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Wiki zum Rechtsthema Unfallversicherung
Informationen zur Unfallversicherung
Der Begriff Unfall definiert allgemein ein Ereignis, welches unerwartet und unvorbereitet auf den Körper einwirkt und zu einer gesundheitlichen Schädigung für den Betroffenen führt. Laut Bedingungen der Versicherungen werden dem Begriff Unfall auch noch Ereignisse zugeordnet, welche durch vermehrte Kraftanstrengungen zu Verrenkungen von Gelenken bzw. zu Rissen an Sehnen, Muskeln u.ä. führen.
Die gesetzliche Unfallversicherung ist der Sozialversicherung zuzuordnen, wobei sie hier einen selbständigen Bereich bildet. Versicherungsträger sind hierbei die Berufsgenossenschaften sowie die Unfallkassen. Rechtsgrundlage für die Unfallversicherung bildet das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Sie ist auf die Bismarck'sche Sozialgesetzgebung aus dem Jahre 1884 zurückzuführen. Erleidet ein Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall oder ist er nachweislich von einer Berufskrankheit betroffen, so kann er seine gesetzliche Unfallversicherung in Anspruch nehmen, wobei diese in solch einem Fall einen Nachweis verlangt, welcher den Zusammenhang von Erkrankung bzw. Unfall und versicherter Tätigkeit darlegt. Die eingetretene gesundheitliche Schädigung muss ebenso zweifelsfrei auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sein.
Wird ein Unfall bzw. eine Erkrankung eindeutig als Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit nachgewiesen, so können von der gesetzlichen Unfallversicherung unterschiedliche Leistungen zur Entschädigung erfolgen:
Die gesetzliche Unfallversicherung ist der Sozialversicherung zuzuordnen, wobei sie hier einen selbständigen Bereich bildet. Versicherungsträger sind hierbei die Berufsgenossenschaften sowie die Unfallkassen. Rechtsgrundlage für die Unfallversicherung bildet das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Sie ist auf die Bismarck'sche Sozialgesetzgebung aus dem Jahre 1884 zurückzuführen. Erleidet ein Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall oder ist er nachweislich von einer Berufskrankheit betroffen, so kann er seine gesetzliche Unfallversicherung in Anspruch nehmen, wobei diese in solch einem Fall einen Nachweis verlangt, welcher den Zusammenhang von Erkrankung bzw. Unfall und versicherter Tätigkeit darlegt. Die eingetretene gesundheitliche Schädigung muss ebenso zweifelsfrei auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sein.
Wird ein Unfall bzw. eine Erkrankung eindeutig als Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit nachgewiesen, so können von der gesetzlichen Unfallversicherung unterschiedliche Leistungen zur Entschädigung erfolgen:
- Heilbehandlungen
- finanzielle Entschädigung
- Unterstützung bei der Teilnahme am Arbeitsleben
- Förderung bei eingetretener Pflegebedürftigkeit.
Aufgaben
Generell hat die gesetzliche Unfallversicherung die Hauptaufgabe, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und durch die berufliche Tätigkeit entstehende Gefahren für die Gesundheit zu verhindern. Sollte ein Versicherungsfall eintreten, so entschädigt sie die Betroffenen bzw. deren Hinterbliebene. Da die gesetzliche Unfallversicherung die Haftung des Arbeitgebers übernimmt, sobald aufgrund einer Berufskrankheit bzw. eines Arbeits- oder Wegeunfalls ein Arbeitnehmer geschädigt wird, können gegen den Arbeitgeber keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
Die finanziellen Mittel zur Erfüllung der Aufgaben der Unfallversicherungsträger ergeben sich aus den Beiträgen, welche von den Unternehmen zu zahlen sind. Die Höhe der Beiträge hängt von den Präventionskosten, der Entschädigung, welche sich für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten ergeben sowie von den Kosten für die Verwaltung ab. Ebenso spielen sogenannte Gefahrenklassen bei der Berechnung der Beiträge eine Rolle. Grundsätzlich ist es den Unfallversicherungsträgern untersagt, Gewinne zu erzielen.
Die finanziellen Mittel zur Erfüllung der Aufgaben der Unfallversicherungsträger ergeben sich aus den Beiträgen, welche von den Unternehmen zu zahlen sind. Die Höhe der Beiträge hängt von den Präventionskosten, der Entschädigung, welche sich für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten ergeben sowie von den Kosten für die Verwaltung ab. Ebenso spielen sogenannte Gefahrenklassen bei der Berechnung der Beiträge eine Rolle. Grundsätzlich ist es den Unfallversicherungsträgern untersagt, Gewinne zu erzielen.
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