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Wiki zum Rechtsthema Mietminderung
Informationen zur Mietminderung
Wenn ein Mietobjekt während eines bestehenden Mietverhältnisses einen Mangel aufweist, entsteht eine Mietminderung. Jedoch muss dieser Mangel so erheblich sein, dass er den vertraglich vereinbarten Gebrauch nicht mehr möglich macht. Der Mieter ist verpflichtet, diesen Mangel seinem Vermieter schnellstmöglich anzuzeigen. Solange der Gebrauch nicht mehr möglich ist, ist der Mieter berechtigt, seine Mietzahlung entsprechend der Gebrauchseinschränkung prozentual zu mindern. Es ist jedoch ratsam, wenn die Einschränkung des Gebrauchs und somit die Mietminderung länger als drei Monate besteht, einen Rechtsrat einzuholen.
Eine Mietminderung kann laut § 536d BGB durch eine vertragliche Vereinbarung weder beschränkt noch ausgeschlossen werden.
Folgende Beispiele rechtfertigen eine Mietminderung nicht:
Eine Mietminderung kann laut § 536d BGB durch eine vertragliche Vereinbarung weder beschränkt noch ausgeschlossen werden.
Folgende Beispiele rechtfertigen eine Mietminderung nicht:
- bei unerheblichen Mängeln
- bei anfänglichen Mängeln, welche dem Mieter bei Abschluss des Mietvertrages bereits bekannt waren
- bei anfänglichen Mängeln, welche dem Mieter bei Abschluss des Mietvertrages bereits bekannt waren, er aber die Beseitigung dieser nicht verlangt hat
- wenn der Mieter den Mangel nicht beim Vermieter angezeigt hat und er diesem nicht bekannt ist
- wenn ein vorliegender Mangel keinen direkten Einfluss auf den Gebrauch der Mietsache hat.
Höhe der Mietminderung
Die Höhe der Mietminderung errechnet sich prozentual aus der Gesamtmiete in Abhängigkeit von der Schwere des Mangels und der daraus resultierenden Einschränkung des Gebrauchs der Mietsache. Eine genaue Bewertung eines Mangels stellt eine große Problematik dar. In der Regel kann nur ein Gericht die Höhe der Mietminderung beziffern.
Folgende Fakten sind zu beachten:
Folgende Fakten sind zu beachten:
- die Mietminderung muss in Abhängigkeit der Beeinträchtigung des Gebrauchs erfolgen
- die Berechnung der Minderung erfolgt auf Basis der Bruttowarmmiete
- einer Orientierung an Tabellen über Mietminderungen aus dem Internet ist abzuraten, da selbst durch Juristen keine einheitliche Festlegung des Prozentsatzes gegeben ist
- es muss eine objektive Betrachtung der Gebrauchsbeeinträchtigung erfolgen, keine subjektive
- grundsätzlich ist eine Rechtsberatung zu empfehlen, sowie die Mietminderung einen Prozentsatz von 10 Prozent oder der Gesamtbetrag der Mietminderung eine Monatsmiete übersteigt
- ebenso ist zu rechtlichem Beistand bzw. zu einer gerichtlichen Durchsetzung der Behebung der Mängel geraten, wenn die Mietminderung länger als drei Monate vorgenommen wurde.
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