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Informationen zu Einspruch
Bei einem Einspruch handelt es sich um ein Rechtsmittel bzw. einen Rechtsbehelf, der Personen bei einem Bescheid in Bezug auf ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren in bestimmten Fällen zusteht und entsprechend eingelegt werden kann. Im Steuerrecht besteht die Möglichkeit, gemäß §§ 347 bis 367 AO gegen einen Verwaltungsakt innerhalb eines Monats Einspruch zu erheben. Liegt dem Einspruch dagegen eine unterlassende Belehrung zugrunde, so kann die Frist bis zu einem Jahr betragen. Ein Einspruch muss grundsätzlich begründet werden und gesetzlich zulässig sein. Ein wichtiger Punkt ist hier die Statthaftigkeit des Einspruchs.
Statthaftigkeit des Einspruchs
Die Statthaftigkeit des Einspruchs wird durch § 347 AO geregelt, wobei sich wie folgt ergibt:
»Gegen Verwaltungsakte
Abgabenangelegenheiten sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.
Die Vorschriften des Siebenten Teils finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung«.
»Gegen Verwaltungsakte
- in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses Gesetz Anwendung findet,
- in Verfahren zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu vollstrecken sind,
- in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, auf die dieses Gesetz nach § 164a des Steuerberatungsgesetzes Anwendung findet,
- in anderen durch die Finanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit die Vorschriften über die außergerichtlichen Rechtsbehelfe durch Gesetz für anwendbar erklärt worden sind oder erklärt werden,
Abgabenangelegenheiten sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.
Die Vorschriften des Siebenten Teils finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung«.
Einspruchsausschluss
§ 348 AO beschreibt, wann ein Ausschluss des Einspruchs besteht und damit eine fehlende Statthaftigkeit:
»Der Einspruch ist nicht statthaft
»Der Einspruch ist nicht statthaft
- gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),
- bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,
- gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt,
- gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des zweiten und Sechsten Abschnitts des zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes, ...
- 6. in den Fällen des § 172 Abs. 3«.
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