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Wiki zum Rechtsthema Kündigung

Informationen zur Kündigung
Der Begriff Kündigung ist im deutschen Sprachgebrauch gleichzusetzen mit dem Begriff der „Auflösung“, „Aufhebung“, „Verweigerung“ oder „Entlassung“. Bis zum 18. Jahrhundert bedeutete der Begriff „kündigen“ etwas bekanntmachen bzw. kundtun. Erst Anfang des 19. Jahrhunderts wurde der Begriff „kündigen“ für das vorher gebräuchliche Wort „aufkündigen“ als Bedeutung der Auflösung eines Vertrages verwendet. Der Begriff der Kündigung bedeutet heute in juristischem Sinne, dass ein Dauerschuldverhältnis durch eine Kündigungserklärung mit zukünftiger Wirkung beendet wird.

Einerseits orientiert sich die Kündigung am Prinzip des „pacta sunt servanda“, was soviel bedeutet, wie einmal geschlossene Verträge sind einzuhalten, andererseits gilt das Prinzip der Privatautonomie, welches das Recht, sich von einem einmal geschlossenen Vertrag auch wieder lösen zu können, beinhaltet. Das führt dazu, dass die Kündigung, um rechtswirksam zu sein, an zahlreiche formale und materielle Voraussetzungen gebunden ist.
Ordentliche Kündigung
Eine ordentliche Kündigung, also eine fristgerechte Kündigung, beendet ein Arbeitsvertragsverhältnis, wobei eine vereinbarte Kündigungsfrist einzuhalten ist. Hierbei sind die Voraussetzungen von unterschiedlichen Umständen abhängig.

Das Kündigungsschutzgesetz unterscheidet zwischen:
  • betriebsbedingter Kündigung

  • personenbedingter Kündigung

  • verhaltensbedingter Kündigung.
Eine ordentliche Kündigung wird nach KschG unwirksam, wenn eine soziale Ungerechtfertigung nachweisbar vorliegt.
Außerordentliche Kündigung
Eine außerordentliche Kündigung, also eine fristlose Kündigung, beendet ein Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund, ohne das eine gesetzliche, tarifvertragliche oder einzelvertragliche Kündigungsfrist eingehalten wird. Wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist, und wenn alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und die beiderseitigen Interessen abgewogen wurden, ist eine außerordentliche Kündigung wirksam. Es ist nicht möglich, eine außerordentliche Kündigung durch eine Vereinbarung oder einen Vertrag auszuschließen.

Das Arbeitsrecht schreibt durch spezielle Rechtsnormen bzw. eine gefestigte Rechtsprechung vor, das vor Aussprache der fristlosen Kündigung ein erfolgloser Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder eine erfolglose Abmahnung stehen muss. Nur bei besonders schwerwiegenden Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten, kann auf eine Abmahnung im Vorfeld verzichtet werden.

Verwandte "Kündigung" Rechtsbegriffe

Arbeitsrecht, Abfindung, Arbeitsunfall, Aufhebungsvertrag, Dienstvertrag, Kündigungsschutz, Zeitarbeit, Abmahnung, Arbeitsvertrag, Ausbildung, Elternzeit, Mobbing, Altersteilzeit, Arbeitszeugnis, Betriebsrat, Probezeit, Abfindungsrechner, Gehaltsrechner, Warnstreik, Zeugniskorrektur, Urlaub, Nebentätigkeit, Kündigungsfristen, Betriebsverfassungsrecht, Berufsausbildung, Befristung, Teilzeit, Versetzung, Betriebsübergang, Eingruppierung, Umgruppierung, Einigungsstelle, Beschlussverfahren, Betriebsvereinbarung, Sozialplan, Interessenausgleich
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Kündigung - Ihr Kündigung Informationstipp

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