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Wiki zum Rechtsthema Insolvenzantrag

Informationen zu Insolvenzantrag
Der Insolvenzantrag dient der Eröffnung des Insolvenzeröffnungsverfahrens und kann ebenso durch einen Schuldner als auch einen Gläubiger gemäß § 13 Abs. 1 InsO gestellt werden. Schuldner können im Sinne der geltenden Rechtsprechung ebenso natürliche und juristische Personen sein, als auch Gesellschaften, die keine Rechtspersönlichkeit aufweisen. Ebenso ist es möglich, dass ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragt wird, welches sich auf den Nachlass eines Verstorbenen an seine Erben bezieht. Gemäß den §§ 2 und 3 InsO wird ein Antrag auf Insolvenz beim zuständigen Amtsgericht gestellt, welches in diesem Fall als Insolvenzgericht agiert.

Handelt es sich bei der insolventen Person um eine natürliche, so besteht erst einmal keine Antragspflicht, es sei denn, es handelt sich bei diesen Personen um Erben gemäß § 1980 BGB. Hier liegt durchaus eine Antragspflicht vor. Wichtig ist allerdings zu beachten, dass auch bei nicht vorliegender Antragspflicht sich aus dem Nichtstellen eines Antrages Nachteile ergeben können. So ist es beispielsweise dem Gläubiger möglich, selbst einen Antrag auf Versagung einer Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs.1 Nr. 4 InsO zu stellen.
Prüfung eines Insolvenzantrages
Die Prüfung des Insolvenzantrags wird durch das zuständige Insolvenzgericht vorgenommen. Die Antragsprüfung erfolgt anhand der in § 5 InsO Verfahrensgrundsätze. Diese beinhalten:

  1. Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.

  2. Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, kann das Insolvenzgericht anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile schriftlich durchgeführt werden. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder abändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.

  3. Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

  4. Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertrage.
Ist davon auszugehen, dass der Antrag auf Insolvenz zulässig ist, da alle gegebenen Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es gemäß § 14 Abs. 2 InsO zu einer Anhörung des Schuldners.
Besonderheiten
Im Rahmen der Antragsstellung kann es dazu kommen, dass das zuständige Insolvenzgericht anhand der Kenntnisse aus dem Antrag und der Anhörung sich nicht in der Lage sieht, über den Insolvenzantrag zu entscheiden. Ist dies der Fall, so wird durch das Gericht ein Gutachter beauftragt, dem die Prüfung der Insolvenzgründe obliegt.

Verwandte "Insolvenzantrag" Rechtsbegriffe

Insolvenzrecht, Gläubiger, Insolvenzplan, Insolvenzverwalter, Schulden, Insolvenz, Insolvenzverfahren, Nachlassinsolvenz, Privatinsolvenz, Verbraucherinsolvenz, Insolvenzverschleppung, Pfändungstabelle, Restschuldbefreiung, Überschuldung, Bankrott, Konkurs, Unternehmensinsolvenz, Konkursverfahren, Schuldenbereinigungsplan, Sozialplan, Verfügungsrecht
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Insolvenzantrag - Ihr Insolvenzantrag Informationstipp

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