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Wiki zum Rechtsthema IchAG

Informationen zur IchAG
Am 1. Januar 2003 trat das zweite Gesetz in Kraft, welches im November 2002 durch die Kommission „Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“, unter der Leitung von Peter Hartz, verabschiedet wurde. Dieses Gesetz wurde Hartz II genannt und rief die Ich-AGs ins Leben. Die Vorstellung von Peter Hartz war die, dass hunderttausende Arbeitslose, durch den Weg in die Selbständigkeit, einer Tätigkeit nachgehen werden.

Dabei werden sie mit einem über drei Jahre gestaffelten Zuschuss unterstützt. Aufgrund dessen waren zu Beginn des Jahres 2005 ganze 235500 Kleinunternehmer registriert. Aufgrund der hohen Kosten und der Undurchschaubarkeit der Ich-AGs wurden diese von SPD und Union 2006 wieder abgeschafft. Die Ich-AG und das Überbrückungsgeld wurden durch den heutigen Gründungszuschuss abgelöst. Jetzt wird über maximal 15 Monate eine Hilfe von monatlich 300 Euro gegeben. Zurzeit beanspruchen etwas über 90000 Existenzgründer den Zuschuss.
Hartz II
Folgende Regelungen wurden durch das zweite Gesetz des Hartz-Konzepts getroffen:
  • Regelungen zu Minijob und Midijob
  • Regelungen zur Ich-AG
  • Regelungen zur Verhinderung der Schattenwirtschaft
  • Regelungen zur Einrichtung von Jobcentern.
Die Ich-AG wurde durch einen einzelnen Arbeitslosen gegründet und durch die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses durch die Agentur für Arbeit unterstützt. Das Hartz II Gesetz, welches am 1.Januar 2003 in Kraft trat, beinhaltete alle Regelungen zur Ich-AG. Ziel war es, Arbeitslosen den Weg zur Selbständigkeit zu ebnen. Ihnen stand somit drei Jahre lang ein Existenzgründungszuschuss gesetzlich zu. Dieser erfolgte gestaffelt.

Im ersten Jahr erhielt der Existenzgründer 600 Euro monatlich, im zweiten Jahr waren es 360 Euro und im vierten Jahr erhielt er 240 Euro. Der Existenzgründer galt zwar als Selbständiger, war aber in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Seit August 2006 besteht für Existenzgründer die Möglichkeit, Gründungszuschuss zu beantragen, welcher aufgrund der Abschaffung der Ich-AGs ins Leben gerufen wurde. Arbeitslose, welche das Arbeitslosengeld II beziehen, haben keinen Anspruch auf den Existenzgründerzuschuss. Ihnen steht die Möglichkeit offen, das sogenannte Einstiegsgeld zu beantragen.
Gründungszuschuss
Arbeitslose Erwerbsfähige, welche eine selbständige Tätigkeit aufnehmen wollen, um ihren Lebensunterhalt wieder eigenständig zu verdienen, können einen sogenannten Gründungszuschuss beantragen, um in der Überbrückungszeit ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die vorangegangene Arbeitslosigkeit gilt als Voraussetzung für den Anspruch auf Gründungszuschuss. Somit ist eine Existenzgründung, welche sich direkt an ein Beschäftigungsverhältnis anschließt, nicht förderungsfähig.

Die selbständige Tätigkeit muss einen wöchentlichen Umfang von mindestens 15 Arbeitsstunden aufweisen und definitiv dazu führen, das keine Arbeitslosigkeit mehr besteht. Des weiteren muss der selbständig Tätige seine Fähigkeiten und Kenntnisse darlegen, die ihn zu dieser Art der Selbständigkeit befähigen.

Der Gründungszuschuss erfolgt in den ersten sechs Monaten in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zuzüglich 300 Euro, welche für die soziale Absicherung bereitgestellt werden. Weitere neun Monate erhält der Existenzgründer 300 Euro monatlich für seine soziale Absicherung.

Verwandte "IchAG" Rechtsbegriffe

Sozialrecht, ALG II, Elterngeld, Pflegezeit, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld, Elternzeit, Kindergeld, Rente, Wohngeld, BAföG, Hartz IV, Krankenversicherung, Rentenrecht, Wohnrecht, Arbeitslosenversicherung, Erziehungsgeld, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung
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