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Wiki zum Rechtsthema Verfügungsrecht

Informationen zu Verfügungsrecht
Im Rahmen der Insolvenz wird dem Schuldner ebenso das Verwaltungs- und Verfügungsrecht entzogen und auf eine, durch das Gericht ernannte Person übertragen. Hierbei handelt es sich zumeist um den Insolvenzverwalter. Dieser wird bei Eröffnung durch das Gericht benannt und es handelt sich hierbei um eine geschäftskundige Person, die neutral ist und in unabhängig zu Schuldner oder Gläubigern.

Voraussetzung für die Ernennung eines Verfügungsberechtigten ist auch, dass dessen Fähigkeiten ebenso in juristischer als auch wirtschaftlicher Sicht den Anforderungen der Aufgabe gerecht werden. Im zweiten Schritt hat dann auch die erste Gläubigerversammlung Vorschlags- und Wahlrecht in Bezug auf den Insolvenzverwalter, der auf Antrag der Gläubigerversammlung oder des Gläubigerausschusses gemäß §§ 57 und 59 InsO entlassen werden kann.
Aufgaben des Insolvenzverwalters in Bezug auf das Verfügungsrecht
Zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters, der auch das Verfügungsrecht innehat, gehört zum einen die Inbesitznahme der Insolvenzmasse und zum anderen auch die Verpflichtung, keine Aussonderung in Bezug darauf vorzunehmen. Des Weiteren muss die Masse verwertet und der Erlös entsprechend an die Gläubiger verteilt werden. Er kann ebenso auch eine Insolvenzanfechtung vornehmen und ist der Aufsicht des zuständigen Insolvenzgerichtes unterstellt.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens obliegt es den Insolvenzverwalter, dem Insolvenzgericht die Bücher Schließung vorzulegen und ein Inventarverzeichnis anzufertigen. Auch die Insolvenzforderungen müssen durch den Insolvenzverwalter anerkannt werden, um entsprechend Befriedigung zu finden, erfolgt diese Anerkennung nicht, so bleibt den Gläubiger lediglich der Weg, gemäß § 179 InsO auf Feststellung der Forderung zu klagen.
Haftung des Insolvenzverwalters
Gemäß § 60 InsO hat der Insolvenzverwalter nicht nur das Verfügungsrecht, sondern weiterführende Pflichten, bei deren Nichteinhaltung es zur Haftung kommt. Das Gesetz sieht hierbei wie folgt vor:

  1. Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

  2. Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muss und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

Verwandte "Verfügungsrecht" Rechtsbegriffe

Insolvenzrecht, Gläubiger, Insolvenzplan, Insolvenzverwalter, Schulden, Insolvenz, Insolvenzverfahren, Nachlassinsolvenz, Privatinsolvenz, Verbraucherinsolvenz, Insolvenzantrag, Insolvenzverschleppung, Pfändungstabelle, Restschuldbefreiung, Überschuldung, Bankrott, Konkurs, Unternehmensinsolvenz, Konkursverfahren, Schuldenbereinigungsplan, Sozialplan
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