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Wiki zum Rechtsthema Steuerhinterziehung

Informationen zur Steuerhinterziehung
Wer Steuerhinterziehung betreibt, macht sich nach deutschem Recht strafbar. Gemäß § 370 AO (Abgabenordnung) wird der Tatbestand der Steuerhinterziehung in Deutschland mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bzw. mit einer Geldstrafe geahndet. Selbst ein nachgewiesener Versuch, Steuern zu hinterziehen, ist strafbar. Einer Bestrafung kann der Steuerhinterziehende unter bestimmten Voraussetzungen nur entgehen, indem er sich bei der Finanzbehörde selbst anzeigt.

Der Steuerhinterziehung macht man sich strafbar, bei:
  • falschen bzw. nicht vollständigen Angaben gegenüber dem Finanzamt oder anderen Behörden hinsichtlich steuerlich bedeutsamer Fakten

  • pflichtwidrigem Verschweigen steuerlich bedeutsamer Fakten gegenüber den Finanzbehörden.
Liegen diese genannten Fakten vor und ergeben sich dadurch für den Steuerpflichtigen oder einen Dritten Steuerverkürzungen bzw. -vorteile, so ist ein Straftatbestand gegeben.

Eine Steuerverkürzung entsteht bei
  1. Veranlagungsteuern

    • im Falle, dass Steuern nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder gar nicht festgesetzt werden.

  2. Fälligkeitsteuern

    • im Falle, dass zum Zeitpunkt der Fälligkeit ein kleinerer Betrag gezahlt wird, als eigentlich geschuldet.
Steuervorteile ergeben sich bei widerrechtlicher Gewährung bzw. Belassung. Hierbei ist irrelevant, ob eine Steuerermäßigung gegeben wäre oder anderweitig ein Steuervorteil beansprucht hätte werden können.
Selbstanzeige
Durch eine Selbstanzeige hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, Straffreiheit im Falle der Steuerhinterziehung zu erlangen. Rechtsgrundlage bilden hier das Steuerstrafrecht sowie das Steuerordnungswidrigkeitenrecht.

Voraussetzungen für eine Selbstanzeige sind:
  • Berichtigung und Ergänzung unrichtiger oder unvollständiger Angaben beim Finanzamt bzw. das Nachreichen nicht angegebener Tatsachen

  • die Selbstanzeige muss vom Steuerpflichtigen spontan erfolgen

  • die Selbstanzeige muss vor einer etwaigen Einleitung eines Strafverfahrens bzw. eines Bußgeldverfahrens durch die Finanzbehörde erfolgen

  • die Selbstanzeige muss vor einer steuerlichen bzw. steuerstrafrechtlichen Prüfung des Finanzamtes erfolgen

  • der Straftatbestand darf noch nicht aufgedeckt worden sein bzw. darf der Steuerhinterzieher davon noch keine Kenntnis erlangt haben

  • der Steuerpflichtige muss seine Schuld bei der Finanzbehörde innerhalb einer gesetzten Frist vollständig beglichen haben.
Aufgrund der Selbstanzeige bleibt ein steuerhinterziehender Steuerpflichtiger ohne Bestrafung. Er muss jedoch zu seiner Steuerschuld sogenannte Hinterziehungszinsen zahlen. Im Falle der Steuerverkürzung wird keine Geldbuße verhängt. Von einer Strafverfolgung wird im Falle der Steuerhinterziehung abgesehen, wenn der Steuerpflichtige erstmalig eine Selbstanzeige macht, die Steuerhinterziehung der Finanzbehörde bisher nicht bekannt war, der Steuerpflichtige die Finanzbehörde bei der Festsetzung der Nachsteuer uneingeschränkt unterstützt und er sich aufrichtig bemüht, die festgesetzte Nachsteuer zu zahlen.

Verwandte "Steuerhinterziehung" Rechtsbegriffe

Steuerrecht, Eigenheimzulage, Finanzamt, Kilometerpauschale, Steuer, Steuerstrafrecht, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Grundsteuer, Mehrwertsteuer, Steuerberater, Steuerprüfung, Stiftung, Werbungskosten, Erbschaftsteuer, Haushaltsführung, Selbstanzeige, Steuerbescheid, Steuerschätzung, Säumniszuschlag, AfA, Steuererklärung, Arbeitszimmer, Einspruch, Fahrtkosten, Gewerbesteuer, Sonderausgaben, Steuerverfahrensrecht
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Steuerhinterziehung - Ihr Steuerhinterziehung Informationstipp

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