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Wiki zum Rechtsthema Insolvenzverschleppung
Informationen zu Insolvenzverschleppung
Bei einer Insolvenzverschleppung handelt es sich um den Umstand, dass der Antrag auf ein Insolvenzverfahren nicht durch einen Schuldner gestellt wurde, obwohl bekannt ist, dass eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt. In Bezug auf juristische Personen stellt nach deutschem Recht die Insolvenzverschleppung eine Straftat gemäß § 15a Abs. 4 InsO dar. Aus Abs. 1 bis 4 ergibt sich die Antragspflicht. Diese gestaltet sich wie folgt:
- wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
- Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
- Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.
Rechtsfolgen der Insolvenzverschleppung
Die Rechtsfolgen in Bezug auf das Nichtstellen eines Antrages auf Insolvenz ergeben sich aus § 15a Abs. 3 und 4 InsO. Diese regeln wie folgt:
- mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt.
- Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
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