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Wiki zum Rechtsthema Insolvenz

Informationen zu Insolvenz
Eine Insolvenz ist in Bezug auf einen Schuldner dann möglich, wenn dieser seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber bestehenden und berechtigten Gläubigern nicht nachkommen kann. Dies ist nur dann gegeben, wenn eine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Ist die Zahlung lediglich stockend, kann man diesen Umstand nicht als zahlungsunfähig beschreiben, da er meist nur kurzfristig besteht. Insolvenz bedeutet zumeist auch Überschuldung und zumindest eine drohende Zahlungsunfähigkeit aufgrund von fehlenden finanziellen Mitteln.

In Deutschland unterscheidet man in Bezug auf Insolvenz zum einen die Regelinsolvenz und zum anderen auch die Verbraucherinsolvenz, die auch als Privatinsolvenz bezeichnet wird. Bei diesen Formen sind unterschiedliche Voraussetzungen gegeben. So besteht die Voraussetzung für die Regelinsolvenz darin, dass zuvor eine selbstständige Tätigkeit vorgelegen haben muss oder auch mehr als 19 Gläubiger bestehen. Ebenso ist vorgegeben, dass die bestehenden Forderungen beispielsweise aus Arbeitsverhältnissen entstanden sind. In anderen Fällen kommt die Verbraucherinsolvenz in Betracht. Diese setzt voraus, dass ein Versuch bestanden hat, eine Übereinkunft mit dem Gläubiger innerhalb einer Frist von 6 Monaten zu treffen. Im Rahmen der Verbraucherinsolenz findet nach 6 Jahren eine Restschuldbefreiung statt.
Grundlagen der Insolvenz
Die Insolvenz begründet sich auf dem deutschen Insolvenzrecht, welches einen Bereich des Zivilrechtes darstellt. Dieses setzt sich ebenso auf materielle als auch auf verfahrensrechtliche Art und Weise mit den Gläubigerrechen auseinander, wenn ein Schuldner zahlungsunfähig ist. Zur Einleitung einer Insolvenz kommt durch Antrag durch eine juristische oder natürliche Person oder eine Gesellschaft, die keine Rechtspersönlichkeit aufweist. Darüber hinaus kann auch eine Insolvenz nach dem Versterben einer Person über deren Nachlass beantragt werden, was als Nachlassinsolvenzverfahren bezeichnet wird.

Anträge auf Insolvenz müssen dem zuständigen Amtsgericht eingereicht werden, welches hierbei als Insolvenzgericht gemäß §§ 2, 3 InsO fungiert. Antragssteller kann der Schuldner selbst sein oder auch ein Gläubiger, der einen berechtigten Anspruch hat. Hierbei ist zu beachten, dass natürliche Personen keiner Antragspflicht unterworfen sind. Ausnahmen bilden jedoch beispielsweise Erben gemäß § 1980 BGB. Eine nicht vorliegende Antragspflicht kann allerdings dazu führen, dass Gläubiger dagegen einen Antrag auf die Versagung einer Restschuldbefreiung stellen gemäß § 290 Abs.1 Nr. 4 InsO.
Antragsprüfung bei Insolvenz
Nach Eingang des Insolvenzantrages wird dieser gemäß § 5 InsO geprüft und kann ggf. auch durch das Gericht abgelehnt werden. Dies geschieht dann, wenn keine offensichtliche Begründung des Antrages vorliegt. Es ist also Voraussetzung, dass eine offensichtliche Begründung vorliegt sowie die notwendige Zuverlässigkeit gemäß den allgemeinen Prozessvoraussetzungen welche sich durch § 4 InsO in Verbindung mit der ZPO ergeben. Dies gilt auch dann, wenn Gläubiger einen Antrag auf Insolvenz gestellt haben.

Verwandte "Insolvenz" Rechtsbegriffe

Insolvenzrecht, Gläubiger, Insolvenzplan, Insolvenzverwalter, Schulden, Insolvenzverfahren, Nachlassinsolvenz, Privatinsolvenz, Verbraucherinsolvenz, Insolvenzantrag, Insolvenzverschleppung, Pfändungstabelle, Restschuldbefreiung, Überschuldung, Bankrott, Konkurs, Unternehmensinsolvenz, Konkursverfahren, Schuldenbereinigungsplan, Sozialplan, Verfügungsrecht
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Insolvenz - Ihr Insolvenz Informationstipp

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