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Wiki zum Rechtsthema Beschlussverfahren
Informationen zum Beschlussverfahren
Ein Beschlussverfahren beschreibt in Deutschland ein Verfahren innerhalb der Arbeitsgerichtsbarkeit. Es werden Entscheidungen über kollektivrechtliche Unstimmigkeiten, beispielsweise im Rahmen des Verhältnisses zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, getroffen. Rechtsgrundlage bilden hierbei die § 2a sowie die §§ 80 ff. ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz). Die Bezeichnung Beschlussverfahren beruft sich auf die Tatsache, dass während dieses Verfahrens kein Urteil ergeht, sondern von der entsprechenden Kammer des Gerichts ein Beschluss gefasst wird.
Gemäß § 83 ArbGG erfolgt ein Beschlussverfahren grundsätzlich unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes, also die Ermittlungen erfolgen von Amts wegen. Somit muss das Gericht alle relevanten Beweismittel eigenständig untersuchen. Abzugrenzen ist hier das Urteilsverfahren, welches üblicherweise Gegenstand eines Arbeitsgerichtsverfahrens ist. Hier lenkt das Gericht seine Aufmerksamkeit lediglich auf die Beweismittel, die die Vertragsparteien dem Gericht vorlegen.
Gemäß § 83 ArbGG erfolgt ein Beschlussverfahren grundsätzlich unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes, also die Ermittlungen erfolgen von Amts wegen. Somit muss das Gericht alle relevanten Beweismittel eigenständig untersuchen. Abzugrenzen ist hier das Urteilsverfahren, welches üblicherweise Gegenstand eines Arbeitsgerichtsverfahrens ist. Hier lenkt das Gericht seine Aufmerksamkeit lediglich auf die Beweismittel, die die Vertragsparteien dem Gericht vorlegen.
Besonderheiten
Durch die Abgrenzung des Beschlussverfahrens vom arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren ergeben sich folgende Besonderheiten:
- Verfahrenseinleitung erfolgt durch Antragstellung
- die Parteien werden als „Beteiligte“ bezeichnet
- die Ermittlungen erfolgen von Amts wegen
- statt streitiger Verhandlung kommt es zu einem „Anhörungstermin“
- es wird kein Urteil gefällt, sondern ein Beschluss gefasst
- beim Beschluss der ersten Instanz kann als Rechtsmittel Beschwerde eingelegt werden, beim Beschluss der zweiten Instanz die Rechtsbeschwerde
- ein Beschlussverfahren erfolgt ohne Erhebung von Gerichtskosten.
Verfahren
Das Beschlussverfahren erfolgt in erster Instanz nach den Vorschriften des Urteilsverfahrens des ersten Rechtszugs, sofern das Arbeitsgerichtsgesetz keine andere Vorgehensweise vorschreibt. Die Beteiligten sind berechtigt, den Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht selbständig zu führen, oder sich von einer zugelassenen, prozessbevollmächtigten Person vertreten zu lassen. Die Parteien können vor Gericht in Begleitung von Beiständen erscheinen, wobei diese lediglich der Unterstützung der Beteiligten dienen sollen, nicht als Prozessvertretung.
Bevor es zur Einleitung eines Beschlussverfahrens kommt, muss beim Arbeitsgericht ein Antrag in schriftlicher Form gestellt werden. Ebenfalls ist es möglich, den Antrag bei der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts in mündlicher Form zur Niederschrift vorzutragen. Die Anträge werden unterschieden nach:
Bevor es zur Einleitung eines Beschlussverfahrens kommt, muss beim Arbeitsgericht ein Antrag in schriftlicher Form gestellt werden. Ebenfalls ist es möglich, den Antrag bei der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts in mündlicher Form zur Niederschrift vorzutragen. Die Anträge werden unterschieden nach:
- Leistungsantrag
- Geltendmachung von Ansprüchen auf Kostenerstattung
- Feststellungsantrag
- Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses
- die Entscheidung ist auch zukünftig rechtswirksam
- Gestaltungsantrag
- zur Begründung, Änderung oder Beendigung eines Rechtsverhältnisses.
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