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Wiki zum Rechtsthema Sozialplan

Informationen zum Sozialplan
Ein Sozialplan beschreibt eine schriftliche Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, welche der Abmilderung bzw. dem Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile dient, die dem Arbeitnehmer in Rahmen einer Betriebsänderung entstehen. Rechtsgrundlage für einen Sozialplan bildet der § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz). Sollte durch eine Einigungsstelle ein Spruch erfolgen, so kommt es laut § 112 Abs. 4 BetrVG trotzdem zum Abschluss eines Sozialplans. Abzugrenzen ist der Sozialplan vom Sozialtarifvertrag, welcher hinsichtlich der getroffenen Regelungen nicht den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes unterliegt.

Eine Betriebsänderung kann möglicherweise eine komplette Neuausrichtung des Betriebs sein, bei welcher die Schließung bzw. die Auslagerung ganzer Abteilungen ansteht und welche somit Massenentlassungen nach sich zieht. Der Sozialplan dient in erster Linie dazu, die Nachteile, die den Arbeitnehmern hierbei entstehen, abzumildern. Es werden also in der Regel Verhandlungen zur Höhe der Abfindung geführt. Ein Sozialplan kann aber auch vereinbart werden, wenn eine Betriebsänderung ohne Arbeitsplatzabbau einhergeht, jedoch eine Änderung der Arbeitsinhalte, -methoden und des Arbeitsortes erfolgt. In diesem Falle erfolgt der Nachteilsausgleich, welcher durch den Sozialplan vereinbart wurde, beispielsweise durch Ausgleichszahlungen.
Voraussetzungen
Ein Arbeitgeber ist gemäß § 111 BetrVG verpflichtet, den Betriebsrat über eine bevorstehende Betriebsänderung in Kenntnis zu setzen und gemäß § 112 BetrVG mit ihm gemeinsam einen Interessenausgleich zu suchen sowie einen Sozialplan zu entwickeln. Als zentrale Voraussetzung gilt hier, dass das Unternehmen über mehr als 20 wahlberechtigte Mitarbeiter verfügt und die geplante Betriebsänderung tiefgreifende Nachteile für zahlreiche Arbeitnehmer nach sich zieht. Sollten durch Verhandlungen keine Vereinbarungen hinsichtlich des Interessenausgleichs und des Sozialplans getroffen werden können, besteht für den Betriebsrat und den Arbeitgeber die Möglichkeit, die Einigungsstelle anzurufen.

Die Einigungsstelle hat allerdings nur die Befugnis, über den Sozialplan durch einen Spruch zu entscheiden. Dieser ersetzt laut § 122 Abs. 3 BetrVG die Einigung der Betriebsparteien. Somit kann eine Finanzierung des Sozialplans vom Arbeitgeber erzwungen werden. Des Weiteren muss der Spruch der Einigungsstelle auf die Belange der betroffenen Mitarbeiter eingehen und für den Betrieb wirtschaftlich vertretbar sein. Grundsätzlich muss auf die Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls Rücksicht genommen werden.

Besondere Beachtung hinsichtlich des Ausgleichs und der Abmilderung wirtschaftlicher Nachteile finden:
  • Einkommensminderung
  • Streichungen von Sonderleistungen
  • Wegfall von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung
  • Umzugskosten
  • Anstieg der Fahrtkosten
  • die Chancen der betroffenen Mitarbeiter auf dem aktuellen Arbeitsmarkt.
Insolvenzverfahren
Sollte ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, gelten auch hier für den Betriebsrat gemäß den §§ 111 ff. BetrVG die Beteiligungsrechte. Während im Normalfall zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ein Sozialplan vereinbart wird, kommt es im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu einer Sozialplanvereinbarung zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat. Auch hier gilt, sollte keine Vereinbarung getroffen werden können, wird die Einigungsstelle angerufen, um einen Spruch zu veranlassen. Die Interessen der Insolvenzgläubiger ersetzen die wirtschaftliche Vertretbarkeit für das Unternehmen.

Wird ein Sozialplan nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vereinbart, kann für die Arbeitnehmer, welche von einer Entlassung betroffen sind, eine Ausgleichszahlung von insgesamt 2,5 Brutto-Monatsverdiensten beschlossen werden. Der genaue Betrag wird unter Berücksichtigung der Massekosten und der Masseschulden der zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse ermittelt. Der Restbetrag wird auf die betroffenen Arbeitnehmer verteilt. Bei den Verbindlichkeiten eines solchen Sozialplans handelt es sich um Masseverbindlichkeiten. Wurde ein Sozialplan maximal drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinbart, ist sowohl der Insolvenzverwalter, als auch der Betriebsrat berechtigt, diesen zu widerrufen.

Verwandte "Sozialplan" Rechtsbegriffe

Arbeitsrecht, Abfindung, Arbeitsunfall, Aufhebungsvertrag, Dienstvertrag, Kündigungsschutz, Zeitarbeit, Abmahnung, Arbeitsvertrag, Ausbildung, Elternzeit, Mobbing, Altersteilzeit, Arbeitszeugnis, Betriebsrat, Kündigung, Probezeit, Abfindungsrechner, Gehaltsrechner, Warnstreik, Zeugniskorrektur, Urlaub, Nebentätigkeit, Kündigungsfristen, Betriebsverfassungsrecht, Berufsausbildung, Befristung, Teilzeit, Versetzung, Betriebsübergang, Eingruppierung, Umgruppierung, Einigungsstelle, Beschlussverfahren, Betriebsvereinbarung, Interessenausgleich
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Sozialplan - Ihr Sozialplan Informationstipp

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