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Wiki zum Rechtsthema Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Informationen zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Im sogenannten Mietrecht sind alle Rechtsfragen geregelt, die sich insbesondere auf den Mietvertrag beziehen sowie auch auf sonstige Punkte, die sich auf das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter beziehen. Das Mietrecht an sich ist ein Teil des Zivilrechts. Das bedeutet, dass sich in diesem Bereich auch gesetzliche Grundlagen in den Regelungen des BGB, des Bürgerlichen Gesetzbuches finden.

Im Grunde kann jeder Mensch praktisch jede Sache vermieten, was beinhaltet, dass er sie gegen Entgelt einem anderem zum Gebrauch überlässt. In den meisten Fällen bezieht sich jedoch der Begriff Mietvertrag auf einen Wohnungsmietvertrag, wobei es ebenso alltäglich ist, dass beispielsweise ein Mietwagenanbieter seine Fahrzeuge zur Miete anbietet, was man in früheren Zeiten oft als Leihwagen bezeichnet hat, obwohl dieser Begriff im Grunde falsch angewendet wurde.
Anforderungen an den Mietvertrag
Anhängig davon, ob es sich bei einer Mietangelegenheit um Wohnräume im Sinne des Wohnmietrechts handelt oder um Gewerbemieträume im Sinne des Gewerbemietrechtes, bestehen durch den Gesetzgeber unterschiedliche Anforderungen. Aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit des Mieters von Wohnraum, ist eine Differenzierung an dieser Stelle notwendig, da diese eine überlegene Stellung des Vermieters dem Mieter gegenüber beinhaltet und damit ein Ungleichgewicht, Dieses wird durch die allgemeinen Vorschriften der §§ 535 ff. BGB sowie auch die speziellen Vorschriften der §§ 549 ff BGB zugunsten des Mieters durch strengere Anforderungen an das Wohnraummietverhältnis ausgeglichen. So hat beispielsweise ein Mietvertrag, der eine Laufzeit von über 1 Jahr aufweist als auf unbegrenzte Zeit geschlossen, lt. § 550 BGB. Dies trifft jedoch nur dann zu, wenn keine andere schriftliche Vereinbarung besteht. Ebenso ist auch festgelegt, dass sich eine Mieterhöhung nach der ortsüblichen Vergleichsmiete richtet, die im Mietspiegel ausgewiesen ist. Dagegen legt § 551 BGB fest, dass eine Kaution, die als Sicherheitsleistung im Zusammenhang mit einer Wohnraumvermietung auf maximal drei Monatsmieten begrenzt ist, was demnach die Vorauszahlungen und Nebenkosten ausschließt, und dass der Vermieter die gezahlte Kaution entsprechend sicher anlegen muss, beispielsweise auf einem Sparbuch.

Zu beachten ist allerdings: dass aufgrund der allgemeinen Vertragsautonomie abweichende Regelungen zugunsten des Mieters getroffen werden dürfen.
Regelungen des Mietrechts
Über die formellen Regelungen und Voraussetzungen des Mietvertrages hinaus, werden im Mietrecht auch die Inhalte eines Mietverhältnisses geregelt. Dazu gehören besonders alle Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter. Im § 535 BGB ist daher festgelegt, welche mietvertraglichen Leistungen zum Tragen kommen. Was bedeutet, dass der Vermieter die Pflicht hat, dem Mieter die Räumlichkeiten zum Gebrauch zu überlassen. Dieser wiederrum zahlt dafür die entsprechend festgelegte Miete, die auch als Mietzins bezeichnet wird. Darüber hinaus beziehen sich weitere Regelungen auch auf beispielsweise die sogenannte Mietminderung, die aufgrund eines Sachmangels sowie auch aufgrund von Mieterhöhung und Staffelmiete, eines Schadensersatz beispielsweise wegen eines vertragswidrigem Gebrauch der Mieträume, des Vermieterpfandrechts bei Zahlungsrückstand oder auch Modernisierungsmaßnahmen und Renovierung, einer Beendigung des Mietverhältnisses, beispielsweise durch Kündigung wegen Eigenbedarf, Betriebskosten wie Nebenkosten, was beinhaltet, dass die Nebenkostenabrechnung jährlich zu erfolgen hat und natürlich auch aufgrund von Bestimmungen, die sich auf die Abwicklung des Mietverhältnisses nach der Beendigung beziehen, erfolgen kann.

Spezielle Vorschriften in diesem Bereich gelten allerdings für den öffentlich geförderten Wohnungsbau. Zu diesen Spezialvorschriften zählen u. a. das Zweite Wohnungsbaugesetzt, auch II. WoBauG, die Neubaumietenverordnung, abgekürzt NMV und die Zweite Berechnungsverordnung, welche auf II. BVO abgekürzt wird sowie auch das Wohnungsbindungsgesetz, kurz WoBindG.
Zuständige Gerichtsbarkeit im Bereich der Mietrechtsstreitigkeiten
Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das Mietrecht beziehen, werden durch die Mietgerichte entschieden. Bei diesen handelt es sich um Abteilungen der zuständigen Zivilgerichte, welche je nach aufsteigender Instanz unterschieden werden. In der ersten Instanz ist das Amtsgericht, kurz AG zuständig, danach folgt das Landgericht oder auch abgekürzt LG, dann das Oberlandesgericht, kurz OG und zum Schluss der Bundesgerichtshof, abgekürzt auch BGH. Liegt darüber hinaus auch eine Verletzung der Grundrechte vor, so kann letztendlich auch das Bundesverfassungsgericht zuständig sein.

Verwandte "Miet- und Wohnungseigentumsrecht" Rechtsbegriffe

Eigenbedarf, Maklerrecht, Mietminderung, Mietvertrag, Pacht, Schönheitsreparaturen, Gewerbemietvertrag, Miete, Mietrecht, Nebenkosten, Pachtvertrag, Wohnungseigentum, Kaution, Mieterhöhung, Mietspiegel, Nebenkostenabrechnung, Räumungsklage, Betriebskosten, Hausordnung, Kündigung, Kündigungsgründe, Mietkaution, Nachmieter, Untervermietung, Wohngeld, Eigentümerversammlung
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Miet- und Wohnungseigentumsrecht - Ihr Miet- und Wohnungseigentumsrecht Informationstipp

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