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Informationen zur Hausordnung
Eine Hausordnung enthält privatrechtliche Vorschriften für ein Gebäude, welches weder der Öffentlichkeit noch der staatlichen Verwaltung untersteht. Sie soll das geregelte und umgängliche Zusammenleben von Mietparteien eines Wohnhauses gewährleisten. Diese Regeln müssen nach den allgemeingültigen Gesetzen aufgestellt werden. Dabei ist in Deutschland nicht vorgeschrieben, dass in Gebäuden, welche für Besucher zugänglich sind, diese Hausordnungen kenntlich gemacht werden.
In der Regel wird die Hausordnung dem Mietvertrag als Anlage beigefügt. Grundsätzlich ist eine Hausordnung erst Vertragsbestandteil, wenn sie von den Parteien als solche vereinbart und beschlossen wurde. Ihr reines Vorhandensein bzw. ihr Aushang im Treppenhaus rechtfertigt ihre Regelungen nicht. Ein Vermieter ist berechtigt, eine Hausordnung einseitig zu erlassen, sollte sie nicht Vertragsbestandteil sein bzw. gar nicht existieren. Inhaltlich dürfen in einer Hausordnung nur Anordnungen festgeschrieben werden, welche dem Erhalt der Ordnung im Hause oder der ordnungsgemäßen Handhabung der Mietsache dienen, nicht aber Beschränkungen auferlegt bzw. Pflichten begründet werden.
In Gebäuden des öffentlichen Rechts regeln Benutzungsordnungen und öffentlich-rechtliche Hausordnungen den Zugang und die Nutzung der Einrichtungen. Diese Ordnungen bedürfen der Bekanntmachung bzw. dem Aushang oder müssen zur Einsicht bereitliegen.
In der Regel wird die Hausordnung dem Mietvertrag als Anlage beigefügt. Grundsätzlich ist eine Hausordnung erst Vertragsbestandteil, wenn sie von den Parteien als solche vereinbart und beschlossen wurde. Ihr reines Vorhandensein bzw. ihr Aushang im Treppenhaus rechtfertigt ihre Regelungen nicht. Ein Vermieter ist berechtigt, eine Hausordnung einseitig zu erlassen, sollte sie nicht Vertragsbestandteil sein bzw. gar nicht existieren. Inhaltlich dürfen in einer Hausordnung nur Anordnungen festgeschrieben werden, welche dem Erhalt der Ordnung im Hause oder der ordnungsgemäßen Handhabung der Mietsache dienen, nicht aber Beschränkungen auferlegt bzw. Pflichten begründet werden.
In Gebäuden des öffentlichen Rechts regeln Benutzungsordnungen und öffentlich-rechtliche Hausordnungen den Zugang und die Nutzung der Einrichtungen. Diese Ordnungen bedürfen der Bekanntmachung bzw. dem Aushang oder müssen zur Einsicht bereitliegen.
Geltungsbereich
Gebäude, in denen Hausordnungen gelten, sind:
- Mehrfamilienhäuser und Wohnblocks
- Kaufhäuser und Supermärkte
- Bürogebäude und Fabriken
- Kinos und Gaststätten
- Schulen und Kindergärten
- Schwimmbäder und Sporthallen
- Kirchen und weitere Sakralgebäude
- Bahnhöfe und Empfangsgebäude von Flughäfen.
- Universitäten und Bibliotheken
- Amts- und Dienstgebäude und Gerichte
- Theater, Museen, Konzert- und Opernhäuser.
Verwandte "Hausordnung" Rechtsbegriffe
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