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Wiki zum Rechtsthema Wohnungseigentum

Informationen zum Wohnungseigentum
Das deutsche Recht sieht spezielle Regelungen und Vorschriften am Wohnungseigentum an einer einzelnen Wohnung vor. Das Eigentum an einer Wohnung wird durch eine Eintragung in das Grundbuch begründet. Gemäß § 1 WEG gilt das Wohnungseigentum als Sondereigentum an einer Wohnung. Dieses Sondereigentum steht immer in Zusammenhang mit dem Miteigentum am Gemeinschaftseigentum, welchem die Wohnung zuzuordnen ist.

Jede Wohnung erhält bei der Grundbucheintragung ein eigenes Grundbuchblatt, welches den Wohnungseigentümer dazu berechtigt, seine Immobilie zu verkaufen, zu verschenken oder zu belasten.

Dem Wohnungseigentum sind drei, nicht voneinander trennbare Bereiche zuzuordnen:
  1. das Sondereigentum an den Räumen der Wohnung
  2. den Anteil des Miteigentums am Gemeinschaftseigentum
  3. das Recht auf Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Eine Wohnung im Sinne des Sondereigentums kann sich in einem Mehrfamilienhaus, aber auch in einem Reihen- oder Doppelhaus und auch in einer Mehrhausanlage befinden. Der Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum, welcher grundsätzlich zu einer Wohnung gehört, bezieht sich hauptsächlich auf das zur Wohnung gehörende Grundstück und auf die zur Nutzung notwendigen Gebäudeteile. Der Anteil am Miteigentum muss in Form eines genauen Bruchteils angegeben werden, in der Regel geschieht das in Tausendstel.

Das Recht auf Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt jeden einzelnen Wohnungseigentümer in Gemeinschaft mit den anderen Eigentümern, das Gemeinschaftseigentum zu verwalten und in der Wohnungseigentümerversammlung seine Rechte wahrzunehmen.
Rechte und Pflichten eines Wohnungseigentümers
Wohnungseigentümer unterliegen gemäß § 10 Abs. 1 WEG bezüglich des Sonder- und Gemeinschaftseigentums besonderen Rechten und Pflichten.

In § 13 WEG sind folgende Rechte eines Wohnungseigentümers aufgeführt:
  • Ein Wohnungseigentümer ist berechtigt, Gebäudeteile des Sondereigentums zu bewohnen, zu vermieten, zu verpachten und anderweitig zu nutzen. Er kann mit ihnen beliebig verfahren und Dritte vom Gebrauch ausschließen.

  • Ein Wohnungseigentümer kann das gemeinschaftliche Eigentum nutzen.
In § 14 WEG sind folgende Pflichten eines Wohnungseigentümers aufgeführt:
  • Der Wohnungseigentümer ist verpflichtet, die dem Sondereigentum zugeordneten Gebäudeteile instand zu halten und diese sowie das Gemeinschaftseigentum nur auf solche Art zu nutzen, das anderen Miteigentümern kein Nachteil daraus entsteht.

  • Er muss Sorge dafür tragen, dass Personen, welche in seinem Haushalt leben, die Pflichten, welchen er selbst unterliegt, ebenfalls einzuhalten.

  • Er muss Einwirkungen auf die Gebäudeteile des Sondereigentums sowie auf das Gemeinschaftseigentum dulden, wenn diese berechtigt sind.

  • Soweit eine Instandhaltung bzw. -setzung es erfordert, muss der Wohnungseigentümer das Betreten bzw. das Benutzen der Gebäudeteile erlauben, welche dem Sondereigentum zugeordnet sind. Sollte hierbei ein Schaden entstehen, ist dieser zu ersetzen.
Rechte und Pflichten von Wohnungseigentümern können darüber hinaus auch in sogenannten Gemeinschaftsordnungen aufgeführt werden, wobei sie dabei von den rechtlichen Vorschriften des WEG abweichen bzw. diese genauer definieren können. Die Gemeinschaftsordnungen kommen in einer Wohnungseigentümerversammlung zum Beschluss.

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*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Wohnungseigentum - Ihr Wohnungseigentum Informationstipp

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