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Wiki zum Rechtsthema Elternzeit

Informationen zur Elternzeit
Das Recht auf Elternzeit ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) verankert. Die Elternzeit kann jeder Arbeitnehmer, auch Beschäftigte in Teilzeit bzw. geringfügig, befristet oder unbefristet Beschäftigte in Anspruch nehmen. Eine Voraussetzung ist laut § 15 BEEG, dass das Kind vom Arbeitnehmer selbst betreut und erzogen wird und das er in einer bestimmten Beziehung nach Familienrecht zum Kind steht. Es setzt also ein dauerhaft räumliches Zusammenleben und die Bildung einer häuslichen Gemeinschaft des Arbeitnehmers mit dem Kind voraus.

Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass der andere Elternteil einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Zudem besteht die Möglichkeit einer gemeinsamen Inanspruchnahme der Elternzeit durch beide Elternteile. Sofern der Arbeitgeber seine Zustimmung gibt, darf der Arbeitnehmer einer Teilzeitbeschäftigung von maximal 30 Stunden pro Woche nachgehen, auch wenn diese Beschäftigung nicht beim eigentlichen Arbeitgeber geschieht. Laut § 16 BEEG muss die Elternzeit vom Arbeitnehmer mindestens sieben Wochen vor Beginn beantragt werden.

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Elternzeit gewähren. Einer Zustimmung seitens des Arbeitgebers bedarf es nicht. Während der Elternzeit bestehen für beide Seiten keine Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis. Diese kommen erst wieder zum Tragen, sobald das Arbeitsverhältnis wieder aufgenommen wird. Zu beachten ist hier, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, den Arbeitnehmer weiter auf einem konkreten Arbeitsplatz zu beschäftigen.

Zeitraum
Die Dauer der Elternzeit ist auf drei Jahre begrenzt und kann frühestens ab der Geburt des Kindes in Anspruch genommen werden. Das Ende der Elternzeit tritt mit dem dritten Geburtstag des Kindes ein. Wenn der Arbeitgeber zustimmt, kann aber auch eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit erfolgen. Eine Unterbrechung der Elternzeit darf in höchstens zwei Abschnitte geteilt sein.

Dadurch ist es mit Zustimmung des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer möglich, einen Anteil von maximal zwölf Monaten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragbar. Da für den Arbeitnehmer während der Elternzeit ein Kündigungsschutz nach § 18 BEEG besteht, kann eine Kündigung nur mit behördlicher Genehmigung im Ausnahmefall ausgesprochen werden.
Weiterbildung
Wenn ein/e Arbeitnehmer/in trotz derzeitiger Inanspruchnahme der Elternzeit an einer Weiterbildung teilnehmen möchte, wird dieses nicht durch Regelungen des Arbeitsrechts untersagt. Eine finanzielle Unterstützung des Arbeitgebers muss aber nicht erfolgen. Werden vom Arbeitgeber selbst betriebliche Maßnahmen der Berufsbildung durchgeführt bzw. übernimmt er die Kosten für außerbetriebliche Maßnahmen der Berufsbildung zum Teil oder auch vollständig, so können auch Arbeitnehmer/innen, welche sich gerade in Elternzeit befinden, daran teilnehmen, wobei sie dazu nicht verpflichtet werden können.

Der Arbeitgeber wählt die Teilnehmer aus, wobei der Betriebsrat auch Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmergruppen vorschlagen kann, die an diesen Maßnahmen teilnehmen sollen. Tritt dieser Fall ein, müssen sich Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam auf Arbeitnehmer einigen, welche an der Maßnahme zur Berufsbildung teilnehmen. Die Einigungsstelle entscheidet, sollte es nicht zu einer Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kommen.

Verwandte "Elternzeit" Rechtsbegriffe

Arbeitsrecht, Abfindung, Arbeitsunfall, Aufhebungsvertrag, Dienstvertrag, Kündigungsschutz, Zeitarbeit, Abmahnung, Arbeitsvertrag, Ausbildung, Mobbing, Altersteilzeit, Arbeitszeugnis, Betriebsrat, Kündigung, Probezeit, Abfindungsrechner, Gehaltsrechner, Warnstreik, Zeugniskorrektur, Urlaub, Nebentätigkeit, Kündigungsfristen, Betriebsverfassungsrecht, Berufsausbildung, Befristung, Teilzeit, Versetzung, Betriebsübergang, Eingruppierung, Umgruppierung, Einigungsstelle, Beschlussverfahren, Betriebsvereinbarung, Sozialplan, Interessenausgleich
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Elternzeit - Ihr Elternzeit Informationstipp

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