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Wiki zum Rechtsthema Interessenausgleich
Informationen zum Interessenausgleich
Der Interessenausgleich beschreibt eine Vereinbarung, die zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber getroffen wird, wenn der Arbeitgeber eine Betriebsänderung vornehmen möchte. In der Regel erfolgt diese Vereinbarung in schriftlicher Form. Somit dient ein Interessenausgleich der Klärung, ob eine Betriebsänderung, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt erfolgt. Ein Interessenausgleich dient somit einer Neuausrichtung bzw. Einschränkung des Betriebs, welche eine Schließung des Betriebs bzw. bedeutender Betriebsteile nach sich ziehen kann und sich somit für Arbeitnehmer gravierend nachteilig auswirken kann.
Gemäß § 111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat frühzeitig und ausführlich über bevorstehende Betriebsänderungen in Kenntnis zu setzen und sich mit ihm über den Sachverhalt zu beraten. Der Betriebsrat muss bereits zum Zeitpunkt der Planung in den Prozess mit einbezogen werden, damit er in beratender Funktion auf die mögliche Betriebsänderung Einfluss nehmen kann. In seltenen Fällen muss der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit vermittelnd zur Seite stehen, damit ein Interessenausgleich zustande kommen kann. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, eine Einigungsstelle anzurufen, damit es zu einer Einigung bezüglich des Interessenausgleichs kommen kann. Jedoch erfolgt im Falle des Interessenausgleichs kein Spruch durch die Einigungsstelle.
Gemäß § 111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat frühzeitig und ausführlich über bevorstehende Betriebsänderungen in Kenntnis zu setzen und sich mit ihm über den Sachverhalt zu beraten. Der Betriebsrat muss bereits zum Zeitpunkt der Planung in den Prozess mit einbezogen werden, damit er in beratender Funktion auf die mögliche Betriebsänderung Einfluss nehmen kann. In seltenen Fällen muss der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit vermittelnd zur Seite stehen, damit ein Interessenausgleich zustande kommen kann. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, eine Einigungsstelle anzurufen, damit es zu einer Einigung bezüglich des Interessenausgleichs kommen kann. Jedoch erfolgt im Falle des Interessenausgleichs kein Spruch durch die Einigungsstelle.
Abgrenzung zum Sozialplan
Ein Interessenausgleich dient laut Gesetz dem Ausgleich der Interessen des Arbeitgebers an der bevorstehenden Betriebsänderung mit den Arbeitnehmerinteressen. Ein Interessenausgleich beschreibt:
Beim Sozialplan handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Zweck des Ausgleichs bzw. der Abmilderung der Nachteile, die den Arbeitnehmern durch eine Betriebsänderung bevorstehen. In der Praxis besteht die Möglichkeit, einen Interessenausgleich gemeinsam mit einem beschlossenen Sozialplan urkundlich festzuhalten. Während ein Interessenausgleich nicht erzwingbar ist, kann ein Sozialplan von der Einigungsstelle gegen den Willen des Arbeitgebers beschlossen werden.
- die erwünschte Maßnahme des Unternehmens
- den betroffenen Mitarbeiterkreis sowie die Anzahl der Betroffenen
- die Art, in welcher die Mitarbeiter betroffen sind.
Beim Sozialplan handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Zweck des Ausgleichs bzw. der Abmilderung der Nachteile, die den Arbeitnehmern durch eine Betriebsänderung bevorstehen. In der Praxis besteht die Möglichkeit, einen Interessenausgleich gemeinsam mit einem beschlossenen Sozialplan urkundlich festzuhalten. Während ein Interessenausgleich nicht erzwingbar ist, kann ein Sozialplan von der Einigungsstelle gegen den Willen des Arbeitgebers beschlossen werden.
Sinn und Zweck
Rechtlich gesehen hat ein Interessenausgleich nur geringe Bedeutung. Trotzdem erfolgt bei fast jeder Betriebsänderung der Abschluss eines Interessenausgleichs, da auf beiden Seiten, also seitens des Arbeitgebers und seitens des Betriebsrats rechtliche Interessen einer solchen Vereinbarung bestehen. Für den Arbeitgeber ist ein Interessenausgleich von Vorteil, da er einen Nachweis über den Willen des Arbeitgebers bringt, diesen in ausreichendem Maße erwirkt haben zu wollen. Somit besteht keine Gefahr für ihn, an die betroffenen Arbeitnehmer gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG einen Nachteilsausgleich zahlen zu müssen, was der Fall wäre, wenn er einen Interessenausgleich bewusst unterbunden hätte. Dieser finanzielle Vorteil führt in vielen Fällen dazu, dass ein Arbeitgeber häufig einen Interessenausgleich vorantreibt, obwohl er gar nicht dazu verpflichtet wäre.
Für den Betriebsrat ist ein Interessenausgleich von Bedeutung, da nur so Klarheit zur geplanten Betriebsänderung geschafft werden kann. In einem Interessenausgleich ist genau definiert, welche Betriebsänderungen wann eintreten werden. Somit kann festgestellt werden, welche Arbeitnehmer von der Betriebsänderung betroffen sind und somit in den Genuss einer Sozialplanleistung kommen. Hält sich der Arbeitgeber nicht an die Vereinbarungen des Interessenausgleichs, so ist er verpflichtet, den betroffenen Arbeitnehmern einen Nachteilsausgleich bzw. eine Abfindung zu zahlen.
Für den Betriebsrat ist ein Interessenausgleich von Bedeutung, da nur so Klarheit zur geplanten Betriebsänderung geschafft werden kann. In einem Interessenausgleich ist genau definiert, welche Betriebsänderungen wann eintreten werden. Somit kann festgestellt werden, welche Arbeitnehmer von der Betriebsänderung betroffen sind und somit in den Genuss einer Sozialplanleistung kommen. Hält sich der Arbeitgeber nicht an die Vereinbarungen des Interessenausgleichs, so ist er verpflichtet, den betroffenen Arbeitnehmern einen Nachteilsausgleich bzw. eine Abfindung zu zahlen.
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