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Wiki zum Rechtsthema Mietvertrag
Informationen zum Mietvertrag
Gemäß den §§ 535 ff. BGB ist ein Mietvertrag ein schuldrechtlicher Vertrag, welcher die Überlassung einer Sache zum Gebrauch gegen ein Entgelt beinhaltet. Ein Vermieter verpflichtet sich laut § 535 BGB durch den Abschluss eines Mietvertrages, die Mietsache dem Mieter zum vertragsgemäßen Gebrauch während der vereinbarten Mietzeit zu überlassen und diese auch über den gesamten Mietzeitraum so zu erhalten. Im Gegenzug verpflichtet sich der Mieter, die im Mietvertrag vereinbarte Miete zu zahlen.
Mietsachen können neben Wohnräumen auch Geschäftsräume und andere bewegliche Sachen sein. Das Mietverhältnis über Wohnräume ist im Wesentlichen in den §§ 549 ff. BGB geregelt. Sie dienen in erster Linie dem Schutz des Mieters vor übersteigerten Mieterhöhungen und vor Kündigungen. Der § 573 II BGB gibt dem Vermieter nur das Recht, dem Mieter das Mietverhältnis zu kündigen, wenn er berechtigtes Interesse an der Kündigung nachweisen kann und führt auf, was unter diesem berechtigten Interesse zu verstehen ist.
Grundsätzlich unterliegt ein Mietvertrag keiner bestimmten Form, wobei aber die besondere Regelung des § 550 BGB für Mietverträge die Schriftform vorschreibt. Wird diese Regelung außer Acht gelassen, erlangt ein eigentlich befristetes Mietverhältnis über Wohnraum den Status eines unbefristeten Mietverhältnisses.
In den §§ 536 ff. BGB sind Gewährleistungsvorschriften verankert, welche beispielsweise dem Mieter das Recht auf Mietminderung einräumen, sollte die Mietsache Sachmängel aufweisen.
Mietsachen können neben Wohnräumen auch Geschäftsräume und andere bewegliche Sachen sein. Das Mietverhältnis über Wohnräume ist im Wesentlichen in den §§ 549 ff. BGB geregelt. Sie dienen in erster Linie dem Schutz des Mieters vor übersteigerten Mieterhöhungen und vor Kündigungen. Der § 573 II BGB gibt dem Vermieter nur das Recht, dem Mieter das Mietverhältnis zu kündigen, wenn er berechtigtes Interesse an der Kündigung nachweisen kann und führt auf, was unter diesem berechtigten Interesse zu verstehen ist.
Grundsätzlich unterliegt ein Mietvertrag keiner bestimmten Form, wobei aber die besondere Regelung des § 550 BGB für Mietverträge die Schriftform vorschreibt. Wird diese Regelung außer Acht gelassen, erlangt ein eigentlich befristetes Mietverhältnis über Wohnraum den Status eines unbefristeten Mietverhältnisses.
In den §§ 536 ff. BGB sind Gewährleistungsvorschriften verankert, welche beispielsweise dem Mieter das Recht auf Mietminderung einräumen, sollte die Mietsache Sachmängel aufweisen.
Inhalt eines Mietvertrages
Ein Mietvertrag beinhaltet hauptsächlich folgende Faktoren:
- Aufführung der Mietparteien
- Regelung über die Mietsache
- Mietdauer – unbefristet bzw. bei Befristung Datum der Beendigung des Mietverhältnisses und evtl. Option der Verlängerung
- Höhe der Miete (Netto-Miete) und Regelungen zur Zahlungsweise
- Reglungen zu Nebenkosten bzw. Betriebskosten
- Vereinbarungen zur Mietkaution
- Regelungen über den Wohnungszustand
- Instandhaltungsmaßnahmen des Vermieters bezüglich des Mietobjekts
- Regelungen über Schönheitsreparaturen
- Vereinbarungen über Nutzungsrechte, welche nicht die Mietsache betreffen
- Vorschriften über Tierhaltung
- Regelungen zu Untermietverträgen
- Vereinbarungen zu den Kündigungsfristen.
- Angaben über die Lage
- Darstellung des Zuschnitts
- Angaben über die Größe der Mietflächen
- Anzahl der Schlüssel
- falls gegeben, Aufführung der Abstell- und Lagerflächen
- Hofflächen und Stellplätze, sowie solche zur Mietsache gehören.
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