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Wiki zum Rechtsthema Steuerverfahrensrecht
Informationen zum Steuerverfahrensrecht
Das Steuerverfahrensrecht beinhaltet Vorschriften zur Realisierung der Besteuerung. Es bezieht sich auf sämtliche Rechte, welche sich aus dem Steuerschuldverhältnis ergeben. Hierzu gehören Steuern, Steuervergütungen sowie weitere steuerliche Nebenleistungen. Hauptsächlich sind hier Gesetze zu den Steuerbescheiden festgeschrieben. Das Steuerverfahrensrecht regelt demnach die Rechtsbeziehungen, welche zwischen Staat und Bürgern hinsichtlich der Steuerfestsetzung bzw. Steuererhebung bestehen und führt die hier geltenden Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien auf.
Im Steuerverfahrensrecht aufgeführt sind unter anderem:
Im Steuerverfahrensrecht aufgeführt sind unter anderem:
- umfassende begriffliche Erläuterungen
- die Rechte und Pflichten aller Beteiligten
- Entstehung, Festsetzung und Erhebung des Steueranspruchs
- Rechtsmittelverfahren
- Regelungen zum Steuerbescheid
- Vorschriften zu Säumniszuschlägen
- Durchführung von Außenprüfungen.
Steuerbescheid
Durch den Verwaltungsakt des Steuerbescheids setzt das Finanzamt die Steuer fest. Diese müssen in schriftlicher Form erfolgen und Steuerart und den geschuldeten Betrag aufführen sowie Angaben über den Steuerschuldner aufweisen. Des weiteren müssen zum Steuerbescheid Rechtsbehelfsbelehrungen mit Einlegungsfrist und zuständiger Finanzbehörde beigefügt sein. Der Rechtsbehelf gibt dem Steuerpflichtigen das Recht, gegen einen Steuerbescheid, bei dem ihm zugeteilten Finanzamt, mithilfe eines Einspruchs vorzugehen. Sollte die zuständige Finanzbehörde dem Einspruch nicht stattgeben, bleibt dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit der Klage vor dem zuständigen Finanzgericht bzw. möglicherweise folgend noch vor dem Bundesfinanzhof offen.
Steuerbescheide werden unterteilt in endgültige, vorläufige bzw. unter Vorbehalt der Nachprüfung ausgestellte Steuerbescheide. Neben der Steuerfestsetzung ergeht ein Steuerbescheid auch bei Steuererstattungsansprüchen, Steuervergütungen, Zulagen sowie Prämien, Steuerfreistellungen und Ablehnungen von Steuerfestsetzungsanträgen.
Steuerbescheide werden unterteilt in endgültige, vorläufige bzw. unter Vorbehalt der Nachprüfung ausgestellte Steuerbescheide. Neben der Steuerfestsetzung ergeht ein Steuerbescheid auch bei Steuererstattungsansprüchen, Steuervergütungen, Zulagen sowie Prämien, Steuerfreistellungen und Ablehnungen von Steuerfestsetzungsanträgen.
Säumniszuschläge
Säumniszuschläge fallen an, wenn Steuern nicht bis zur festgesetzten Fälligkeit an das Finanzamt entrichtet werden. Sie sind keine Zinsen, sondern sollen auf den Steuerschuldner in der Weise Druck ausüben, dass dieser seiner Zahlung nachkommt. Gesetzliche Regelungen zu Säumniszuschlägen finden sich im § 240 AO (Abgabenordnung). Säumniszuschläge werden für den Zeitraum zwischen Fälligkeitstag und Zeitpunkt, zu welchem der Steueranspruch erlischt. Hierbei ist es gänzlich irrelevant, ob der Steuerpflichtige unverschuldet gehandelt hat oder nicht. Steht die persönliche oder sachliche Schuldlosigkeit des Steuerschuldners allerdings zweifelsfrei fest, kann er gemäß § 227 AO einen Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge stellen.
Aufgrund der Schonfrist werden für die ersten drei Tage der Säumnis keine Zuschläge erhoben. Nachfolgend werden für jeden angefangenen Monat 1% des Steuerbetrages veranschlagt, wobei hier der Steuerbetrag auf volle 50 Euro abgerundet wird. Das führt dazu, dass Beträge bis zu 50 Euro nicht Säumniszuschlägen geahndet werden.
Aufgrund der Schonfrist werden für die ersten drei Tage der Säumnis keine Zuschläge erhoben. Nachfolgend werden für jeden angefangenen Monat 1% des Steuerbetrages veranschlagt, wobei hier der Steuerbetrag auf volle 50 Euro abgerundet wird. Das führt dazu, dass Beträge bis zu 50 Euro nicht Säumniszuschlägen geahndet werden.
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