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Informationen zum Steuerbescheid
Ein Steuerbescheid ist gemäß § 155 Abs. 1 AO (Abgabenordnung) eine Festsetzung von Steuern (Steuerschuld bzw. Steuererstattungsanspruch) durch das Finanzamt. Er erfolgt als Verwaltungsakt gemäß § 122 Abs. 1 AO.
Gesetzliche Regelungen in § 150 Abs. 1 Satz 3 AO schreiben dem Steuerpflichtigen eine Selbstberechnung der Steuer in der Steuererklärung, durch Vorliegen einer Steueranmeldung, vor. Hieraus ergibt sich gemäß § 168 Satz 1 AO eine Steuerfestsetzung mit möglicher Nachprüfung, sowie sich aus der Steueranmeldung keine Herabsetzung bzw. Vergütung der Steuer, welche bis zu diesem Zeitpunkt zu entrichten war, ergibt.
Steuerbescheide unterscheiden sich nach:
Gesetzliche Regelungen in § 150 Abs. 1 Satz 3 AO schreiben dem Steuerpflichtigen eine Selbstberechnung der Steuer in der Steuererklärung, durch Vorliegen einer Steueranmeldung, vor. Hieraus ergibt sich gemäß § 168 Satz 1 AO eine Steuerfestsetzung mit möglicher Nachprüfung, sowie sich aus der Steueranmeldung keine Herabsetzung bzw. Vergütung der Steuer, welche bis zu diesem Zeitpunkt zu entrichten war, ergibt.
Steuerbescheide unterscheiden sich nach:
- endgültigen Steuerbescheiden
- Einspruch bzw. Widerspruch lediglich innerhalb eines Monats nach Zustellung möglich
- vorläufigen Steuerbescheiden
- vereinzelte Grundlagen der Besteuerung sind noch nicht geklärt
- erfolgen hinsichtlich:
- der Höhe der Kinderfreibeträge
- privater Schuldzinsen, welche nicht abziehbar sind
- beschränkter Abzugsfähigkeit von Aufwendungen im Bereich der Vorsorge
- außergewöhnlicher Belastungen nach § 33a EStG
- nach Klärung der Fakten kommt es zur Aufhebung des vorläufigen Bescheids
- Steuerbescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO
- in der Regel bei möglicher Betriebsprüfung
- der vollständige Steuerfall bleibt offen
- eine Änderung ist jederzeit möglich
- erfolgt keine Aufhebung, ist der Bescheid nach Ablauf der Festsetzungsfrist bzw. nach der Außenprüfung hinfällig.
Form
Grundsätzlich gilt für einen Steuerbescheid gemäß § 157 Abs. 1 Satz 1 AO die Schriftform. Der § 87a Abs. 4 AO erlaubt außerdem einen Steuerbescheid in elektronischer Form, wobei hier eine Signatur nach dem SigG vorgeschrieben ist und ein zugrunde liegendes Zertifikat erkennbar bzw. mithilfe eines entsprechenden Attributzertifikates die jeweilige Behörde identifizierbar sein muss. Des weiteren müssen die Daten aufgrund der Wahrung des Steuergeheimnisses laut § 87a Abs. 3 AO verschlüsselt übermittelt werden.
Inhalt
Steuerbescheide in schriftlicher Form müssen gemäß § 157 AO folgenden Inhalt aufweisen:
Steuerbescheide in schriftlicher Form sollen folgenden Inhalt aufweisen:
- gemäß § 157 Abs. 1 Satz 2 AO Angaben über den Steuerschuldner
- gemäß § 157 Abs. 1 Satz 2 AO Betrag und Art der Steuerschuld
- unter Umständen gemäß § 119 Abs. 1 AO das Steuerjahr
- gemäß § 119 Abs. 3 AO die jeweilige, den Steuerbescheid erlassene Behörde.
Steuerbescheide in schriftlicher Form sollen folgenden Inhalt aufweisen:
- gemäß § 121 AO eine Begründung für den Erlass
- gemäß § 119 Abs. 3 AO eine Unterschrift bei Bescheiden manueller Form, Bescheide als Formular bzw. maschinelle Bescheide bedürfen gemäß § 119 Abs. 4 AO keiner Unterschrift
- gemäß § 157 Abs. 1 Satz 3 AO die Rechtsbehelfsbelehrung
- gemäß §§ 165, 165 AO mögliche Nebenbestimmungen.
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