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Wiki zum Rechtsthema Gewerberecht

Informationen zum Gewerberecht
Das Gewerberecht ist dem besonderen Verwaltungsrecht, speziell dem Wirtschaftsverwaltungsrecht, zuzuordnen und dient in erster Linie dem Zweck der Gefahrenabwehr. Ferner begrenzt es die Gewerbefreiheit. Jeder Gewerbetreibende unterliegt bestimmten gewerberechtlichen Anforderungen. So ist er in grundsätzlich verpflichtet, einer entsprechenden Kammer als Mitglied beizutreten, beispielsweise der:
  • Industrie- und Handelskammer
  • Handwerkskammer
  • Wirtschaftskammer.
Das Gewerberecht Deutschlands begründet sich verfassungsrechtlich gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 12 und Art. 14 GG (Grundgesetz) auf die Berufsfreiheit, die allgemeine Handelsfreiheit sowie auf das Eigentumsrecht.

Bevor in Deutschland ein Gewerbe aufgebaut werden kann, bedarf es der Beantragung eines Gewerbescheins bei der zuständigen Verwaltungsbehörde. Aufgrund der regelmäßigen staatlichen Unterstützung hinsichtlich der Gründung und Ausübung eines Gewerbes, werden die Auflagen für Gewerbetreibende von Staatsseite relativ gering gehalten. Die Gewerbeordnung enthält spezielle Bestimmungen und Auflagen, welchen die einzelnen Gewerbe unterliegen. So enthält sie beispielsweise Vorschriften hinsichtlich des Arbeitnehmerschutzes sowie der Gefahrenprävention.

Innerhalb des Gewerbes wird zwischen drei Arten unterschieden:
  1. das stehende Gewerbe
  2. das Reisegewerbe
  3. das Marktgewerbe.
Das stehende Gewerbe
Bei dem stehenden Gewerbe handelt es sich laut Gewerbeordnung um Gewerbebetriebe, welche weder dem Reisegewerbe noch dem Marktgewerbe zuzuordnen sind. Das stehende Gewerbe ist ein freies Gewerbe und kann somit von jedem ausgeübt werden. Ausnahmen bilden hier Gewerbe, welche im Interesse der Allgemeinheit und zur Abwehr von Gefahren einer besonderen Genehmigung bedürfen. Das stehende Gewerbe muss eine Niederlassung aufweisen, also Räumlichkeiten, in welchen der Gewerbetreibende sein Gewerbe ausübt. Das stehende Gewerbe bietet die Möglichkeit mehrerer Niederlassungen, welche aber nicht gefordert werden. Ein Gewerbetreibender muss seine Firma führen und, sofern der Firmenname den Namen des Gewerbetreibenden nicht enthält, diesen in Geschäftsbriefen in Verbindung mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben.

Gemäß § 14 Gewerbeordnung (GewO) bedarf es vor Aufnahme eines zulassungsfreien Gewerbes einer Anzeige, um den Behörden die ihnen obliegende Überwachungsaufgabe zu ermöglichen. Die Behörde muss anschließend innerhalb einer dreitägigen Frist dem Gewerbetreibenden seine Anzeige bestätigen. Diese Anzeige wird Gewerbeschein genannt. Kommt der Gewerbetreibende seine Anzeigepflicht nicht bzw. verspätet nach, handelt es sich gemäß § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO um eine Ordnungswidrigkeit, welche mit der Verhängung eines Bußgeldes geahndet werden kann.
Das Reisegewerbe
Gemäß §§ 55 ff. GewO handelt es sich bei dem Reisegewerbe um eine berufliche Tätigkeit, bei welcher es keiner Geschäftsräume bedarf und welche außerhalb einer gewerblichen Niederlassung vonstatten geht. Das Reisegewerbe ist neben dem stehenden Gewerbe und dem Marktgewerbe die dritte deutsche Gewerbeform. Das Reisegewerbe verbietet gemäß § 56 GewO bestimmte Tätigkeiten. Hierzu gehören beispielsweise der Verkauf von elektromedizinischen Geräten oder das Handeln mit Edelsteinen. Jeder Gewerbetreibende, der ein Reisegewerbe betreiben will, muss sich dazu eine behördliche Erlaubnis einholen und regelmäßig auch den Besitz einer Reisegewerbekarte vorweisen. Wenn es dem Schutz der Allgemeinheit sowie der Verbraucher dienlich ist, kann eine Reisegewerbekarte folgende Einschränkungen aufweisen:
  • Erteilung einer Befristung
  • Erteilung in Verbindung mit bestimmten Auflagen
  • inhaltliche Beschränkung
  • nachträgliche Aufnahme, Ergänzung und Änderung von Auflagen.
Aufgrund der Tatsache, dass das Werberecht Reisegewerbetreibender eingeschränkt ist, ist es nicht zulässig, mittels Anzeigen zu werben. Lediglich mittels Werbung auf einem Fahrzeug bzw. Werbezetteln darf für ein Reisegewerbe geworben werden. Hierbei ist zu beachten, dass aus dieser Art der Werbung eindeutig hervorgeht, dass es sich um ein Reisegewerbe handelt.
Marktgewerbe
Ein Marktgewerbe ist gemäß §§ 66 ff. GewO ein Gewerbe, welches nur auf Märkten betrieben wird, die durch Behörden festgesetzt werden. Das Gegenteil vom Marktgewerbe ist das stehende Gewerbe, welches einer Niederlassung bedarf. Zum Marktgewerbe gehören:
  • Großmärkte

    • Bei Großmärkten besteht im Gegensatz zu beispielsweise Wochenmärkten, dass diese dauerhaft betrieben werden können, wobei aber der Marktcharakter nicht verloren gehen darf.

  • Wochenmärkte

    • Wochenmärkte können mehrmals wöchentlich stattfinden und dienen dem Zweck der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln des täglichen Bedarfs.

  • Jahrmärkte

    • Jahrmärkte zählen zwar zu den Spezialmärkten, wobei hier ein größeres Angebot an Waren vertrieben wird. Zu den Jahrmärkten zählen unter anderem Weihnachtsmärkte und mittelalterliche Märkte.

  • Spezialmärkte

    • Auf Spezialmärkten werden kennzeichnend lediglich bestimmte Waren angeboten. Waren, welche hier verkauft werden dürfen sind beispielsweise Möbel, Kleinvieh sowie Töpferwaren.

Verwandte "Gewerberecht" Rechtsbegriffe

Wirtschaftsrecht, Liquidität, Bilanz, Jahresabschluss, Vertragsgestaltung, GmbH, Geschäftsführerhaftung, Handel, Gesellschaftsrecht, Unternehmen, Rechtsformen, Aktiengesellschaft, Vertragsrecht, Zivilrecht, Haftung, Vorstand, Geschäftsführer, Wirtschaftskriminalität, Subventionsrecht, Gaststättenrecht, Vergaberecht, Immissionsschutzrecht, Energiewirtschaftsrecht, Korruption, Insolvenzdelikte, Steuerstrafrecht, Wirtschaftsverfassungsrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht, Wirtschaftsprivatrecht, Wirtschaftsstrafrecht
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Gewerberecht - Ihr Gewerberecht Informationstipp

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