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Wiki zum Rechtsthema Vergaberecht

Informationen zum Vergaberecht
Das deutsche Vergaberecht regelt die öffentliche Auftragsvergabe öffentlicher und gelegentlich auch privater Auftraggeber. Es enthält Vorschriften, nach welchen sich öffentliche Träger bei der Anschaffung sachlicher Leistungen oder Mittel zum Zwecke ihrer Aufgabenerfüllung richten müssen. Öffentliche Aufträge sind bedeutsam für die Wirtschaft, aufgrund dessen eine Aufstellung von Vorschriften und Regelungen unverzichtbar war. Bei Nichteinhaltung vergaberechtlicher Vorschriften, kommt es als Folge zur Zielverfehlung, öffentliche Mittel wirtschaftlich einzusetzen und auch interessierten Unternehmen öffentliche Aufträge zu vergeben.

Eine Verletzung im Rahmen des Wettbewerbs kann sowohl durch den Auftraggeber als auch durch den Auftragnehmer erfolgen. Der Auftragnehmer kann beispielsweise Preisabsprachen treffen oder sich der Bestechung schuldig machen. Der Auftraggeber hingegen kann Geheimhaltungspflichten verletzen, Beamte bestechen oder rechtswidrige Ausschreibungen praktizieren. Wettbewerbsverletzungen können einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden zur Folge haben.
Vergabearten
Gemäß § 101 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) werden folgende Vergabearten unterschieden:
  1. Offenes Verfahren

    • öffentliche Ausschreibung unterhalb der EU-Schwellenwerte
    • Anwendung, wenn Leistungseigenart oder bestimmte Umstände eine andere Variante nicht rechtfertigen
    • ist in Bezug auf nicht offenem Verfahren, Verhandlungsverfahren und wettbewerblichem Dialog die Regel
    • unbeschränkte Anzahl von Unternehmen müssen Angebote einreichen
    • Aufforderung erfolgt öffentlich
    • es herrscht ein freier Wettbewerb nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung
    • Versuchen der Manipulation wird entgegengewirkt
    • nachteilig ist das grundsätzliche Verbot der Nachverhandlung

  2. Nicht offenes Verfahren

    • gilt gegenüber dem offenen Verfahren als Ausnahme
    • nur zulässig, wenn sich das offene Verfahren aufgrund bestimmter Bedingungen als ungeeignet erweist
    • Anwendung kann beispielsweise aufgrund von Dringlichkeit oder Geheimhaltung erfolgen
    • oberhalb des Schwellenwertes ist ein öffentlicher Teilnahme-Wettbewerb verpflichtend
    • Interessierte geben einen Teilnahmeantrag ab, in welchem sie ihre Eignung darstellen
    • beschränkt ausgewählte, geeignete Bieter (mindestens drei) geben ihr Angebot ab
    • echter Wettbewerb muss gewährleistet sein
    • Wettbewerb muss sich überregional abspielen

  3. Verhandlungsverfahren

    • Anwendung nur bei Nichteignung des offenen und nicht offenen Vergabeverfahrens
    • Verfahren findet Anwendung durch:

      1. Verhandlungsverfahren nach öffentlicher Vergabebekanntmachung
      2. Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Vergabebekanntmachung

    • Durchführung möglichst mit mehreren, sich als geeignet erweisenden Bewerbern
    • Verhandlungen des Auftraggebers mit den ausgewählten Unternehmen und Erteilung des Zuschlags an das günstigste Unternehmen

  4. Wettbewerbliche Dialog

    • für besonders komplexe Bereiche
    • fasst Merkmale des nicht offenen Verfahrens und des Verhandlungsverfahrens zusammen
    • kommt zur Anwendung, wenn der Auftraggeber ein Ziel benennen kann, aber bei der Umsetzung dieses nicht weiter kommt
    • erfolgt in einem zweiteiligen Verfahren:

      1. Vergabegegenstand wird im Dialog mit den Bewerbern über Verhandlungen aller Einzelheiten des Auftrages erarbeitet
      2. Ausschreibungserstellung unter Beteiligung der Dialogteilnehmer

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