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Wiki zum Rechtsthema Sonderausgaben
Informationen zu Sonderausgaben
Sonderausgaben sind in den §§ 10, 10a EStG (Einkommenssteuergesetz) gesetzlich verankert und werden als Kosten definiert, welche weder Betriebsausgaben, noch Werbungskosten sind und auch nicht als solche gehandhabt werden. Durch Sonderausgaben wird das Einkommen, welches zu versteuern ist, verringert, indem sie von den Einkünften abgezogen werden, wenn sie über dem Pauschbetrag für Sonderausgaben liegen.
Unterschieden wird bei den Sonderausgaben zwischen:
Unterschieden wird bei den Sonderausgaben zwischen:
- unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben
- diese können in ihrer gesamten Höhe zum Abzug gebracht werden
- hierzu gehören Kirchensteuern, Rentenversicherungen, evtl. Zinsen durch Steuerschulden, Kosten für einen Steuerberater.
- beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben
- diese können nur innerhalb bestimmter Höchstbeträge abgezogen werden
- hierzu zählen Ausbildungskosten, Spenden, Beiträge zur Altersvorsorge, evtl Unterhaltszahlungen, Schulgeld, Kinderbetreuungskosten.
Voraussetzungen
Sonderausgaben können nur aufgrund eines vorliegenden Antrags des Steuerzahlers abgezogen werden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass es sich hierbei weder um Werbungskosten noch um Betriebsausgaben handelt. Aufwendungen für die eigene Vorsorge dürfen nicht mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen. Generell dürfen nur unbeschränkt steuerpflichtige Personen Sonderausgaben abziehen.
Grundsätzliche allgemeine Voraussetzungen sind:
Grundsätzliche allgemeine Voraussetzungen sind:
- Entstehung von Aufwendungen für den Steuerpflichtigen im entsprechenden Kalenderjahr
- es handelt sich nicht um Werbungskosten
- es sind keine Betriebsausgaben
- es muss sich um Kosten der Lebensführung im privaten Bereich handeln
- Leistung der Aufwendungen durch eine eigene Verpflichtung.
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