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Wiki zum Rechtsthema Pflegeversicherung
Informationen zur Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung, neben Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Unfallversicherung der fünfte Bestandteil der Sozialversicherung, dient der Kostenkontrolle im Fall der eigenen Pflegebedürftigkeit. Hier übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten, welche durch Inanspruchnahme von Pflegeleistungen entstehen. Diese Leistungen beziehen sich nicht nur auf die körperliche Pflege, sondern auch auf Bereiche des Haushalts. Rechtsgrundlage bildet das Elfte Sozialgesetzbuch (SGB XI). Seit 1995 ist die deutsche Pflegeversicherung eine Pflichtversicherung. Träger sind die Pflegekassen, welche zu den Gesetzlichen Krankenkassen gehören.
Die Pflegeleistung hängt im Pflegefall vom Grad der Pflegebedürftigkeit ab. Einerseits werden die Kosten für eine ehrenamtliche Pflege übernommen, andrerseits werden die Kosten einer ambulanten bzw. stationären Pflege übernommen. Hinzu kommen Kosten für Pflegehilfsmittel und Maßnahmen, welche das Wohnumfeld des zu Pflegenden verbessern, die von den Pflegekassen übernommen werden.
Für die Kostenübernahme wurden entsprechende Pflegehöchstsätze festgeschrieben, welche zur Auszahlung kommen. Somit kann es dazu kommen, dass nicht alle entstehenden Kosten von der Pflegeversicherung vollständig abgedeckt werden. Demnach ist sie im Gegensatz zur Krankenversicherung keine Vollversicherung.
Die Pflegeleistung hängt im Pflegefall vom Grad der Pflegebedürftigkeit ab. Einerseits werden die Kosten für eine ehrenamtliche Pflege übernommen, andrerseits werden die Kosten einer ambulanten bzw. stationären Pflege übernommen. Hinzu kommen Kosten für Pflegehilfsmittel und Maßnahmen, welche das Wohnumfeld des zu Pflegenden verbessern, die von den Pflegekassen übernommen werden.
Für die Kostenübernahme wurden entsprechende Pflegehöchstsätze festgeschrieben, welche zur Auszahlung kommen. Somit kann es dazu kommen, dass nicht alle entstehenden Kosten von der Pflegeversicherung vollständig abgedeckt werden. Demnach ist sie im Gegensatz zur Krankenversicherung keine Vollversicherung.
Pflegestufen
Nach dem Gesetz gelten Personen als pflegebedürftig, sobald sie aufgrund einer physischen, psychischen oder seelischen Erkrankung bzw. Behinderung auf Dauer nicht mehr in der Lage sind, ihr tägliches Leben selbständig zu bewältigen. Um die Höhe der notwendigen Leistungen festzustellen, erfolgt eine Einteilung in sogenannte Pflegestufen durch Pflegegutachten.
Gesetzlich unterschieden wird zwischen:
Gesetzlich unterschieden wird zwischen:
- Pflegestufe I:
- Hierzu gehören Personen, welche mindestens einmal täglich für zwei Verrichtungen bei der Körperpflege, der Mobilität oder der Ernährung hilfsbedürftig sind.
- Pflegestufe II:
- Hierzu gehören schwer pflegebedürftige Personen, welche mindestens dreimal täglich im Bereich der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität Hilfe benötigen.
- Pflegestufe III:
- Hierzu gehören schwerstpflegebedürftige Personen, welche bei Ernährung, Mobilität und Körperpflege rund um die Uhr, auch des Nachts, Hilfe benötigen.
Verwandte "Pflegeversicherung" Rechtsbegriffe
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