Urteile zum Schlagwort IT- Und Medienrecht
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführung der Beklagten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt ...
I. Die einstweilige Verfügung vom 29. November 2006 wird bestätigt. II. Die Antragsgegner haben auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Die Parteien streiten über den Bestand der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 29. November 2005, durch die den Antragsgegnern verboten worden ist, in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten: "Der Ex-Bauunternehmer, so der ...
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 2.1.2009 – 324 O 415/08 – wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich des Verbotsausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000 Euro, hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu ...
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Geschäftsnummer 324 O 689/07, vom 1.2.2008 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 5.000 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.8.2007 zu zahlen. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist ...
1. Die Klage wird abgewiesen, 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Kostenbetrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet. ...
I. Die einstweilige Verfügung vom 22. Mai 2006 wird hinsichtlich der Ziffern I. 1. und 2. b) und 3. bestätigt. II. Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3 zu tragen. Die einstweilige Verfügung war in ihrem nach der erklärten Teilrücknahme des Antrags verbliebenen Umfang zu bestätigen, weil sich der verbliebene Antrag auf ihren Erlass auch ...
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Geschäftsnummer 325 O 85/09, vom 31.7.2009 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1. Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen ein ...
I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidug eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, in Bezug auf den ...
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes – und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, im ...
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kostenbetrages zuzüglich 10 %, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils vollstreckbaren ...
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. September 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin geändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen. II. Die gemäß § 511 ZPO statthafte Berufungen ...
1. Die einstweilige Verfügung vom 18. Januar 2007 wird bestätigt. 2. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, weil sie zu Recht ergangen ist (§§ 936, 925 ZPO). Denn dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen der Veröffentlichung seines bürgerlichen Namens im „W..." vom 20. ...
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. September 2009 abgeändert und die Klage abgewiesen. II. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen. III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits (beider Instanzen). IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000,00 € ...
I. Die einstweilige Verfügung vom 19. Februar 2009 wird bestätigt. II. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Die einstweilige Verfügung der Kammer ist zu bestätigen. Die einstweilige Verfügung ist zu Recht ergangen. Mit den streitgegenständlichen Äußerungen ist der Antragsteller in seinem Recht auf Privatsphäre aus dem allgemeinen ...
1. Die einstweilige Verfügung des Kammergerichts vom 25. März 2010 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig Vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Kostenbetrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der ...
1. Dem Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro und einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten im Falle der Uneinbringlichkeit des Ordnungsgeldes verboten, in Bezug auf den Kläger wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder die Behauptung verbreiten zu lassen, dass er rechtsextreme Beiträge verfasst und/oder dass sich sein Denken vom klassisch rechtsradikalen ...
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. Mai 2009 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, wie oft die Eingangsseite mit dem entsprechenden Warnhinweis unter *Internetadresse* und das über diesen Warnhinweis abrufbare Schreiben der ...
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 11.01.2010 wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Kammer 8 für Handelssachen, vom 22.12.2009 abgeändert. Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung -  wird dem Antragsgegner bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den ...
I. Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, Letztabnehmern ...
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung durch den Kammervorsitzenden allein bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,-- EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, - für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt -, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet auf seinen ...

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