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Wiki zum Rechtsthema Steuerstrafrecht

Informationen zum Steuerstrafrecht
Das Steuerstrafrecht umfasst alle gesetzlichen Vorschriften, welche sich mit Steuerstraftaten befassen. Das Steuerstrafrecht verbindet den Tatbestand des Strafrechts mit dem besonderen Steuerrecht. Hierbei spielt der Straftatbestand der Steuerhinterziehung eine zentrale Rolle. Dem Steuerstrafrecht werden zugeordnet die materiellen Strafvorschriften gemäß §§ 369 bis 376 AO (Abgabenordnung) mit Erweiterungen durch das Strafgesetzbuch (StGB) und formellen Vorschriften des Steuerstrafverfahrensrechts der §§ 385 bis 408 AO.

Die rechtlichen Reglungen im Steuerstrafrecht setzen sich aus unterschiedlichen Vorschriften zusammen. Die Abgabenordnung beinhaltet im achten Teil in den §§ 369 ff. AO Straf- und Bußgeldvorschriften und in den §§ 385 ff. AO Vorschriften, welche bei Straf- und Bußgeldverfahren Anwendung finden.

Diese Vorschriften werden unterschieden in:
  • materielles Steuerstrafrecht gemäß §§ 369 bis 384 AO
  • Steuerstrafverfahrensrecht gemäß §§ 385 bis 412 AO.
Viele dieser Vorschriften leiten zu anwendbaren Vorschriften anderer Gesetze über. Dieses sind hauptsächlich die gesetzlichen Vorschriften des Strafverfahrens:
  • Strafprozessordnung
  • Gerichtsverfassungsgesetz
  • Jugendgerichtsgesetz.
Weitere Vorschriften zum Steuerstrafrecht enthalten das Grundgesetz, die Menschenrechtskonvention sowie das Gesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Die Finanzbehörde selbst hat eigene Vorschriften festgelegt, um Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten verfolgen zu können:
  • Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren
  • Betriebsprüfungsordnung
  • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren
  • Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland im Rahmen strafrechtlicher Angelegenheiten.
Im Steuerstrafrecht unterscheidet die Abgabenordnung (AO) gemäß der §§ 369 bis 384 zwischen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten.
Steuerstraftaten
Steuerstraftaten werden in der Regel mit einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet. Ein Steuerstraftatbestand setzt immer einen Vorsatz voraus. Zu den Steuerstraftaten zählen:
  • gemäß § 370 AO die Steuerhinterziehung
  • gemäß § 372 AO der Bannbruch
  • gemäß § 373 AO der gewerbsmäßige, gewaltsame und bandenmäßige Schmuggel
  • gemäß § 374 AO die Steuerhehlerei
  • gemäß § 148 und § 149 StGB die Wertzeichenfälschung.
Steuerhinterziehung liegt vor bei Pflichtverletzung im Rahmen der Vermittlung des steuerlichen Sachverhalts. Sie hat in der Regel eine Steuerverkürzung oder das herbeiführen von Steuervorteilen zum Ziel. Zur Pflichtverletzung zählen beispielsweise die unrichtige oder unvollständige Angabe steuerlich relevanter Sachverhalte gegenüber dem Finanzamt sowie das rechtswidrige Unterlassen von Angaben steuerlich relevanter Sachverhalte gegenüber dem Finanzamt oder auch das rechtswidrige Unterlassen der Verwendung von Steuerzeichen und Steuerstempeln. Der Versuch der Steuerhinterziehung erfüllt bereits gemäß § 371 AO den Steuerstraftatbestand. Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer entsprechenden Geldstrafe geahndet. In besonders schweren Fällen erfolgt eine Anordnung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren.
Steuerordnungswidrigkeiten
Steuerordnungswidrigkeiten werden gemäß § 377 AO mit einer Geldbuße geahndet. Zu den Steuerordnungswidrigkeiten zählen:
  • gemäß § 378 AO die leichtfertige Steuerverkürzung
  • gemäß § 379 AO die Steuergefährdung
  • gemäß § 381 AO die Verbrauchsteuergefährdung
  • gemäß § 383 AO der rechtswidrige Erwerb von Steuererstattungsansprüchen bzw. Steuervergütungsansprüchen.
Steuerordnungswidrigkeiten werden im Rahmen von Bußgeldverfahren geahndet. Eine Steuerordnungswidrigkeit liegt aufgrund bewusst fahrlässigem Verhalten vor. Steuerordnungswidrigkeiten werden geregelt im Ersten Teil des Ordnungswidrigkeitengesetzes. Ziel der Geldbuße, mit welche der Täter bestraft wird, ist es, den steuerlichen Vorteil, welcher für ihn entstanden wäre, zu übertreffen. Verhängte Geldbußen dürfen nicht als Betriebsausgaben und auch nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ob begangene Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden, liegt in der Entscheidung der Verfolgungsbehörde. Diese handelt nach dem Opportunitätsprinzip. Kann eine Handlung sowohl einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit zugeordnet werden, so sieht das Gesetz eine Ahndung nach dem Strafgesetz vor. Hier erfolgt das Handeln der zuständigen Behörde nach dem Subsidiaritätsprinzip.

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