fall, kann der Insolvenzantrag abgelehnt werden.
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