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Wiki zum Rechtsthema Stiftung
Informationen zur Stiftung
Eine Stiftung enthält Vermögenswerte, welche wohltätigen bzw. gemeinnützigen Zwecken dienen. Die Führung einer Stiftung wird einem Stiftungsrat übertragen, welcher vom Stifter bestimmt wird. Grundsätzlich ist es jeder privaten Person möglich, eine Stiftung zu veranlassen, welche zu Lebzeiten des Stifters gegründet wird oder auch durch ein Testament verfügt werden kann. Damit eine Stiftung rechtsfähig wird, bedarf es einer behördlichen Anerkennung. Einer Stiftung muss es immer möglich sein, ihren Zweck, welchem sie dient, zu erfüllen.
Eine Stiftung ist immer eine Stiftung und eine Anstalt öffentlichen Rechts gleichermaßen. In den meisten Fällen werden Stiftungen privatrechtlich gegründet. Unterschieden wird auf dem Gebiet der Stiftung:
Eine Stiftung ist immer eine Stiftung und eine Anstalt öffentlichen Rechts gleichermaßen. In den meisten Fällen werden Stiftungen privatrechtlich gegründet. Unterschieden wird auf dem Gebiet der Stiftung:
- die Förderstiftung
- Förderung von Tätigkeiten von Personen
- die operative Stiftung
- Durchführung von Projekten zur Zweckerfüllung der Stiftung.
Voraussetzungen
Grundsätzlich muss der Stifter eine Willenserklärung in Schriftform, das sogenannte Stiftungsgeschäft, abgeben, um eine Stiftung zu gründen. Des weiteren muss das Schriftstück folgende Informationen enthalten:
- Name und Sitz der Stiftung
- Zweck der Stiftung
- Vermögen der Stiftung
- Zeitpunkt der Errichtung.
Arten
Stiftungen unterscheiden sich hinsichtlich ihres Zweckes, welches dazu führt, dass verschiedene Arten von Stiftungen existieren:
- Stiftungen des öffentlichen Rechts
- Errichtung vom Staat mittels Gesetz bzw. Rechtsverordnung, seltener durch Kabinettsbeschluss
- unterliegen nicht dem Stiftungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
- für einige Bundesländer gelten hier die Landesstiftungsgesetze (u.a. Bayern, Sachsen, Hessen), bei allen anderen sind die Rechtsverhältnisse von der Satzung und dem Errichtungsakt abhängig
- Kirchliche Stiftungen
- Sonderform der Stiftungen öffentlichen Rechts, seltener des bürgerlichen Rechts
- Errichtung zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben
- Gründung durch eine Kirche oder durch einen Stifter, welcher die Aufsicht über die Stiftung einer Kirche überträgt
- Familienstiftungen
- Stiftungen des bürgerlichen Rechts
- sind nicht gemeinnützig
- Errichtung zur Förderung bzw. Erhaltung des Wohls einer bzw. auch mehrerer Familien
- die Kapitalstiftung gewährt Zuwendungen
- die Anstaltsstiftung dient der Erhaltung eines Vermögens
- Unterscheidung der privaten Familienstiftung von der Familienstiftung, welche einem Unternehmen verbunden ist
- Privatnützige Stiftungen
- verbinden die Familienstiftung mit der gemeinnützigen Stiftung
- keine steuerliche Begünstigung
- Gemeinschafts-, Verbund-, Bürger- und Dachstiftungen
- mehrere gemeinsame Stifter
- Vermögenswachstum der Stiftung durch Zustiftungen
- Stifter haben die Möglichkeit der Mitarbeit an der Stiftung
- Unternehmensverbundene Stiftungen
- halten Anteile an Unternehmen bzw. betreiben Unternehmen
- können gemeinnützig sein
- bei Gemeinnützigkeit dürfen die Erträge nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden
- mitunter erfolgt die Errichtung zur Regelung der Unternehmensnachfolge
Verwandte "Stiftung" Rechtsbegriffe
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