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Wiki zum Rechtsthema BAföG

Informationen zum BAföG
Leistungen nach BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) erhalten Schüler und Studenten zur Zeit der Ausbildung bzw. des Studiums, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Grundsätzlich kann nur die Erstausbildung durch Bafög-Leistungen unterstützt werden. Hieraus ergibt sich ein Problem für Bachelor-Master-Studenten, da der Bachelor-Abschluss als Erstausbildung gilt und somit der Master-Studiengang, als entsprechende Zweitausbildung, nicht mehr durch Bafög-Leistungen unterstützt wird.

Um Leistungen nach dem BAföG in Anspruch nehmen zu können, muss eine Ausbildung an folgenden Einrichtungen erfolgen:
  • Universität,
  • Fachhochschule,
  • Akademie,
  • Abendschule oder
  • Kolleg.
Nur wenn für den Besuch einer Fachschule bzw. Fachoberschule keine abgeschlossene Berufsausbildung gefordert wird, kann eine BaföG-Leistung bezogen werden. Des weiteren kann BAfög nur bezogen werden, wenn eine Ausbildung vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen wird. Bei Wehrdienstleistenden wird die Zeit des Wehrdienstes mit angerechnet. Somit verschiebt sich die Begrenzung um die jeweilige Zeit.

BAföG wird während einer kompletten Ausbildungszeit gewährt, allerdings mit der Auflage, dass ab dem 5. Semester Leistungsnachweise zu erbringen sind, um die Förderung weiterhin erhalten zu können. Bei der Berechnung des zustehenden BAföGs wird in der Regel das Einkommen beider Elternteile mit herangezogen. Dementsprechend kommt es zu einer Ablehnung oder einer Bewilligung.

Die Höhe der BaföG-Leistung hängt von folgenden Faktoren ab:
  • Wohnverhältnisse
  • elterliche Unterhaltspflicht
  • Zuschuss für Kranken- und Pflegeversicherung
  • Ausbildungsart
  • Ausbildungs- bzw. Studienort.
Voraussetzungen
Grundsätzlich setzt eine Zahlung von BaföG-Leistungen ein Erreichen des Ausbildungsziels des Schülers bzw. Studenten voraus. Es muss eine regelmäßige Teilnahme an der Ausbildung nachgewiesen werden. Bei einer Hochschulausbildung muss ab dem 5. Semester ein adäquater Leistungsstand belegt werden, da sonst die Förderung eingestellt wird. Ausnahmefälle bilden hier allerdings längere Krankheit, Schwangerschaft mit anschließender Kinderbetreuung sowie Behinderungen.

Ausländische Auszubildende erhalten nur in dem Fall BaföG-Leistungen, wenn sie ein Aufenthaltsrecht in Deutschland besitzen, welches nicht in Zusammenhang mit der Ausbildung besteht. „Geduldete“ Ausländer müssen eine Mindestaufenthaltsdauer von 4 Jahren nachweisen. Ausländer, welche nur aufgrund einer Ausbildung das Aufenthaltsrecht besitzen, haben gemäß § 8 BAföG keinen Anspruch auf Förderung.

Des weiteren gibt es eine Altersgrenze von 30 Jahren für den Beginn einer Ausbildung, es sei denn eine Kinderbetreuung, die Leistung des Wehrdienstes, die Pflege von Angehörigen u.ä. kann nachgewiesen werden. Um im Nachhinein Anspruch auf BaföG-Leistungen zu haben, muss die Ausbildung sofort nach Wegfall der Situation, welche die Ausnahme rechtfertigte, aufgenommen werden.
Förderungshöchstdauer
Sind alle Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem BAfög gegeben, erfolgt eine Förderung meist jeweils über die gesamte Ausbildungsdauer. Hierfür muss jedoch jährlich ein Nachweis erfolgen, welcher den Anspruch auf Förderung rechtfertigt. Im Bereich eines Studiums wird die BaföG-Leistung auf die Regelstudienzeit begrenzt.

Bei Überschreiten der anerkannten Förderungshöchstdauer erfolgt eine weitere Hilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen. Hierbei muss allerdings eine Abschlussprüfung spätestens 4 Semester nach Ende der Förderungshöchstdauer erfolgen. Die Form der Hilfe ist in diesem Fall ein Bankdarlehen, welches den Zeitraum abdeckt, welcher zur Verzögerung der Ausbildung beigetragen hat. Bei Schwangerschaft und schwerer Krankheit kommt es allerdings weitere drei Monate zur Auszahlung von BaföG-Leistungen.

Folgende Situationen rechtfertigen eine Hilfe zum Studienabschluss:
  • schwere Erkrankung
  • Behinderung
  • Schwangerschaft und Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr
  • Nichtbestehen der Abschlussprüfung, allerdings nur beim ersten Mal
  • Mitarbeit in der Verwaltung der Hochschule.

Verwandte "BAföG" Rechtsbegriffe

Sozialrecht, ALG II, Elterngeld, IchAG, Pflegezeit, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld, Elternzeit, Kindergeld, Rente, Wohngeld, Hartz IV, Krankenversicherung, Rentenrecht, Wohnrecht, Arbeitslosenversicherung, Erziehungsgeld, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema BAföG - Ihr BAföG Informationstipp

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