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Wiki zum Rechtsthema Steuerprüfung
Informationen zur Steuerprüfung
Der umgangssprachliche Begriff Steuerprüfung bezieht sich auf die eigentliche steuerrechtliche Außenprüfung durch das Finanzamt. Hierbei handelt es sich um eine Gesamtprüfung bedeutsamer steuerlicher Tatsachen, welche vom Finanzamt durch Außendienste durchgeführt wird. Sie wird vorgenommen, um die Verhältnisse eines Steuerpflichtigen zu ermitteln, zu prüfen und anschließend zu bewerten, zum Zweck der Sicherstellung einer gleichmäßigen Besteuerung. Aufgrund des umfassenden Tätigkeitsbereiches, welchen eine Steuerprüfung mit sich bringt, wurden in fast allen Finanzämtern sogenannte Amtsbetriebsprüfungsstellen errichtet.
Um eine Außenprüfung durchführen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. Sie kann sich dabei beziehen auf:
Um eine Außenprüfung durchführen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. Sie kann sich dabei beziehen auf:
- eine oder mehrere Steuerarten
- einen oder mehrere Besteuerungszeiträume
- gewisse Tatsachenbestände
Anordnung
Gemäß §§ 196, 197 AO muss eine Außenprüfung dem Steuerpflichtigen mittels einer schriftlichen Prüfungsanordnung zusammen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung angekündigt werden. Ohne den eigentlichen Prüfungszweck zu gefährden, muss die Prüfungsanordnung gemeinsam mit dem wahrscheinlichen Beginn der Prüfung und der namentlichen Erwähnung der teilnehmenden Prüfer dem Steuerpflichtigen rechtzeitig mitgeteilt werden. Dem Steuerpflichtigen ist es möglich, den vorgenannten Termin durch einen Antrag zeitlich zu verschieben, wenn hierfür zwingende Gründe nachgewiesen werden können.
Die Tatsache, dass eine Prüfungsanordnung ein Verwaltungsakt ist, zieht nach sich, dass sie in schriftlicher Form zu erfolgen hat, die zuständige Finanzbehörde muss erkennbar abzuleiten sein und es müssen die Unterschriften bzw. Namen des Behördenleiters, seines Vertreters bzw. des Beauftragten aufgeführt sein. Des weitern sollte der Name des Prüfers genannt sein und der Zeitpunkt, zu welchem die Prüfung beginnt, sollte genau datiert sein.
Aus einer Prüfungsanordnung müssen folgende Sachverhalte hervorgehen:
Die Tatsache, dass eine Prüfungsanordnung ein Verwaltungsakt ist, zieht nach sich, dass sie in schriftlicher Form zu erfolgen hat, die zuständige Finanzbehörde muss erkennbar abzuleiten sein und es müssen die Unterschriften bzw. Namen des Behördenleiters, seines Vertreters bzw. des Beauftragten aufgeführt sein. Des weitern sollte der Name des Prüfers genannt sein und der Zeitpunkt, zu welchem die Prüfung beginnt, sollte genau datiert sein.
Aus einer Prüfungsanordnung müssen folgende Sachverhalte hervorgehen:
- die Form der Außenprüfung, beispielsweise Lohnsteuerprüfung
- Angabe sämtlicher zu prüfender Steuerarten hinsichtlich des Umfangs der Sachverhalte
- sämtliche Besteuerungszeiträume, die es zu prüfen gilt
- Name des Steuerpflichtigen, welcher geprüft werden soll, mit genauer Angabe des Steuerschuldners, Adressats und Empfängers der Prüfungsanordnung.
Durchführung
Bei einer Steuerprüfung prüft der Außenprüfer die steuerrechtlichen Verhältnisse zugunsten wie auch zu ungunsten des Steuerpflichtigen hinsichtlich der Bedeutsamkeit für die Besteuerungsgrundlagen. Grundsätzlich findet eine Außenprüfung in den Räumlichkeiten des Steuerpflichtigen zu dessen Geschäfts- bzw. Arbeitszeiten statt. Eine Prüfung beim Steuerberater bildet hierbei eine völlige Ausnahme. Außenprüfern ist es immer gestattet, die Grundstücke bzw. Geschäftsräume des Steuerpflichtigen zu begehen und zu inspizieren. Des weiteren dürfen die Prüfer zum Zwecke der Prüfung der Buchhaltung auf die Datenverarbeitungssysteme des Steuerpflichtigen direkt zugreifen.
Generell darf eine Außenprüfung nur mit Blick auf das Wesentliche durchgeführt werden und zeitlich ein gewisses Maß nicht überschreiten. Die Prüfung darf nur derart erfolgen, dass sie sich auf Tatsachen begrenzt, welche Steuerausfälle, Steuererstattungen, Steuervergütungen sowie Gewinnverlagerungen nach sich ziehen können.
Die Ausführung einer Steuerprüfung obliegt lediglich der Finanzbehörde, welche für die Besteuerung des Steuerpflichtigen zuständig ist. Als Ausnahme kann hier eine andere Finanzbehörde mit der Prüfung beauftragt werden, diese muss dann aber im Namen der zuständigen Behörde handeln. Zu Beginn der Prüfung müssen sich die Außenprüfer umgehend ausweisen und Datum sowie Zeitpunkt der Steuerprüfung in den Akten dokumentieren. Der Steuerpflichtige hat den Prüfern in sämtliche Räumlichkeiten Zutritt zu gewähren, einen Raum für die Prüfung zur Verfügung zu stellen und effektiv an der Feststellung steuerrelevanter Sachverhalte mitzuwirken, Auskunft zu geben sowie Bücher, Geschäftspapiere und weitere Unterlagen den Prüfern zur Einsicht zur Verfügung zu stellen und diese unter Umständen zu erläutern.
Generell darf eine Außenprüfung nur mit Blick auf das Wesentliche durchgeführt werden und zeitlich ein gewisses Maß nicht überschreiten. Die Prüfung darf nur derart erfolgen, dass sie sich auf Tatsachen begrenzt, welche Steuerausfälle, Steuererstattungen, Steuervergütungen sowie Gewinnverlagerungen nach sich ziehen können.
Die Ausführung einer Steuerprüfung obliegt lediglich der Finanzbehörde, welche für die Besteuerung des Steuerpflichtigen zuständig ist. Als Ausnahme kann hier eine andere Finanzbehörde mit der Prüfung beauftragt werden, diese muss dann aber im Namen der zuständigen Behörde handeln. Zu Beginn der Prüfung müssen sich die Außenprüfer umgehend ausweisen und Datum sowie Zeitpunkt der Steuerprüfung in den Akten dokumentieren. Der Steuerpflichtige hat den Prüfern in sämtliche Räumlichkeiten Zutritt zu gewähren, einen Raum für die Prüfung zur Verfügung zu stellen und effektiv an der Feststellung steuerrelevanter Sachverhalte mitzuwirken, Auskunft zu geben sowie Bücher, Geschäftspapiere und weitere Unterlagen den Prüfern zur Einsicht zur Verfügung zu stellen und diese unter Umständen zu erläutern.
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