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Wiki zum Rechtsthema Pflegezeit

Informationen zur Pflegezeit
Das Gesetz zur Pflegezeit (PflegeZG) wurde für Beschäftigte eingeführt, um ihnen die Pflege naher Angehöriger in ihrer gewohnten häuslichen Umgebung zu ermöglichen. Beruf und familiäre Pflege können somit besser vereinbart werden. Dieses Pflegezeitengesetz (PflegeZG) trat durch eine Erweiterung der Pflegeversicherung am 1. Juli 2008 in Kraft. Regelungen zur Pflegezeit sind in § 3 PflegeZG verankert.

Somit sind Arbeitnehmer im Falle der Pflege eines Angehörigen berechtigt, sich von ihrem Arbeitsplatz bis zu 6 Monate freistellen zu lassen, sofern ihr Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Dabei ist unerheblich, wie viele Wochenstunden diese Arbeitnehmer in der Firma tätig sind. Eine Pflegezeit, welche in Anspruch genommen wird, erfolgt grundsätzlich unbezahlt. Lediglich ein Anspruch auf das Pflegegeld durch die Pflegekasse besteht in Abhängigkeit der Pflegestufe.

Die Pflegezeit unterteilt sich in zwei Arten:
  1. Vollständige Freistellung

  2. Teilweise Freistellung.
Der Medizinische Dienst bzw. die Pflegekasse stellen Bescheinigungen aus, die die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen nachweisen. Diese benötigt der Arbeitnehmer zur Vorlage bei seinem Arbeitgeber. Sobald ein naher Angehöriger mit mindestens einer Pflegestufe I gepflegt werden muss, besteht Anspruch auf Pflegezeit, wenn der Pflege in der häuslichen Umgebung nachgegangen wird.

Nahe Angehörige sind:
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft


  • Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder, Enkelkinder

  • Schwiegereltern und deren Kinder.
Beantragung
Um eine Pflegezeit in Anspruch nehmen zu können, muss sie spätestens zehn Tage vor Beginn beim Arbeitgeber in schriftlicher Form angemeldet werden. Hierbei muss der Zeitraum und der Umfang der beanspruchten Pflegezeit angegeben werden. Der Anmeldung der Pflegezeit muss des weiteren eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes bzw. der Pflegekasse beigefügt werden, welche die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen nachweist.

Möchte der pflegende Angehörige nur eine teilweise Freistellung von seiner Arbeitsstelle, so muss dieses auch angegeben werden mit gleichzeitiger Ausführung der gewünschten Arbeitszeitverteilung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer treffen dann eine schriftliche Vereinbarung, welche die genauen Angaben darüber enthält, wie die Arbeitszeit verringert und verteilt wird. Sprechen dringende betriebliche Gründe gegen eine teilweise Freistellung des Arbeitnehmers, so ist der Arbeitgeber berechtigt, diese abzulehnen. Grundsätzlich muss aber den Wünschen des Arbeitnehmers entgegen gekommen werden.

Möchte der pflegende Angehörige die in Anspruch genommene Pflegezeit vorzeitig beenden, muss der Arbeitgeber diesem zustimmen, es sei denn, die pflegebedürftige Person muss in stationäre Pflege oder verstirbt bzw. die häusliche Pflege ist aus irgendeinem anderen Grund nicht mehr möglich. In diesen Fällen endet die Pflegezeit mit einer Übergangsfrist von 4 Wochen.

Verwandte "Pflegezeit" Rechtsbegriffe

Sozialrecht, ALG II, Elterngeld, IchAG, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld, Elternzeit, Kindergeld, Rente, Wohngeld, BAföG, Hartz IV, Krankenversicherung, Rentenrecht, Wohnrecht, Arbeitslosenversicherung, Erziehungsgeld, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Pflegezeit - Ihr Pflegezeit Informationstipp

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