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Wiki zum Rechtsthema Bilanz

Informationen zur Bilanz
Als Bilanz wird die Auflistung der Herkunft und der Verwendung von Kapital beispielsweise eines Unternehmens bzw. einer Körperschaft in Form eines Kontos bezeichnet, also der Vergleich von Vermögen (als Aktiva bezeichnet) und Schulden (als Passiva bezeichnet). Für bestimmte Gesellschaftsformen, so unter anderem für eine Aktiengesellschaft und für eine GmbH, ist die Vorlage einer Bilanz verpflichtend. Hier ist sie ein wesentlicher Bestandteil des Jahresabschlusses für das Unternehmen. Des weiteren ist aus ihr die Wirtschaftlichkeit eines Unternehmens unter Berücksichtigung der Gewinn- und Verlustrechnung abzuleiten.

Für eine Bilanz besteht grundsätzlich der Bezug auf einen fest bestimmten Zeitpunkt, den Bilanzstichtag. Sie dient der Erfüllung zentraler Aufgaben, beispielsweise hat sie eine Dokumentationsfunktion. Sie ist aufgrund der schriftlichen Vermögensauskunft über das Unternehmen eine Art Urkunde, welche Beweise für die getätigten Geschäfte des Unternehmens darbringt und durch Einsicht in die Buchführung die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens nachvollzogen werden kann. Daraus ergibt sich der Begriff des Betriebsvermögensvergleichs als Synonym für die Bilanzierung.

Weitere Funktionen der Bilanz neben der Dokumentationsfunktion sind die Gewinnermittlungsfunktion und die Informationsfunktion. Die Gewinnermittlungsfunktion führt zum Vergleich des bestehenden Eigenkapitals zu Beginn und zum Ende eines Geschäftsjahres. Hierbei werden Einlagen und Ausgaben zur Ermittlung herangezogen und Gewinn oder Verlust errechnet. Es erfolgt mittels Gewinn- und Verlustrechnung ein genau dargestellter Nachweis über das Entstehen von Gewinn oder Verlust. Die Informationsfunktion wird regelmäßig in Selbst- und Drittinformation untergliedert. Durch die Selbstinformation erhält der Unternehmer ein Steuerinstrument für sein Unternehmen. Aufgrund einer Bilanz können sich andere Personen ein Bild von der Wirtschaftlichkeit eines Unternehmens machen und davon ihr weiteres Handeln gegenüber dem Unternehmen abhängig machen. Diese Beurteilung wird auch als Bilanzanalyse bezeichnet und bildet einen wichtigen Teil der Fundamentalanalyse.
Aufbau
Gemäß § 266 Handelsgesetzbuch (HGB) gilt für eine Bilanz folgender Aufbau:
  • Die Aktiva werden links aufgeführt und die Passiva auf der rechten Seite. Aus der Zusammensetzung der Passiva muss sich die Herkunft des Unternehmenskapitals ableiten lassen. Die Aktive beinhaltet die Vermögenspositionen, welche die Art der Kapitalverwendung aufzeigen. Grundsätzlich muss die Summe aller Positionen auf der Seite der Aktiva mit der Summe aus den Positionen auf der Seite der Passiva übereinstimmen.

  • Innerhalb der Aktiva erfolgt eine Sortierung nach dem Grad der Liquidität von oben nach unten. Die zentralen Elemente der Aktiva bilden Anlagevermögen und Umlaufvermögen.
    Zum Anlagevermögen zählen beispielsweise:
    • Patente und Rechte
    • Gebäude und Grundstücke
    • Maschinen
    • Finanzanlagen.
    Das Umlaufvermögen umfasst zum Beispiel:
    • Forderungen
    • Vorräte
    • Wertpapiere und Bankguthaben
    • Kassenbestand.

  • Innerhalb der Passiva erfolgt eine Untergliederung in Eigenkapital und Verbindlichkeiten. Diese Untergruppen sind intern außerdem nach Fristen sortiert.
    Zum Eigenkapital zählen unter anderem:
    • Unternehmensanteile der Anteilseigner
    • Rücklagen
    • Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag.
    Zu den Verbindlichkeiten gehören unter anderem:
    • Bankdarlehen
    • kurzfristige Lieferantenkredite.

  • Zwischen Eigenkapital und Verbindlichkeiten stehen die Rückstellungen, da diese aufgrund ihrer Begriffsbestimmung der Zurückstellung für bestimmte Zwecke dienen und somit nicht dem Eigenkapital zuzuordnen sind.
Arten
  1. Laufende Bilanzen
    • Meist erfolgt eine Aufstellung der Bilanz zum Ende eines jeden Geschäftsjahres. Allerdings unterliegen börsennotierte Unternehmen der Pflicht, zum Quartalsende sogenannte Zwischenbilanzen zu erstellen.

  2. Sonderbilanzen
    • Zusätzlich zu den regulär zu erstellenden Bilanzen wird unter Umständen eine Aufstellung außerordentlicher Bilanzen vorgeschrieben bzw. erscheint eine solche als angebracht. Beispiele für Sonderbilanzen sind:
      • die Gründungsbilanz, die Sanierungsbilanz, die Liquidationsbilanz oder auch die Konkursbilanz.

  3. Handelsbilanz
    • In der Regel gilt für alle Unternehmen die Pflicht, eine Handelsbilanz und eine Steuerbilanz zu erstellen. Ziel der Handelsbilanz ist hierbei die Darstellung der Unternehmensverhältnisse, welche für Interessengruppen von Wichtigkeit sind. Die Steuerbilanz hingegen verfolgt den Zweck der Erfolgsermittlung, um eine Ertragsbesteuerung im Zusammenhang mit der Einkommens-, Körperschafts- sowie der Gewerbesteuer zu ermöglichen. Die Erstellung der Handelsbilanz muss nach den Grundsätzen einer vorschriftsmäßigen Buchführung und Bilanzierung erfolgen.

  4. Einzelbilanz
    • Im Gegensatz zur Konzernbilanz, welche einen Bestandteil des Konzernabschlusses darstellt, ist die Einzelbilanz Teil des Jahresabschlusses. Die Unterscheidung ergibt sich aus der Anzahl der bilanzierenden Unternehmen.

  5. Eröffnungsbilanz
    • Ein Kaufmann unterliegt gemäß § 242 Abs. 1 HGB bei Gründung eines Handelsgewerbes der Pflicht, eine sogenannte Eröffnungsbilanz zu erstellen, welche sein Vermögen und seine Schulden im Verhältnis zueinander darlegt.

Verwandte "Bilanz" Rechtsbegriffe

Wirtschaftsrecht, Liquidität, Jahresabschluss, Vertragsgestaltung, GmbH, Geschäftsführerhaftung, Handel, Gesellschaftsrecht, Unternehmen, Rechtsformen, Aktiengesellschaft, Vertragsrecht, Zivilrecht, Haftung, Vorstand, Geschäftsführer, Wirtschaftskriminalität, Subventionsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Vergaberecht, Immissionsschutzrecht, Energiewirtschaftsrecht, Korruption, Insolvenzdelikte, Steuerstrafrecht, Wirtschaftsverfassungsrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht, Wirtschaftsprivatrecht, Wirtschaftsstrafrecht
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