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Informationen zum ALG II
Das Arbeitslosengeld II (ALG II) entstand als neue Sozialleistung am 01.01.2005 durch Ablösung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe. Es wird der Grundsicherung für Arbeitssuchende zugeordnet. Umgangssprachlich wird das ALG II als Hartz IV nach seinem „Erfinder“ genannt. Finanziert wird das ALG II durch steuerliche Mittel, im Gegensatz zum ALG I, welches sich aus der Arbeitslosenversicherung finanziert. Das ALG II wird meist für sechs Monate zugesprochen und monatlich im Voraus ausbezahlt. Die Überweisung erfolgt in der Regel auf das Girokonto. Nach dem sechsmonatigen Bezug des ALG II erfolgt eine Überprüfung der Vorauissetzungen für die Zahlung von ALG II. Rechtsgrundlage hierfür bildet das Zweite Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die Berechnung des ALG II lehnt sich nicht an den Nettolohn vergangener Tätigkeiten an, sondern begründet sich auf dem jeweiligen Bedarf des Empfängers, welcher damit seinen Lebensunterhalt bestreiten soll. In der Regel erfolgt die Leistungserbringung über die ARGE oder die Kommune, seltener muss bei der Kommune und bei der Arbeitsagentur die Leistung beantragt werden. Durch verschiedene Leistungen wird der Arbeitslose bei seiner Arbeitssuche unterstützt, damit es ihm zeitnah wieder möglich ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen.
Anspruch auf das ALG II haben Personen, die durch gewisse Umstände hilfsbedürftig, aber grundsätzlich auch erwerbsfähig, also arbeitssuchend sind. Diese Art der Grundsicherung ist jedoch nicht für Personen möglich, welche das 15. Lebensjahr noch nicht erreicht bzw. das 65. Lebensjahr überschritten hat. Für diesen Personenkreis ist die Beantragung von Sozialhilfe möglich.
Grundsätzlich gilt die Steuerbefreiung für das ALG II. Des weiteren ist es nicht pfändbar.
Die Berechnung des ALG II lehnt sich nicht an den Nettolohn vergangener Tätigkeiten an, sondern begründet sich auf dem jeweiligen Bedarf des Empfängers, welcher damit seinen Lebensunterhalt bestreiten soll. In der Regel erfolgt die Leistungserbringung über die ARGE oder die Kommune, seltener muss bei der Kommune und bei der Arbeitsagentur die Leistung beantragt werden. Durch verschiedene Leistungen wird der Arbeitslose bei seiner Arbeitssuche unterstützt, damit es ihm zeitnah wieder möglich ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen.
Anspruch auf das ALG II haben Personen, die durch gewisse Umstände hilfsbedürftig, aber grundsätzlich auch erwerbsfähig, also arbeitssuchend sind. Diese Art der Grundsicherung ist jedoch nicht für Personen möglich, welche das 15. Lebensjahr noch nicht erreicht bzw. das 65. Lebensjahr überschritten hat. Für diesen Personenkreis ist die Beantragung von Sozialhilfe möglich.
Grundsätzlich gilt die Steuerbefreiung für das ALG II. Des weiteren ist es nicht pfändbar.
Anspruch auf ALG II
Folgende Personen haben Anspruch auf den Bezug von ALG II:
Folgende Personen sind vom Bezug von ALG II ausgeschlossen:
- Alleinstehende
- Alleinerziehende
- Antragsteller, deren Partner noch nicht volljährig ist.
Folgende Personen sind vom Bezug von ALG II ausgeschlossen:
- Altersrentner
- Strafgefangene einer JVA
- kranke Menschen mit einem Krankenhausaufenthalt von mehr als 6 Monaten
- Auszubildende und Studenten.
Höhe der Leistungen
Derzeit beträgt der Regelbedarf, welcher zum 01.01.2013 um 2,26 % angestiegen ist:
- Stufe 1 = Alleinlebende: 382 Euro
- Stufe 2 = Paare / Bedarfsgemeinschaften: 345 Euro
- Stufe 3 = Erwachsene im Haushalt anderer: 306 Euro
- Stufe 4 = Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren: 289 Euro
- Stufe 5 = Kinder von 6 bis unter 14 Jahren: 255 Euro
- Stufe 6 = Kinder von 0 bis 6 Jahren: 224 Euro
- Leistungen für Ernährung, Kleidung, Hausrat, Energie, Körperpflege und Teilnahme am kulturellen Leben
- Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungspflichtbeiträge
- Hilfmittel zur Unterstützung bei der Arbeitssuche (z.Bsp. Beratung, Weiterbildung)
- Wohnungskosten inklusive Heizkosten
- Leistungen zur Kinderbetreuung
- Schuldner- und Suchtberatung
- psychosoziale Betreuung
- Wohnungserstausstattung
- Erstausstattung für Bekleidung
- Kosten für mehrtägige Klassenfahrten, u. ä.
Verwandte "ALG II" Rechtsbegriffe
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