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Wiki zum Rechtsthema Wohnrecht

Informationen zum Wohnrecht
Das Wohnrecht berechtigt eine Dritte Person, eine Immobilie ohne Einschränkungen zu nutzen und dabei den Eigentümer auszuschließen. Es gehört somit zur beschränkten persönlichen Dienstbarkeit. Hierbei kann sich das Wohnrecht auf eine komplette Immobilie erstrecken oder auch nur auf einen Teil dieser. Die berechtigte Person darf neben sich auch weitere Personen in der Wohnung leben lassen. Die laufenden Kosten, welche durch die Immobilie entstehen, müssen vom eigentümer getragen werden. Hierzu zählen:
  • Instandhaltungskosten
  • Reparaturkosten
  • Steuern
  • sonstige öffentliche Abgaben.
Ein Wohnrecht bedarf gemäß § 1093 BGB der Eintragung als Dienstbarkeit in das Grundbuch des jeweils zuständigen Grundbuchamtes. Wurde ein Wohnrecht einmal eingetragen, kann es nur wieder gelöscht werden, wenn alle Beteiligten einer Aufhebung zustimmen. Sollte es bei der Immobilie zu einer Zwangsversteigerung kommen, die Wohnung nicht mehr bewohnbar sein oder auch der Berechtigte versterben, so erlischt automatisch das eingetragene Wohnrecht. Generell können natürlich zusätzlich Klauseln vereinbart werden, welche das Wohnrecht zu einem bestimmten Zeitpunkt aufheben.

Entstehende Nebenkosten muss der Wohnberechtigte selbst tragen.
Beschränktes Wohnrecht
Durch das beschränkte Wohnrecht ist es einem Berechtigten gemäß § 1093 BGB möglich, eine Immobilie im Ganzen bzw. einen Teil dieser in Abhängigkeit von entsprechenden Vereinbarungen zu nutzen. Die berechtigte Person ist befugt, weitere Personen in der Wohnung leben zu lassen. In der Regel beinhaltet das beschränkte Wohnrecht auch eine Mitnutzung weiterer gemeinschaftlicher Räumlichkeiten. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten die Räume und Nebenräume sowie weitere gemeinschaftliche Räumlichkeiten, welche dem wohnrecht unterliegen, klar und deutlich in schriftlicher Form festgehalten werden.

Den Beteiligten ist es generell immer möglich, das Wohnrecht in seinem Umfang zu ergänzen bzw. einzuschränken. Grundsätzlich kann dem Berechtigten auch eine Weitervermietung oder auch eine Überlassung an andere Personen ermöglicht werden. Grundstücke und Immobilien, welche mit einem Wohnrecht behaftet sind, sind stark wertgemindert.

Durch das Wohnrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit hat der Wohnungsberechtigte lediglich ein Mitnutzungsrecht.

Verwandte "Wohnrecht" Rechtsbegriffe

Sozialrecht, ALG II, Elterngeld, IchAG, Pflegezeit, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld, Elternzeit, Kindergeld, Rente, Wohngeld, BAföG, Hartz IV, Krankenversicherung, Rentenrecht, Arbeitslosenversicherung, Erziehungsgeld, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Wohnrecht - Ihr Wohnrecht Informationstipp

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