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Wiki zum Rechtsthema Säumniszuschlag

Informationen zum Säumniszuschlag
Säumniszuschläge müssen gezahlt werden, sobald eine Steuer nicht fristgerecht zur Fälligkeit verspätet gezahlt wurde. Rechtsgrundlage bildet der § 240 AO. Die sogenannte Schonfrist erlaubt gemäß § 240 Abs. 3 AO eine Säumnis von 3 Tagen, ohne das ein Säumniszuschlag erhoben wird. Jeden angefangenen Monat der rückständigen Beträge wird ein Säumniszuschlag von 1% des Steuerbetrages erhoben, welcher grundsätzlich auf volle 50 Euro abgerundet wird. Aus diesem Grund werden erst für geschuldete Beträge von mindestens 50 Euro Sämniszuschläge fällig.

Um eine Säumnis zu vermeiden, kann der Steuerzahler dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilen. Somit kann das Finanzamt per Lastschriftverfahren die fälligen Beträge vom Konto des Steuerzahlers direkt einziehen und es kann nicht zu einem Versäumnis kommen.

Der Steuerzahler soll durch die Sämniszuschläge zu einer pünktlichen Zahlung angehalten werden. Die Säumniszuschläge sollen auch zusätzliche Aufwendungen der Verwaltung abgelten, welche durch die nicht zur entsprechenden Frist gezahlten Beträge des Steuerzahlers dem Finanzamt entstehen. Gemäß § 240 Abs. 2 AO kann für steuerliche Nebenleistungen kein Säumniszuschlag erhoben werden.
Erlass
Säumniszuschläge können erlassen werden, wenn ihre Erhebung unbillig ist. Dieses liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen eine fristgerechte Zahlung aufgrund Überschuldung sowie Zahlungsunfähigkeit nicht möglich ist. Somit ist das Druckausüben, um den Schuldner zur Zahlung seiner Schuld zu bewegen, nicht mehr sinnvoll. Säumniszuschläge können vom Finanzamt teilweise oder auch gänzlich erlassen werden. Da die Säumniszuschläge laut Gesetzgeber aber auch als Gegenleistung für aufgeschobene Zahlungen und zur Aufwendungsabgeltung für die Verwaltung genutzt werden, muss das Finanzamt diese nicht teilweise oder gar vollständig erlassen. In der Regel kommt es hier zum Erlass von der Hälfte der geforderten Säumniszuschläge.
Verfahren
Da Säumniszuschläge gesetzlich begründet sind, müssen sie nicht durch eine besondere Handlung der Verwaltung erhoben werden. Gemäß § 347 AO kann gegen Säumniszuschläge ein Einspruch erhoben werden, wenn diese durch einen speziellen Verwaltungsaufwand geltend gemacht werden.

Erhebt der Steuerpflichtige Einwendungen gegen die Geltendmachung der Säumniszuschläge mit der Begründung, dass diese nicht bzw. nicht in dieser Höhe gerechtfertigt sind, so wird dieses gemaäß § 218 Abs. 2 AO als Antrag auf Erstellung eines Bescheides über die Abrechnung verstanden. Generell kann nur speziell über diese Vorgehensweise eine Entscheidung getroffen werden, ob Säumniszuschläge gerechtfertigt sind und in welcher Höhe diese entstanden sind.

Der Steuerpflichtige kann nun laut § 347 AO gegen diesen Abrechnungsbescheid Einspruch erheben. Ein Einspruch ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige ihn aufgrund formaler Details einbringt. Begründet er seine Einwendungen allerdings mit Gründen, welche durch Billigkeit gegeben sind, so wird seine Einwendung laut § 227 AO als Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge angesehen.

Verwandte "Säumniszuschlag" Rechtsbegriffe

Steuerrecht, Eigenheimzulage, Finanzamt, Kilometerpauschale, Steuer, Steuerhinterziehung, Steuerstrafrecht, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Grundsteuer, Mehrwertsteuer, Steuerberater, Steuerprüfung, Stiftung, Werbungskosten, Erbschaftsteuer, Haushaltsführung, Selbstanzeige, Steuerbescheid, Steuerschätzung, AfA, Steuererklärung, Arbeitszimmer, Einspruch, Fahrtkosten, Gewerbesteuer, Sonderausgaben, Steuerverfahrensrecht
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Säumniszuschlag - Ihr Säumniszuschlag Informationstipp

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