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Wiki zum Rechtsthema Privatinsolvenz

Informationen zu Privatinsolvenz
Als Privatinsolvenz bezeichnet man in Deutschland umgangssprachlich die Verbraucherinsolvenz, welche als vereinfachtes Insolvenzverfahren bei vorliegender Zahlungsunfähigkeit von natürlichen Personen in Betracht kommt. Es dient ebenso der Befriedigung von berechtigten Gläubigerforderungen als auch der Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners. Geregelt wird das Verbraucherinsolvenzverfahren durch die Insolvenzordnung, abgekürzt auch InsO. Die Verbraucherinsolvenz beinhaltet, dass nach Beendigung der Insolvenz noch bestehende Verbindlichkeiten aufgrund der Restschuldbefreiung erlassen werden.

Diese erfolgt durch Gerichtsbeschluss über die Insolvenzverfahrenseröffnung nach einem Zeitraum von 6 Jahren. Nach in Kraft treten der Rechtsreform im Juli 2014 wird es möglich sein, dass eine Restschuldbefreiung bereits nach 3 Jahren erfolgen kann. Hierbei ist Voraussetzung, dass 35 Prozent der Forderungen mit der Insolvenzeröffnung an die berechtigten Gläubiger gehen. Natürliche Personen können sich durch Rechtsanwälte und entsprechende Beratungsstellen zum Insolvenzverfahren sowie zur Beratung zugelassene Personen beraten lassen.
Voraussetzungen für den Antrag auf Privatinsolvenz
Voraussetzung für eine Privat- oder auch Verbraucherinsolvenz ist, dass es sich bei der sich bei der zahlungsfähigen Person um eine natürliche Person handelt. Das bedeutet, dass diese Person keine selbständige Tätigkeit ausüben darf bzw. ausgeübt hat, es sei denn, es liegen nicht mindestens 20 Gläubiger vor und es bestehen keine Forderungen von Arbeitnehmern. Dann kommt gemäß § 304 Abs. 1 InsO bei Selbständigen auch die Verbraucherinsolvenz in Betracht.

Dem eigentlichen Verfahren geht im ersten Schritt dann ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern voraus, wobei der Schuldner um eine aktuelle Aufstellung der Forderungen bittet, die als Grundlage der Erstellung eines Schuldenbereinigungsplans dient. Gläubiger sind in Bezug darauf gemäß § 305 Abs. 2 InsO auskunftspflichtig:

»In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muss einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten«.
Ziel des Schuldenbereinigungsplans
Der Schuldenbereinigungsplan dient der außergerichtlichen Einigung. Ist diese möglich, so wird das Insolvenzverfahren nicht eingeleitet. Der Schuldenbereinigungsplan wird in Zusammenarbeit mit einer entsprechenden Schuldnerberatungsstelle erstellt. Eine Einigung wird dann als unmöglich erachtet, wenn ein Gläubiger dieses Vorgehen ablehnt oder weiterhin die entsprechenden Forderungen vollstreckt. Dann kommt es zum gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren.

Verwandte "Privatinsolvenz" Rechtsbegriffe

Insolvenzrecht, Gläubiger, Insolvenzplan, Insolvenzverwalter, Schulden, Insolvenz, Insolvenzverfahren, Nachlassinsolvenz, Verbraucherinsolvenz, Insolvenzantrag, Insolvenzverschleppung, Pfändungstabelle, Restschuldbefreiung, Überschuldung, Bankrott, Konkurs, Unternehmensinsolvenz, Konkursverfahren, Schuldenbereinigungsplan, Sozialplan, Verfügungsrecht
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Privatinsolvenz - Ihr Privatinsolvenz Informationstipp

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