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Wiki zum Rechtsthema Steuerschätzung

Informationen zur Steuerschätzung
Eine Steuerschätzung wird von der zuständigen Finanzbehörde vorgenommen, wenn keine andere Möglichkeit besteht, Steuerschulden festzustellen. Hierzu verpflichtet sie der § 162 Abs. 1 AO (Abgabenordnung). Das Finanzamt führt demnach eine Steuerschätzung bei nicht eingereichter Steuererklärung durch. Ebenso wird eine Steuerschätzung bei fehlenden bzw. unvollständigen Angaben durchgeführt. Fehlende Belege, Bücher oder Aufzeichnungen führen auch zu einer Steuerschätzung, genauso wie Auskunftsverweigerungen bzw. Verweigerungen eidesstattlicher Versicherungen. Grundsätzlich muss das Finanzamt vor jeder Steuerprüfung den Steuerpflichtigen zur Abgabe seiner Unterlagen bzw. Steuererklärung auffordern.

Grundlage einer Steuerschätzung bilden alle steuerlich bedeutsamen Sachverhalte. Sie erfolgt nach dem Grundsatz, dass die Steuerhöhe, welche ermittelt wurde, den realistischen Werten nahe kommt. Das Gesetz schreibt hier eine Steuerschätzung unter sinnvollen und realen Gegebenheiten vor. Somit soll eine völlig realitätsfremde Steuerschätzung verhindert und eine gewollte Erhöhung der eigentlichen Beträge ausgeschlossen werden. Das Finanzamt kann jedoch die Steuerschätzung an dem obersten Richtwert bemessen, wenn der Steuerpflichtige die Schätzung pflichtwidrig selbst verschuldet hat.

Wird durch eine Steuerprüfung eine fehlerhafte Buchführung oder ähnliches festgestellt, kann eine Steuerschätzung auch in einer Firma durchgeführt werden. Des weiteren kann auch eine Steuerhinterziehung zu einer Steuerschätzung führen, um den herbeigeführten Steuerschaden zu ermitteln.
Widerspruch
Bevor die zuständige Finanzbehörde eine Steuerschätzung vornimmt, gibt sie dem Steuerpflichtigen durch schriftliche Aufforderungen eine weitere Möglichkeit, seine fehlenden Unterlagen bzw. seine Steuererklärung nachzureichen. Sollten trotzdem keine Unterlagen beim Finanzamt eintreffen, bleibt der Behörde nur die Möglichkeit der Steuerschätzung, um eine Steuerbemessungsgrundlage zu schaffen. Diese wird in der Regel für den Steuerpflichtigen negativ ausfallen, da es der Finanzbehörde möglich ist, hierbei eine höhere Bemessungsgrenze anzugeben.

Jedem Steuerpflichtigen steht nach einer Steuerschätzung durch die zuständige Finanzbehörde die Möglichkeit des Widerspruchs offen. Dieser muss innerhalb der gesetzten Frist beim Finanzamt eingehen.

Verwandte "Steuerschätzung" Rechtsbegriffe

Steuerrecht, Eigenheimzulage, Finanzamt, Kilometerpauschale, Steuer, Steuerhinterziehung, Steuerstrafrecht, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Grundsteuer, Mehrwertsteuer, Steuerberater, Steuerprüfung, Stiftung, Werbungskosten, Erbschaftsteuer, Haushaltsführung, Selbstanzeige, Steuerbescheid, Säumniszuschlag, AfA, Steuererklärung, Arbeitszimmer, Einspruch, Fahrtkosten, Gewerbesteuer, Sonderausgaben, Steuerverfahrensrecht
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Steuerschätzung - Ihr Steuerschätzung Informationstipp

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