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Wiki zum Rechtsthema Räumungsklage

Informationen zur Räumungsklage
Für den Fall, dass ein Mieter sich weigert, seinen monatlichen Mietzins an den Mieter zu zahlen, gibt das Rechtssystem dem Vermieter die Berechtigung zur Einleitung rechtlicher Schritte. Wenn der Mieter mit seiner Mietzahlung zwei Monate in Verzug ist, kann der Vermieter das Verfahren gegen den Mieter einleiten. Gemäß § 1118a BGB ist der Vermieter aus wichtigem Grund zu einer vorzeitigen Auflösung des Mietverhältnisses berechtigt. Als wichtiger Grund liegt in diesem Fall der Mietzinsrückstand des Mieters vor.

Dem Vermieter ist es nicht gestattet, eigenmächtig vorzugehen, sonst macht er sich strafbar. Im Zuge einer Räumungsklage wird sein Anspruch auf Räumung der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zwangsweise durchgesetzt. Das Gericht kann einen Räumungstitel anordnen und der Mieter muss die Mietsache zu dem genannten Termin räumen.
Räumungstitel
Wird vom Vermieter eine Räumungsklage erhoben, kommt es zu allererst zur Erwirkung eines Räumungstitels. Hierzu ist immer das Hinzuziehen eines Anwalts von Nöten. Im Räumungstitel müssen sämtliche Bewohner der zu räumenden Mietsache namentlich genannt werden, damit es auch zu einer vollständigen Räumung der Mietsache kommen kann. Wird ein Bewohner nicht mit Namen genannt, kann dieser in der Wohnung verbleiben.

Da sich der Streitwert einer Räumungsklage aus der Netto-Miete eines ganzen Jahres errechnet, kann das schnell teuer werden. Zunächst muss der Kläger die Kosten vorauszahlen. Gewinnt der Vermieter, so erhält er von der Gegenseite die Kosten zurück. Kann die Gegenseite die Kosten nicht aufbringen, hat der Vermieter kaum Chancen auf Rückzahlung.

Der Mieter ist berechtigt, nach Eingang einer Räumungsklage, gemäß § 765a ZPO einen Vollstreckungsschutz zu beantragen. Allerdings muss er hierbei auf Einhaltung von Fristen achten. Sowie der Antrag beim Vollstreckungsgericht eingeht, kann dieses die Maßnahme zur Vollstreckung teilweise oder auch gänzlich aufheben, untersagen oder auch vorerst einstellen, sofern der Vollzug der Vollstreckung für den Betroffenen unter ganz bestimmten Umständen eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
Räumungsfrist
Zum Schutz des Mieters hat dieser gemäß § 721 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Möglichkeit, sich im Zusammenhang eines Räumungsverfahrens eine entsprechende Räumungsfrist gewähren zu lassen. Dadurch wird ihm Erleichterung bei der Suche nach einer neuen, geeigneten Wohnung verschafft und verhindert, dass er obdachlos wird. Als geeigneter Wohnraum gilt eine Wohnung, welche in Größe und Ausstattung die Unterbringung der im Haushalt lebenden Personen menschenwürdig ermöglicht.

Bevor eine Räumungsfrist genehmigt wird, muss der Mieter allerdings nachweisen, dass er schon ernsthaft um Ersatzwohnraum bemüht ist (Beauftragung eines Maklers, Inserate4 in Zeitungen, u.ä.).

Generell liegt das Einräumen einer Räumungsfrist im Ermessen des Gerichts, welches auch die Frist, wenn sie einmal bewilligt wurde, gemäß § 721 Abs. 3 Satz 1 ZPO auf Antrag auch verlängern oder verkürzen kann. Grundsätzlich ist aber laut § 721 Abs. 5 Satz 1 ZPO eine Räumungsfrist auf ein Jahr begrenzt.

Verwandte "Räumungsklage" Rechtsbegriffe

Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Eigenbedarf, Maklerrecht, Mietminderung, Mietvertrag, Pacht, Schönheitsreparaturen, Gewerbemietvertrag, Miete, Mietrecht, Nebenkosten, Pachtvertrag, Wohnungseigentum, Kaution, Mieterhöhung, Mietspiegel, Nebenkostenabrechnung, Betriebskosten, Hausordnung, Kündigung, Kündigungsgründe, Mietkaution, Nachmieter, Untervermietung, Wohngeld, Eigentümerversammlung
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Räumungsklage - Ihr Räumungsklage Informationstipp

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