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Wiki zum Rechtsthema Erbschaftsteuer
Informationen zu Erbschaftsteuer
Bei der sogenannten Erbschaftsteuer handelt es sich um eine Steuer, die nach dem Tode eines Angehörigen von dessen Erven gezahlt werden muss. Diese wird, ähnlich wie die Schenkungssteuer behandelt, wobei es hier jedoch bereits zu Lebzeiten zur Übertragung des Eigentums von einer Person auf die andere kommt. Man bezeichnet sie auch als erhobene Nachlasssteuer.
Die Besteuerung erfolgt umgehend nach dem Antreten des Erbes, wobei die eigenen finanziellen Verhältnisse des Erben nicht berührt werden. Grundlage für die Erhebung der Erbschaftssteuer ist in Deutschland zum einen das Erbschaftsteuergesetz und zum anderen auch das Schenkungsteuergesetz und in der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung.
Die Besteuerung erfolgt umgehend nach dem Antreten des Erbes, wobei die eigenen finanziellen Verhältnisse des Erben nicht berührt werden. Grundlage für die Erhebung der Erbschaftssteuer ist in Deutschland zum einen das Erbschaftsteuergesetz und zum anderen auch das Schenkungsteuergesetz und in der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung.
Erbschaftssteuerpflichtige Vorgänge
In § 1 des Erbschaftssteuergesetzes sind die entsprechend steuerpflichtigen Vorgänge festgelegt. Dieser besagt wie folgt:
»Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen
»Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen
- der Erwerb von Todes wegen;
- die Schenkungen unter Lebenden;
- die Zweckzuwendungen;
- das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Zeitpunkt.
Steuerliche Freibeträge
Gemäß § 16 des Erbschaftssteuergesetzes stehen Erben folgende Steuerfreibeträge zu:
»steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3) der Erwerb
Der Freibetrag kann alle 19 Jahre erneuert werden.
Darüber hinaus erhalten Ehegatten und Kinder einen Versorgungsfreibetrag gemäß § 17 des Erbschaftssteuergesetzes.
»neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 wird dem überlebenden Ehegatten und dem überlebenden Lebenspartner ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256 000 Euro gewährt. Der Freibetrag wird bei Ehegatten oder bei Lebenspartnern, denen aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zustehen, um den nach § 14 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt.
Neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 wird Kindern im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 (§ 15 Abs. 1) für Erwerbe von Todes wegen ein besonderer Versorgungsfreibetrag in folgender Höhe gewährt:
»steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3) der Erwerb
- des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro;
- der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro;
- der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro;
- der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro;
- der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro;
- der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro.
Der Freibetrag kann alle 19 Jahre erneuert werden.
Darüber hinaus erhalten Ehegatten und Kinder einen Versorgungsfreibetrag gemäß § 17 des Erbschaftssteuergesetzes.
»neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 wird dem überlebenden Ehegatten und dem überlebenden Lebenspartner ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256 000 Euro gewährt. Der Freibetrag wird bei Ehegatten oder bei Lebenspartnern, denen aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zustehen, um den nach § 14 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt.
Neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 wird Kindern im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 (§ 15 Abs. 1) für Erwerbe von Todes wegen ein besonderer Versorgungsfreibetrag in folgender Höhe gewährt:
- bei einem Alter bis zu 5 Jahren in Höhe von 52 000 Euro;
- bei einem Alter von mehr als 5 bis zu 10 Jahren in Höhe von 41 000 Euro;
- bei einem Alter von mehr als 10 bis zu 15 Jahren in Höhe von 30 700 Euro;
- bei einem Alter von mehr als 15 bis zu 20 Jahren in Höhe von 20 500 Euro;
- bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in Höhe von 10 300 Euro«.
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