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Wiki zum Rechtsthema Pachtvertrag

Informationen zum Pachtvertrag
Ein Pachtvertrag bezeichnet ein Dauerschuldverhältnis, welches von der Art her dem des Mietverhältnisses ähnelt. Ein Pachtvertrag beinhaltet im Unterschied zum Mietvertrag nicht nur die Überlassung einer Pachtsache (Mietsache) zum Gebrauch, sondern darüber hinaus noch das Recht, die Erträge, welche sich aus der Pacht ergeben, für sich zu nutzen. Rechtsvorschriften zum Pachtvertrag sind in den §§ 585 ff. BGB verankert.

Im Pachtvertrag verpflichtet sich der Verpächter, dem Pächter eine Pachtsache zum Gebrauch zu überlassen und räumt ihm das Recht ein, die Erträge aus dem Gebrauch der Pachtsache für sich zu nutzen. Der Pächter wird im Gegenzug verpflichtet, an den Verpächter für die vertraglich vereinbarte Pachtzeit ein entsprechendes Entgelt zu zahlen. Dieses Entgelt wird als Pachtzins bezeichnet. Während der Pachtzeit ist der Pächter berechtigt, das Inventar der Pachtsache zu nutzen und gleichzeitig verpflichtet, dieses instand zu halten. Nach Beendigung des Pachtverhältnisses muss der Pächter die Pachtsache mit dem Inventar dem Verpächter zurückgeben.
Gewerbepachtvertrag
Den größten Anteil geschlossener Pachtverträge nimmt das Gastronomiegewerbe ein. Hierbei wird oftmals ein entsprechend großes Grundstück mit der darauf befindlichen Immobilie (Gaststätte, Pension, u.ä.) verpachtet. Bei dieser Art von Pachtvertrag ist es gängig, die vollständige Einrichtung in den Vertrag mit aufzunehmen. Der Pächter kann somit das Inventar nutzen, ist aber auch für die Instandhaltung und -setzung zuständig. Die Erträge des Gewerbes kommen vollständig dem Pächter zugute.

Des weiteren kommt es auch häufig zur Pacht von ganzen Gewerbeimmobilien (Lager- und Produktionshallen, Bürohäuser, u.ä.). Der Pächter wird hier durch den geschlossenen Pachtvertrag und Zahlung des Pachtzinses Nutzer der Immobilie und kann deren Räumlichkeiten vollständig zu seinen Zwecken nutzen und den Ertrag zu seinen Gunsten einstreichen.
Kündigung eines Pachtvertrages
In erster Linie gelten bei einem Pachtvertrag, in Bezug auf die Kündigung, die vertraglich vereinbarten Bedingungen. Wurden speziell für die Kündigung keine Vereinbarungen getroffen, so greifen die gesetzlichen Vorschriften. Demnach ist ein Pachtvertrag gemäß § 585 BGB nur mit halbjährlicher Kündigungsfrist zum Jahresende kündbar, sofern ein unbefristetes Pachtverhältnis vereinbart wurde. Im Gegensatz zu Mietverhältnissen gilt laut § 594d BGB der Tod des Pächters nicht als außerordentlicher Kündigungsgrund.

Wurde ein Pachtvertrag über einen längeren Zeitraum als 30 Jahre geschlossen, so ist es jeder Vertragspartei gemäß § 954b BGB möglich, den Pachtvertrag bis zum dritten Werktag eines Jahres zum Ende des nächsten Jahres zu kündigen.

Eine Kündigung eines Pachtvertrages hat grundsätzlich in schriftlicher Form zu erfolgen. Eine mündliche Kündigung ist unwirksam, auch im Fall, dass kein schriftlicher Pachtvertrag abgeschlossen wurde.

Verwandte "Pachtvertrag" Rechtsbegriffe

Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Eigenbedarf, Maklerrecht, Mietminderung, Mietvertrag, Pacht, Schönheitsreparaturen, Gewerbemietvertrag, Miete, Mietrecht, Nebenkosten, Wohnungseigentum, Kaution, Mieterhöhung, Mietspiegel, Nebenkostenabrechnung, Räumungsklage, Betriebskosten, Hausordnung, Kündigung, Kündigungsgründe, Mietkaution, Nachmieter, Untervermietung, Wohngeld, Eigentümerversammlung
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Pachtvertrag - Ihr Pachtvertrag Informationstipp

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