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Wiki zum Rechtsthema Sozialhilfe
Informationen zur Sozialhilfe
Die Sozialhilfe ist gesetzlich im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) verankert und dient in Deutschland der Grundsicherung eines menschenwürdigen Lebens für in Not geratene Menschen. Diese verpflichtende Grundsicherung ergibt sich aus dem in Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz sichergestellten Prinzip des Sozialstaates. Sozialhilfe können Menschen in Anspruch nehmen, welche aufgrund ihres Alters bzw. einer vorliegenden vollen Erwerbsminderung nicht mehr in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbständig zu verdienen.
In erster Linie werden folgende Aufwendungen von der Sozialhilfe erbracht:
In erster Linie werden folgende Aufwendungen von der Sozialhilfe erbracht:
- Leistungen zum Lebensunterhalt für Unterkunft, Bekleidung sowie Hausrat u.a.
- Leistungen in speziellen Lebenslagen im Fall von Krankheit, im Alter oder auch bei Behinderung.
Eingliederungshilfe behinderter Menschen
Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist gesetzlich in den §§ 53-60 SGB XII verankert und dient der Vermeidung einer drohenden Behinderung bzw. der Beseitigung und Milderung einer existenten Behinderung sowie der Eingliederung behinderter Menschen in die Gesellschaft. Einen Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht für Menschen mit bleibender physischer und psychischer Behinderung bzw. einer Bedrohung dieser. Ein Antrag auf Eingliederungshilfe wird in der Regel beim jeweils zuständigen Sozialamt gestellt.
Jedoch können Leistungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 SGB IX Eingliederungshilfe nicht in Anspruch nehmen, wenn sie unter das Asylbewerbergesetz fallen bzw. nur aus dem Grund nach Deutschland eingewandert sind, um Sozialleistungen zu erhalten.
Jedoch können Leistungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 SGB IX Eingliederungshilfe nicht in Anspruch nehmen, wenn sie unter das Asylbewerbergesetz fallen bzw. nur aus dem Grund nach Deutschland eingewandert sind, um Sozialleistungen zu erhalten.
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