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Wiki zum Rechtsthema Fahrtkosten
Informationen zu Fahrtkosten
Generell beziehen sich die Fahrtkosten auf die Kosten, welche bei Fahrten mit dem privaten Fahrzeug bzw. mit den öffentlichen Verkehrsmitteln auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen. Diese Aufwendungen sind laut § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in gewissem Maße als Werbungskosten abzugsfähig, wobei hier unabhängig vom Verkehrsmittel eine sogenannte Entfernungspauschale zur Berechnung kommt.
Als Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist die direkte Fahrt von der Wohnung, in welcher der Arbeitnehmer gemeldet ist und in welcher er regelmäßig wohnt und übernachtet und seiner Arbeitsstätte zu verstehen. Fahrtkosten können steuerlich nicht berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer in einer anderen Wohnung übernachtet und von dort seinen Arbeitsweg aufnimmt. Bedient sich der Arbeitnehmer öffentlicher Verkehrsmittel, um seinen Arbeitsweg zurückzulegen, so können höhere Fahrtkosten abgezogen werden.
Die Entfernungspauschale berücksichtigt nur eine einmalige Fahrt am Tag, jeweils hin und zurück. Sollte der Arbeitnehmer seine Pause zu Hause verbringen, wird diese Fahrt nicht angerechnet. Des weiteren werden auch zusätzliche Fahrten nicht berücksichtigt, welche beispielsweise durch eine Betriebsversammlung u.ä. entstehen.
Als Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist die direkte Fahrt von der Wohnung, in welcher der Arbeitnehmer gemeldet ist und in welcher er regelmäßig wohnt und übernachtet und seiner Arbeitsstätte zu verstehen. Fahrtkosten können steuerlich nicht berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer in einer anderen Wohnung übernachtet und von dort seinen Arbeitsweg aufnimmt. Bedient sich der Arbeitnehmer öffentlicher Verkehrsmittel, um seinen Arbeitsweg zurückzulegen, so können höhere Fahrtkosten abgezogen werden.
Die Entfernungspauschale berücksichtigt nur eine einmalige Fahrt am Tag, jeweils hin und zurück. Sollte der Arbeitnehmer seine Pause zu Hause verbringen, wird diese Fahrt nicht angerechnet. Des weiteren werden auch zusätzliche Fahrten nicht berücksichtigt, welche beispielsweise durch eine Betriebsversammlung u.ä. entstehen.
Entfernungspauschale
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr.4 EStG kann ein Arbeitnehmer seine zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehenden Fahrtkosten steuerlich absetzen. Die Entfernungspauschale wird mit 30 Cent pro vollem Kilometer angerechnet, wobei jährlich maximal 4500 Euro als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Fährt der Arbeitnehmer mit seinem privaten bzw. mit einem ihm überlassenen PKW, so kann in diesem Fall ein höherer Betrag angesetzt werden.
Folgende steuerlichen Vorteile ergeben sich für den Arbeitnehmer aufgrund der Entfernungspauschale:
Folgende steuerlichen Vorteile ergeben sich für den Arbeitnehmer aufgrund der Entfernungspauschale:
- Berücksichtigung der 30 Cent vom ersten Kilometer an ohne Vorbehalt, Abrundung angefangener Kilometer
- Steuerabzug für Fahrten mit Bus bzw. Bahn bei Überschreitung des Betrages, welcher als Entfernungspauschale berücksichtigt werden kann
- zusätzliche Geltendmachung von Mehrkosten durch Unfälle auf dem Arbeitsweg
- steuerliche Geltendmachung von längeren Fahrtwegen bei Zeiteinsparung
Verwandte "Fahrtkosten" Rechtsbegriffe
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