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Informationen zum Steuerstrafrecht
Das Steuerstrafrecht umfasst alle gesetzlichen Vorschriften, welche sich mit Steuerstraftaten befassen. Das Steuerstrafrecht verbindet den Tatbestand des Strafrechts mit dem besonderen Steuerrecht. Hierbei spielt der Straftatbestand der Steuerhinterziehung eine zentrale Rolle. Dem Steuerstrafrecht werden zugeordnet die materiellen Strafvorschriften gemäß §§ 369 bis 376 AO (Abgabenordnung) mit Erweiterungen durch das Strafgesetzbuch (StGB) und formellen Vorschriften des Steuerstrafverfahrensrechts der §§ 385 bis 408 AO.
Die rechtlichen Reglungen im Steuerstrafrecht setzen sich aus unterschiedlichen Vorschriften zusammen. Die Abgabenordnung beinhaltet im achten Teil in den §§ 369 ff. AO Straf- und Bußgeldvorschriften und in den §§ 385 ff. AO Vorschriften, welche bei Straf- und Bußgeldverfahren Anwendung finden.
Diese Vorschriften werden unterschieden in:
Die rechtlichen Reglungen im Steuerstrafrecht setzen sich aus unterschiedlichen Vorschriften zusammen. Die Abgabenordnung beinhaltet im achten Teil in den §§ 369 ff. AO Straf- und Bußgeldvorschriften und in den §§ 385 ff. AO Vorschriften, welche bei Straf- und Bußgeldverfahren Anwendung finden.
Diese Vorschriften werden unterschieden in:
- materielles Steuerstrafrecht gemäß §§ 369 bis 384 AO
- Steuerstrafverfahrensrecht gemäß §§ 385 bis 412 AO.
- Strafprozessordnung
- Gerichtsverfassungsgesetz
- Jugendgerichtsgesetz.
- Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren
- Betriebsprüfungsordnung
- Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren
- Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland im Rahmen strafrechtlicher Angelegenheiten.
Steuerstraftaten
Steuerstraftaten werden in der Regel mit einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet. Ein Steuerstraftatbestand setzt immer einen Vorsatz voraus. Zu den Steuerstraftaten zählen:
- gemäß § 370 AO die Steuerhinterziehung
- gemäß § 372 AO der Bannbruch
- gemäß § 373 AO der gewerbsmäßige, gewaltsame und bandenmäßige Schmuggel
- gemäß § 374 AO die Steuerhehlerei
- gemäß § 148 und § 149 StGB die Wertzeichenfälschung.
Steuerordnungswidrigkeiten
Steuerordnungswidrigkeiten werden gemäß § 377 AO mit einer Geldbuße geahndet. Zu den Steuerordnungswidrigkeiten zählen:
- gemäß § 378 AO die leichtfertige Steuerverkürzung
- gemäß § 379 AO die Steuergefährdung
- gemäß § 381 AO die Verbrauchsteuergefährdung
- gemäß § 383 AO der rechtswidrige Erwerb von Steuererstattungsansprüchen bzw. Steuervergütungsansprüchen.
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