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Wiki zum Rechtsthema Eingruppierung
Informationen zur Eingruppierung
Unter Eingruppierung versteht man im deutschen Arbeitsrecht die Zuordnung der Tätigkeit eines Arbeitnehmers zu einer entsprechenden Vergütungsgruppe, welche sich nach seinem, für ihn einschlägigen Vergütungstarifvertrag richtet. Unterliegt ein Arbeitsverhältnis zwingend einem Tarifvertrag, so bedarf es einer korrekten Eingruppierung, um den Mindestlohn festzustellen, welcher nicht unterschritten werden darf. Diese Feststellung entspricht in der Regel auch dem tatsächlichen Arbeitsentgelt. Sowie ein Arbeitnehmer bezüglich seiner Arbeitsleistung die Merkmale der Tätigkeit einer bestimmten Lohn- oder Gehaltsgruppe erfüllt, entsteht Anspruch auf eine entsprechende Vergütung.
Gemäß den §§ 99 bis 101 BetrVG hat ein Betriebsrat hinsichtlich der Eingruppierungen ein Mitbestimmungsrecht, sofern das Unternehmen über mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer verfügt. Bei der Eingruppierung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber handelt es sich um eine Anwendung vorliegenden Rechts. Somit ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in diesem Falle ein Mitbeurteilungsrecht, um die Richtigkeit der Entscheidung zu überprüfen. Er ist nicht befugt, einen höheren bzw. niedrigeren Lohn anzustreben, als tariflich vereinbart wurde.
Gemäß den §§ 99 bis 101 BetrVG hat ein Betriebsrat hinsichtlich der Eingruppierungen ein Mitbestimmungsrecht, sofern das Unternehmen über mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer verfügt. Bei der Eingruppierung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber handelt es sich um eine Anwendung vorliegenden Rechts. Somit ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in diesem Falle ein Mitbeurteilungsrecht, um die Richtigkeit der Entscheidung zu überprüfen. Er ist nicht befugt, einen höheren bzw. niedrigeren Lohn anzustreben, als tariflich vereinbart wurde.
Durchführung
Grundsätzlich erfolgt eine Eingruppierung durch die bestehende Tarifautomatik aufgrund der vorgenommenen Stellenbewertung, also der Bewertung der Tätigkeit, welche der Arbeitnehmer ausüben soll. Als Ausnahme gilt hier, wenn ein Arbeitnehmer eine bestimmte Tätigkeit ausübt, für diese gewisse Aus- und Vorbildungen gefordert werden, er diese aber nicht vorweisen kann. Weiterhin gelten Sonderregelungen bei:
- vorübergehender Übertragung einer Tätigkeit
- es erfolgt keine neue Eingruppierung des Arbeitnehmers
- Tätigkeiten, welche vom Begriff her gleichbleibend sind, jedoch im Nachhinein an Umfang oder Niveau ansteigen.
- eine Tätigkeitsbeschreibung / Stellenbeschreibung erstellt werden.
- die Tätigkeit in Arbeitsvorgänge, welche Teil der Stellenbeschreibung sind, aufgeteilt werden.
- eine Bewertung der Arbeitsvorgänge bzw. der mehr als 50 Prozent der Tätigkeit ausmachenden Arbeitsvorgänge vorgenommen werden.
Vergütung gemäß TvöD
Seit 01.10.2005 gilt für die Beschäftigten der öffentlichen Verwaltung von Bund und Kommunen der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TvöD). Dieser enthält eine einheitliche Entgelttabelle für alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, jedoch nur für Arbeiter, Angestellte und Pflegebeschäftigte, nicht für Beamte. In der Entgelttabelle sind aufgeführt:
- 15 unterschiedliche Entgeltgruppen (1 bis 15)
- 2 Grundstufen (1 und 2)
- 4 Entwicklungsstufen (3 bis 6).
- Entgeltgruppe 1 bis 4:
- angelernte / ungelernte Beschäftigte
- Entgeltgruppe 5 bis 8:
- Beschäftigte mit mindestens zweijähriger Ausbildung
- Entgeltgruppe 9 bis 12:
- Beschäftigte mit absolvierten Hochschulstudium bzw. Bachelor
- Entgeltgruppe 13 bis 15:
- Beschäftigte mit abgeschlossenem wissenschaftlichen Hochschulstudium bzw. Master.
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