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Wiki zum Rechtsthema Sozialrecht

Informationen zum Sozialrecht
Bezogen auf § 1 Abs. 1 Sozialgesetzbuch I, abgekürzt auch SGB I, wird das Sozialrecht als das Recht definiert, welches die soziale Gerechtigkeit sowie auch die soziale Sicherheit regelt und dabei versucht, damit zusammenhängende Ziele zu verwirklichen, indem Sozialleistungen durch staatliche Leistungsträger gewährt werden. Aufgegliedert wird das Sozialrecht in vier unterschiedliche Bereiche, die sich zum einen auf die soziale Vorsorge und die soziale Entschädigung beziehen und zum anderen auf die soziale Förderung und die soziale Hilfe. Im Sozialrecht werden somit die Möglichkeiten des Einzelnen geregelt, die sich darauf beziehen, dass in bestimmten, festgelegten Bedarfslagen Sozialleisten beansprucht werden können.
Das Sozialgesetzbuch als relevanteste Rechtsquelle
Als die wichtigste Rechtsquelle des Sozialrechts wird das Sozialgesetzbuch bezeichnet, abgekürzt auch SGB. Dieses beinhaltet die einzelnen Bücher SGB I – XII. Das SBG hat zum einen den allgemeinen Teil, auch als SGB I bezeichnet, zum Inhalt und darüber hinaus auch Vorschriften, die sich auf die Grundsicherung von Arbeitssuchenden bezieh en, auf das Arbeitsförderungsrecht sowie auch die Kranken-, Renten- und Unfallversicherung. Zu den weiteren Inhalten des SGB gehören ebenso auch die Kinder- und Jugendhilfe und die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen sowie auch Regelungen bezogen auf die Pflegeversicherung und auch die Sozialhilfe. Der § 68 SGB I bezieht darüber hinaus auch zusätzliche Vorschriften mit ein, die ebenfalls zum Wirkungsbereich gehören. Darunter beispielsweise das BAföG oder das Bundeskindergeldgesetz. Ebenso zum Wirkungsbereich gehören auch das Gesetz, welches das Elterngeld und die Elternzeit regelt, die entsprechend gültigen Gesundheitsreformgesetze, das Künstlersozialversicherungsgesetz, die Rechtsgrundlagen der Aussiedler und der Heimkehrer sowie auch alle Regelungen der Kriegsgefangenenentschädigung und die des Lastenausgleichs.

Voraussetzung dafür, entsprechende Sozialleistungen zu erhalten, ist grundsätzlich der Antrag, der beim jeweiligen Leistungsträger gestellt werden muss, der für die Einleitung eines solchen Verfahrens zuständig ist. Verschiedene Sozialleistungen setzen dabei voraus, dass die Bedürftigkeit eines Antragstellers auch tatsächlich vorliegt.

Darüber hinaus ist das Sozialrecht ein besonderes Recht im Bereich des öffentlichen Rechts. Dies begründet sich darin, dass es Regelungen enthält, die den einzelnen Bürger in Bezug zum dem, ihm durchaus übergeordneten Staat, beinhaltet. Zuständig für die Regelung des Sozialrechts, ist aufgrund der hohen Bedeutung und der Komplexität des Sozialrechts ein eigener Verwaltungsgerichtszweig: das sogenannte Sozialgericht. Dieses ist geregelt im Sozialgerichtsgesetz, abgekürzt auch SGG. Dieses regelt u. a. beispielsweise wenn Uneinigkeiten bezüglich der Angelegenheiten der Sozialversicherung oder der Arbeitsförderung sowie auch der Sozialhilfe bestehen.
Drei Rechtszüge regeln das Sozialgesetz
Im Bereich des SGB regeln drei Rechtszüge die sozialen Belange. Hierbei handelt es sich zum einen um das jeweils zuständige Sozialgericht, welches für die Klage zuständig ist, das Landessozialgericht, dessen Zuständigkeit die Berufung und die Beschwerde ist und das Bundessozialgericht, wenn es um die Revision geht.

Auch ist es möglich, dass bei einigen sozialrechtlichen Streitigkeiten, beispielsweise bezogen auf Uneinigkeiten über das BAföG, über Wohngeld oder auch die Jugendhilfe durch die allgemeinen Verwaltungsgerichte geregelt werden.
Besonderheiten des Sozialgerichtsverfahrens
Die Betreibung eines Sozialgerichtsverfahrens erfolgt von Amts wegen, wobei der Sachverhalt ebenso von Amts wegen ermittelt wird. Dies bedeutet letztendlich, dass die Sozialgerichte nicht darin gebunden sind, dass das Vorbringen durch die Beteiligten erfolgt. Darüber hinaus sind Vorverfahren und auch Gerichtsverfahren für den Bürger frei von etwaigen Kosten. Gebühren für Streitsachen fallen ausschließlich für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts an. Beteiligte an einem Sozialverwaltungsverfahren können sich gemäß § 13 Abs. 1 S 1 SGB X durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.

Verwandte "Sozialrecht" Rechtsbegriffe

ALG II, Elterngeld, IchAG, Pflegezeit, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld, Elternzeit, Kindergeld, Rente, Wohngeld, BAföG, Hartz IV, Krankenversicherung, Rentenrecht, Wohnrecht, Arbeitslosenversicherung, Erziehungsgeld, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Sozialrecht - Ihr Sozialrecht Informationstipp

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