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Wiki zum Rechtsthema Wohnrecht
Informationen zum Wohnrecht
Das Wohnrecht berechtigt eine Dritte Person, eine Immobilie ohne Einschränkungen zu nutzen und dabei den Eigentümer auszuschließen. Es gehört somit zur beschränkten persönlichen Dienstbarkeit. Hierbei kann sich das Wohnrecht auf eine komplette Immobilie erstrecken oder auch nur auf einen Teil dieser. Die berechtigte Person darf neben sich auch weitere Personen in der Wohnung leben lassen. Die laufenden Kosten, welche durch die Immobilie entstehen, müssen vom eigentümer getragen werden. Hierzu zählen:
Entstehende Nebenkosten muss der Wohnberechtigte selbst tragen.
- Instandhaltungskosten
- Reparaturkosten
- Steuern
- sonstige öffentliche Abgaben.
Entstehende Nebenkosten muss der Wohnberechtigte selbst tragen.
Beschränktes Wohnrecht
Durch das beschränkte Wohnrecht ist es einem Berechtigten gemäß § 1093 BGB möglich, eine Immobilie im Ganzen bzw. einen Teil dieser in Abhängigkeit von entsprechenden Vereinbarungen zu nutzen. Die berechtigte Person ist befugt, weitere Personen in der Wohnung leben zu lassen. In der Regel beinhaltet das beschränkte Wohnrecht auch eine Mitnutzung weiterer gemeinschaftlicher Räumlichkeiten. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten die Räume und Nebenräume sowie weitere gemeinschaftliche Räumlichkeiten, welche dem wohnrecht unterliegen, klar und deutlich in schriftlicher Form festgehalten werden.
Den Beteiligten ist es generell immer möglich, das Wohnrecht in seinem Umfang zu ergänzen bzw. einzuschränken. Grundsätzlich kann dem Berechtigten auch eine Weitervermietung oder auch eine Überlassung an andere Personen ermöglicht werden. Grundstücke und Immobilien, welche mit einem Wohnrecht behaftet sind, sind stark wertgemindert.
Durch das Wohnrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit hat der Wohnungsberechtigte lediglich ein Mitnutzungsrecht.
Den Beteiligten ist es generell immer möglich, das Wohnrecht in seinem Umfang zu ergänzen bzw. einzuschränken. Grundsätzlich kann dem Berechtigten auch eine Weitervermietung oder auch eine Überlassung an andere Personen ermöglicht werden. Grundstücke und Immobilien, welche mit einem Wohnrecht behaftet sind, sind stark wertgemindert.
Durch das Wohnrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit hat der Wohnungsberechtigte lediglich ein Mitnutzungsrecht.
Verwandte "Wohnrecht" Rechtsbegriffe
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