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Informationen zu Nachlassinsolvenz
Bei der Nachlassinsolvenz handelt es sich um ein Insolvenzverfahren, welches in Bezug auf den Nachlass eines Verstorbenen durch die Erben auf Antrag eröffnet werden kann, wenn erkennbar wird, dass der Nachlass entweder überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Dies entspricht den Richtlinien gemäß § 317 bis § 319 InsO, wobei der Erbe entsprechend § 1980 BGB eine antragspflichtig ist, was gleichermaßen zu einer Haftung gemäß § 1980 BGB führt, wenn dieser Verpflichtung nicht oder verspätet nachgekommen wird.
Auch Nachlassgläubiger haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Nachlassinsolvenz entsprechend § 325 InsO zu stellen. Das Nachlassinsolvenzverfahren dient dazu, Erben davor zu schützen mit ihrem gesamten Vermögen für die Schulden des Verstorbenen zu haften. Stattdessen soll die Haftung aus dem Nachlass erfolgen.
Auch Nachlassgläubiger haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Nachlassinsolvenz entsprechend § 325 InsO zu stellen. Das Nachlassinsolvenzverfahren dient dazu, Erben davor zu schützen mit ihrem gesamten Vermögen für die Schulden des Verstorbenen zu haften. Stattdessen soll die Haftung aus dem Nachlass erfolgen.
Rechtsgrundlagen Nachlassinsolvenz
Bei der Nachlassinsolvenz handelt es sich um eine spezielle Form der Insolvenz, die durch die Insolvenzordnung, abgekürzt auch InsO, geregelt wird und welche auch Sonderinsolvenzverfahren oder Partikularinsolvenz bezeichnet wird. Diese begründet sich auf § 11 Abs. 2 sowie den §§ 315 bis 334 InsO. Es haftet hierbei nur der Nachlass in seiner Form als Sondervermögen oder auch Partikularvermögen für die Schulden des Verstorbenen. Der Nachlass wird im Rahmen der Nachlassinsolvenz vom Vermögen des Erbens getrennt, so dass eine beschränkte Haftung gemäß § 1975 BGB in Bezug auf rechtmäßige Forderungen besteht.
Weiterhin trägt diese Insolvenzform dafür Sorge, dass eine Sicherstellung der Verwendung der Insolvenzmasse zur Befriedigung der Nachlassgläubiger gemäß § 325 InsO gewährleistet werden kann. Der Antrag wird beim zuständigen Amtsgericht gestellt, welches als Insolvenzgericht fungiert. Das zuständige Gericht ist grundsätzlich das Gericht in dem Bezirk, in dem der Verstorbene seinen Gerichtsstand hatte. Dies begründet sich auf den Regelungen § 325 InsO und §§ 12 ff. Zivilprozessordnung. Insolvenzschuldner war zwar nach allgemeinem Rechtsempfinden, der Erbe, jedoch gehört nur der Nachlass zur Insolvenzmasse. Aktuell weicht man in der Form ab, dass es bei der Nachlassinsolvenz im Grunde keinen Schuldner gibt.
Weiterhin trägt diese Insolvenzform dafür Sorge, dass eine Sicherstellung der Verwendung der Insolvenzmasse zur Befriedigung der Nachlassgläubiger gemäß § 325 InsO gewährleistet werden kann. Der Antrag wird beim zuständigen Amtsgericht gestellt, welches als Insolvenzgericht fungiert. Das zuständige Gericht ist grundsätzlich das Gericht in dem Bezirk, in dem der Verstorbene seinen Gerichtsstand hatte. Dies begründet sich auf den Regelungen § 325 InsO und §§ 12 ff. Zivilprozessordnung. Insolvenzschuldner war zwar nach allgemeinem Rechtsempfinden, der Erbe, jedoch gehört nur der Nachlass zur Insolvenzmasse. Aktuell weicht man in der Form ab, dass es bei der Nachlassinsolvenz im Grunde keinen Schuldner gibt.
Eröffnung der Nachlassinsolvenz
Grundsätzlich ist auch bei dieser Form der Insolvenz Voraussetzung, dass eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit gegeben und erkennbar ist. Droht eine Zahlungsunfähigkeit, so ist es gemäß § 320 InsO ausschließlich den Erben möglich, eine Nachlassinsolvenz zu beantragen. Die Insolvenzmasse bildet nicht der Nachlass, der bei Eintreten des Erbfalls vorhanden war, sondern der, der zur Zeit der Eröffnung bestand. Einen weiteren Teil der Insolvenzmasse bilden ggf. Schadensersatzansprüche gegen Erben, Nachlasspfleger etc. oder auch Ansprüche, die im Zeitraum zwischen Erbfall und Antrag auf Nachlassinsolvenz, entstanden sind gemäß §§ 1975 ff. BGB.
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