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Wiki zum Rechtsthema Arbeitsvertrag
Informationen zum Arbeitsvertrag
Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses erfolgt erst durch einen, im Arbeitsrecht vorgeschriebenen Arbeitsvertrag. Im deutschen Recht wird durch einen Arbeitsvertrag ein privatrechtliches Schuldverhältnis über die entgeltliche und persönliche Erbringung einer Leistung eingegangen. Der Arbeitsvertrag gehört nach §§ 611 ff. BGB zu den geregelten privatrechtlichen Dienstverträgen. Arbeitsvertragsbedingungen werden für viele Verträge vorformuliert und unterliegen dabei auch dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff. BGB.
Das durch den Arbeitsvertrag eingegangene Arbeitsverhältnis ist im Gegensatz zum freien Dienstverhältnis durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gekennzeichnet. Dem Arbeitnehmer ist es dabei überwiegend nicht möglich, seine Tätigkeit selbst zu gestalten und seine Arbeitszeit zu bestimmen. Der Arbeitnehmer muss sich vielmehr in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers integrieren und sich den Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit anpassen.
Das durch den Arbeitsvertrag eingegangene Arbeitsverhältnis ist im Gegensatz zum freien Dienstverhältnis durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gekennzeichnet. Dem Arbeitnehmer ist es dabei überwiegend nicht möglich, seine Tätigkeit selbst zu gestalten und seine Arbeitszeit zu bestimmen. Der Arbeitnehmer muss sich vielmehr in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers integrieren und sich den Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit anpassen.
Inhalte des Arbeitsvertrages
Im Arbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer, die im Vertrag vereinbarte Dienstleistung zu erbringen. Im Gegensatz dazu hat der Arbeitgeber als Gegenleistung eine Vergütung zu leisten. Die Vergütungshöhe ergibt sich aus den im Arbeitsvertrag vereinbarten Konditionen bzw. aus einem anzuwendenden Tarifvertrag. Wurde im Voraus keine Vergütung vereinbart, so gilt die übliche Vergütung für vergleichbare Tätigkeiten. In der Regel wird durch einen Arbeitsvertrag ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Dauer geschlossen, wobei das Teilzeit- und Befristungsgesetz auch ein befristetes Arbeitsverhältnis zulässt.
Bei Neueinstellungen ist die Vereinbarung einer Probezeit die Regel, wobei diese einen Zeitraum von 6 Monaten nicht übersteigen darf. Arbeitsrechtliche Gesetze, Tarifverträge oder Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen geben auch Regelungen über Gewährung von Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Kündigungsfristen vor, sie ergeben sich also nicht aus dem geschlossenen Arbeitsvertrag selbst. Da das Arbeitsverhältnis grundsätzlich einer Vielzahl arbeitsrechtlicher Regeln unterliegt, wird die Entscheidungsmöglichkeit der Vertragsparteien in Hinsicht auf seine Gestaltung beschränkt.
Bei Neueinstellungen ist die Vereinbarung einer Probezeit die Regel, wobei diese einen Zeitraum von 6 Monaten nicht übersteigen darf. Arbeitsrechtliche Gesetze, Tarifverträge oder Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen geben auch Regelungen über Gewährung von Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Kündigungsfristen vor, sie ergeben sich also nicht aus dem geschlossenen Arbeitsvertrag selbst. Da das Arbeitsverhältnis grundsätzlich einer Vielzahl arbeitsrechtlicher Regeln unterliegt, wird die Entscheidungsmöglichkeit der Vertragsparteien in Hinsicht auf seine Gestaltung beschränkt.
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