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Wiki zum Rechtsthema Maklerrecht

Informationen zum Maklerrecht
Das Maklerrecht ist durch die Gesetzgebung nur in geringem Umfang und auslegungsbedürftig festgeschrieben. Aus diesem Grund ist das Maklerrecht überwiegend Richterrecht, welches in der Regel je nach Einzellfall Anwendung findet. Daraus ergibt sich ein erschwerter Umgang mit dem Maklerrecht, die Gerichte können regional unterschiedlich entscheiden und sich nur in wenigen Einzelfragen auf die Rechtsprechung berufen. In § 34 c der Gewerbeordnung (GewO) ist die Tätigkeit von Maklern, Bauträgern sowie Baubetreuern gesetzlich verankert. Häufige Streitigkeiten ergeben sich im Maklerrecht aus unzureichend dargelegten vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien.

Gemäß § 34 c GewO müssen Immobilienmakler vor Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit eine behördliche Genehmigung einholen. Die Selbständigkeit eines Maklers definiert sich durch die Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, durch die Absicht, Gewinn zu erzielen sowie durch die Dauerhaftigkeit, also durch eine Tätigkeit, welche auf Wiederholung ausgelegt ist.

Laut § 34 c GewO benötigen Personen eine Erlaubnis für die gewerbsmäßige
  1. Vermittlung von Vertragsabschlüssen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume bzw. den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge.

  2. Vermittlung von Darlehensverträgen bzw. den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge.

    1. Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr in eigenem Namen für eigene oder auch fremde Rechnung und hierzu Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- und Nutzungsrechten.

    2. wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung.
Des weiteren bedarf der Nachweis bzw. die Vermittlung von Möglichkeiten des Vertragsabschlusses von Mietverträgen durch Hausverwalter und Wohnungseigentumsverwalter einer Erlaubnis.
Maklervertrag
Bei einem Maklervertrag handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag. Durch ihn verpflichtet sich der Auftraggeber, für die Vermittlung eines Vertrages bzw. für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages eine Vergütung an den Makler zu zahlen. Folgende Arten von Maklerverträgen werden unterschieden:
  1. der einfache Maklerauftrag

    • der Makler ist nicht zum Tätigwerden verpflichtet
    • nur im Erfolgsfall entsteht ein Anspruch auf Provision

  2. der Alleinauftrag

    • der Auftraggeber verzichtet auf die Beauftragung eines zweiten Maklers
    • der Makler ist zum Tätigwerden verpflichtet
    • Eigentümer kann selbst tätig werden und sein Objekt veräußern, ohne das der Makler dann Anspruch auf eine Provision hat
    • besteht über eine fest vereinbarte Laufzeit

  3. der qualifizierte Alleinauftrag

    • ist eine individuelle Vereinbarung, es gelten keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen
    • mögliche Vereinbarung, dass der Auftraggeber sein Objekt nicht ohne Einschalten des Maklers an eigene Interessenten veräußert.
Grundsätzlich kann ein Maklervertrag formlos vereinbart werden, empfehlenswert ist hierbei aber immer die schriftliche Form. In der Regel enthält ein Maklervertrag eine feste Vereinbarung über einen zeitlich begrenzten Rahmen.

Verwandte "Maklerrecht" Rechtsbegriffe

Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Eigenbedarf, Mietminderung, Mietvertrag, Pacht, Schönheitsreparaturen, Gewerbemietvertrag, Miete, Mietrecht, Nebenkosten, Pachtvertrag, Wohnungseigentum, Kaution, Mieterhöhung, Mietspiegel, Nebenkostenabrechnung, Räumungsklage, Betriebskosten, Hausordnung, Kündigung, Kündigungsgründe, Mietkaution, Nachmieter, Untervermietung, Wohngeld, Eigentümerversammlung
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