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Wiki zum Rechtsthema Selbstanzeige
Informationen zur Selbstanzeige
Gemäß § 371 AO (Abgabenordnung) ist es einem Steuerpflichtigen möglich, durch eine Selbstanzeige aufgrund der Steuerhinterziehung straffrei auszugehen. Die Möglichkeit der Straffreiheit ist aber nicht der eigentliche Grund der Möglichkeit zur Selbstanzeige. Vielmehr erschließen sich hier für den Staat Einnahmequellen. Der Steuerpflichtige muss nach einer Selbstanzeige die geschuldeten Steuern verzinst zurückzahlen. Nur so entgeht er einer Bestrafung.
Bevor der Steuerschuldner die Möglichkeit zur Selbstanzeige wahrnimmt, sollte er unbedingt professionellen Rat einholen, um unnötigen Ärger zu vermeiden. Eine Selbstanzeige, welche fehlerhaft ist, schadet oftmals mehr, als das sie nutzt, beispielsweise im Fall der Verjährung. Ob eine Selbstanzeige empfehlenswert ist oder nicht, entscheidet sich nach Einzelfall.
Sollten an einer Steuerhinterziehung mehrere Personen beteiligt sein, müssen alle Beteiligten zum gleichen Zeitpunkt eine Selbstanzeige erstatten, da sonst bei den Personen, welche zwar beteiligt waren, aber sich nicht selbst anzeigen, die Tat als entdeckt gilt und keine Straffreiheit mehr möglich ist. Oftmals wird eine Strafanzeige gestellt, um den anderen Beteiligten einen Schaden zuzuführen.
Zwar schreibt der Gesetzgeber keine besondere Form der Selbstanzeige vor, jedoch ist grundsätzlich zur schriftlichen Form zu raten. Generell ist das Hinzuziehen eines Rechtsanwalts bzw. Steuerberaters zu empfehlen. Zugestellt wird die Selbstanzeige beim jeweils zuständigen Finanzamt. Ist die Selbstanzeige rechtzeitig eingegangen, sind die Unterlagen vollständig und die Steuern, welche hinterzogen wurden, nachgezahlt, so entgeht der Steuerpflichtige gemäß § 370 AO einer Strafe.
Bevor der Steuerschuldner die Möglichkeit zur Selbstanzeige wahrnimmt, sollte er unbedingt professionellen Rat einholen, um unnötigen Ärger zu vermeiden. Eine Selbstanzeige, welche fehlerhaft ist, schadet oftmals mehr, als das sie nutzt, beispielsweise im Fall der Verjährung. Ob eine Selbstanzeige empfehlenswert ist oder nicht, entscheidet sich nach Einzelfall.
Sollten an einer Steuerhinterziehung mehrere Personen beteiligt sein, müssen alle Beteiligten zum gleichen Zeitpunkt eine Selbstanzeige erstatten, da sonst bei den Personen, welche zwar beteiligt waren, aber sich nicht selbst anzeigen, die Tat als entdeckt gilt und keine Straffreiheit mehr möglich ist. Oftmals wird eine Strafanzeige gestellt, um den anderen Beteiligten einen Schaden zuzuführen.
Zwar schreibt der Gesetzgeber keine besondere Form der Selbstanzeige vor, jedoch ist grundsätzlich zur schriftlichen Form zu raten. Generell ist das Hinzuziehen eines Rechtsanwalts bzw. Steuerberaters zu empfehlen. Zugestellt wird die Selbstanzeige beim jeweils zuständigen Finanzamt. Ist die Selbstanzeige rechtzeitig eingegangen, sind die Unterlagen vollständig und die Steuern, welche hinterzogen wurden, nachgezahlt, so entgeht der Steuerpflichtige gemäß § 370 AO einer Strafe.
Voraussetzungen
Um durch eine Selbstanzeige Straffreiheit zu erwirken, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zwar ist eine Selbstanzeige grundsätzlich formfrei, trotzdem können Fehler zu einer Strafe führen. Das ist dann besonders ärgerlich, wenn der Steuerpflichtige erst durch seine Selbstanzeige das Finanzamt auf seine Steuerhinterziehung aufmerksam macht.
Konkret gelten folgende Voraussetzungen, um Straffreiheit durch eine Selbstanzeige zu erwirken:
Konkret gelten folgende Voraussetzungen, um Straffreiheit durch eine Selbstanzeige zu erwirken:
- Die Angaben müssen nach § 371 Abs. 1 AO vollständig sein.
- Gemäß § 371 Abs. 2 AO müssen die Unterlagen rechtzeitig abgegeben werden.
- Die Selbstanzeige darf nicht ausgeschlossen sein.
- Die Steuerschulden müssen laut § 371 Abs. 3 AO fristgerecht nachgezahlt werden.
- Die Selbstanzeige muss spontan, ohne Befürchtung vor Entdeckung, erfolgen.
Ausschluss
Der Gesetzgeber kann eine Selbstanzeige ausschließen, sobald die Selbstanzeige nachweislich nicht aus freiem Willen erfolgt. Aus diesem Grund ist es notwendig, dass der Steuerpflichtige vorher genau prüft, am besten mithilfe eines Steuerberaters oder Anwalts, ob eine Selbstanzeige sinnvoll ist. Schließlich soll verhindert werden, dass das Finanzamt nicht erst durch die Selbstanzeige auf den Tatbestand der Steuerhinterziehung aufmerksam gemacht wird und diese aber möglicherweise aufgrund fehlender Voraussetzungen unwirksam ist. In diesem Fall wird ein Strafverfahren aufgrund der Steuerhinterziehung eingeleitet.
Der Ausschluss der Selbstanzeige ist gegeben, wenn:
Der Ausschluss der Selbstanzeige ist gegeben, wenn:
- ein Amtsträger der Finanzbehörde durch eine steuerliche Prüfung eine Steuerhinterziehung feststellt. Generell ist jedoch nicht in jedem Fall eine anschließende Selbstanzeige ausgeschlossen.
- eine Einleitung eines Straf- bzw. Bußgeldverfahrens beim Steuerpflichtigen bekannt wird.
- der Steuerhinterzieher von der Entdeckung seiner Tat erfährt bzw. erfahren müsste. Hierbei ist eine exakte Prüfung des Zeitpunktes notwendig, an welchem die Hinterziehung als Tatbestand entdeckt wurde. Ein Verdacht auf Steuerhinterziehung gilt nicht als Entdeckung.
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