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Wiki zum Rechtsthema Einigungsstelle
Informationen zur Einigungsstelle
Eine Einigungsstelle ist gemäß Betriebsverfassungsgesetz eine innerbetriebliche Schlichtungsstelle, welche die Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bzw. Personalrat zur Aufgabe hat. Im Unterschied zum Schiedsgericht, welches in der Zivilprozessordung geregelt ist, bezieht sich die Einigungsstelle nicht nur auf bestehende Gesetze, sondern kann auch selbst Recht setzen. Rechtsgrundlage für das Verfahren in der Einigungsstelle bilden der § 76 BetrVG sowie der §71 BPersVG.
Ob eine Einigungsstelle für eine vorliegende Meinungsverschiedenheit zuständig ist oder nicht, kann sich unter anderem aus einer entsprechenden Regelung im Betriebsverfassungsgesetz ergeben. Des Weiteren können sich Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam zum Anrufen einer Einigungsstelle entschließen. Hieraus ergibt sich eine Zuständigkeit, wenn die Beantragung durch beide Seiten erfolgt bzw. beide Parteien ihr Einverständnis zur Anrufung der Einigungsstelle gegeben haben.
Diese hat jedoch keine Entscheidungsgewalt:
Ob eine Einigungsstelle für eine vorliegende Meinungsverschiedenheit zuständig ist oder nicht, kann sich unter anderem aus einer entsprechenden Regelung im Betriebsverfassungsgesetz ergeben. Des Weiteren können sich Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam zum Anrufen einer Einigungsstelle entschließen. Hieraus ergibt sich eine Zuständigkeit, wenn die Beantragung durch beide Seiten erfolgt bzw. beide Parteien ihr Einverständnis zur Anrufung der Einigungsstelle gegeben haben.
Diese hat jedoch keine Entscheidungsgewalt:
- bei Rechtsfragen,
- im Falle von Verstößen gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten,
- hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens eines Anspruches.
Grundlagen
Innerhalb der Einigungsstellen unterscheidet man zwischen freiwilligen und erzwingbaren Einigungsstellenverfahren. In der Regel kommt es zu einem erzwingbaren Verfahren. Hier wird die Einigungsstelle aufgrund des Antrags einer Seite, also des Betriebsrats oder des Arbeitgebers, angerufen. Der Antragsteller kann in diesem Fall die Durchsetzung eines Einigungsstellenverfahrens erzwingen. Somit ist eine Verfahrensverhinderung durch den anderen Betriebspartner nicht möglich. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt den gescheiterten bzw. unmöglich erscheinenden, freiwilligen Einigungsversuch der Betriebsparteien.
Eine Einigungsstelle kann auch durch beide Betriebsparteien gemeinsam angerufen werden oder durch eine Seite angerufen werden, nachdem die andere Seite ihr Einverständnis dazu gegeben hat. In diesem Falle spricht man von einem freiwilligen Verfahren. Das Tätigwerden der Einigungsstelle wird somit nicht von einer Seite erzwungen, sondern basiert auf freiwilliger Basis. Betriebsrat und Arbeitgeber sind sich im Vorfeld einig über das Hinzuziehen einer Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt hier nur die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, wenn sich die Betriebsparteien schon vorher dem Spruch unterworfen haben bzw. es zur nachträglichen Annahme des Spruches kommt.
Eine Einigungsstelle kann auch durch beide Betriebsparteien gemeinsam angerufen werden oder durch eine Seite angerufen werden, nachdem die andere Seite ihr Einverständnis dazu gegeben hat. In diesem Falle spricht man von einem freiwilligen Verfahren. Das Tätigwerden der Einigungsstelle wird somit nicht von einer Seite erzwungen, sondern basiert auf freiwilliger Basis. Betriebsrat und Arbeitgeber sind sich im Vorfeld einig über das Hinzuziehen einer Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt hier nur die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, wenn sich die Betriebsparteien schon vorher dem Spruch unterworfen haben bzw. es zur nachträglichen Annahme des Spruches kommt.
Beantragung
Das Zustandekommen eines erzwingbaren Verfahrens setzt die Anrufung der Einigungsstelle durch den Betriebsrat oder, in selteneren Fällen, durch den Arbeitgeber voraus. Die entsprechende Seite äußert ihren Wunsch, in einem Streitfall die Einigungsstelle hinzuziehen zu wollen.
Diese Wunschäußerung sollte
Diese Wunschäußerung sollte
- in der Regel schriftlich erfolgen.
- möglichst genau die streitige Angelegenheit darlegen, welche durch die Einigungsstelle in einem Verfahren geklärt werden soll.
- auf die erwünschte Anzahl der Beisitzer beider Betriebspartner eingehen.
- den gewünschten Vorsitzenden der Einigungsstelle namentlich benennen.
- eine angemessene Frist zur Äußerung der anderen Seite, zur Durchführung des Einigungsstellenverfahrens enthalten.
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